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Nachdem vor vier Jahren – mit einer
Änderung des Paragrafen 116b SGB
V – die Ambulante Spezialfachärztli-
che Versorgung (ASV) eingeführt wur-
de, fordert die Bundestagsfraktion
Bundnis 90 /Die Grünen nun Aufklä-
rung darüber, wie sich diese neue Ver-
sorgungsform zwischenzeitlich etab-
liert hat. In ihrer parlamentarischen
Anfrage stellt die Fraktion 17 Unter-
fragen zu Patientennutzen und Rele-
vanz sowie zur Wirkung der ASV.
Ganz konkret geht es den Abgeord-
neten etwa darum, auf welcher
Grundlage die Regierung die Versor-
gungsrelevanz der ASV bewertet, wel-
che Probleme sie in der Umsetzung
sieht und inwiefern sich die Versor-
gung betroffener Patienten zwischen-
zeitlich verbessert hat. Die Abgeordne-
ten wollen aber ebenso wissen, welche
weiteren Krankheitsbilder zu welchem
Zeitpunkt in die ASV integriert wer-
den. Auch soll die Bundesregierung
Stellung dazu zu nehmen, inwieweit
sie eine Weiterentwicklung und Opti-
mierung der ASV plant.
Richtig interessant wird es aber unter
Punkt 6. Hier soll die Bundesregierung
erklären, wie sie die Empfehlungen des
Sachverständigenrates zur Begutachtung
der Entwicklung im Gesundheitswesen
(SRV), für den Bereich der ASV selekti-
ve Vertragsoptionen für die GKV zu
schaffen (vgl. SVR – Sondergutachten
2012, S. 272 ff.), einschätzt. Das Son-
dergutachten wurde im Juni 2012, also
ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des
GKV-Versorgungsstrukturgesetzes, mit
dem besagter Paragraf 116b geändert
wurde, vorgelegt.
Selektivverträge als Chance
Das Gutachten erkannte an, dass bis
zur Gesetzesänderung gravierende
Ungleichbehandlungen zwischen dem
ambulanten und stationären Sektor
bestanden. Und zwar dahingehend,
dass viele der in Paragraf 116b (alte
Fassung) aufgeführten Versorgungsfel-
der im niedergelassenen Bereich bis
dato einer Bedarfsplanung unterlagen
und Regelleistungsvolumina kannten,
wohingegen für die Kliniken keine
Mengenbegrenzung bestand. Die neu
eingeführte ASV sieht hingegen keine
Bedarfsplanung und keine Mengenbe-
grenzungen vor und stellt somit
durchaus eine Form der Vereinheitli-
chung des Marktzugangs für alle Teil-
nehmer dar. Die Autoren des Gutach-
tens bezweifeln jedoch, ob diese
Lösung zielführend im Sinne einer
effizienten Leistungserbringung ist.
Vielmehr schlagen sie vor, den ASV-
Leistungsbereich zunächst selektivver-
traglich zu regeln, um seine Leistungs-
relevanz evaluieren zu können.
Doch darauf lässt sich die Regierung
nicht ein. Wie sie in ihrer Antwort an die
Bundestagsfraktion Bündnis 90 /Die
Grünen schreibt, wurden die Überle-
gungen des Sachverständigenrates im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz –
das seit dem 23. Juli 2015 in Kraft ist –
diskutiert. „Der Gesetzgeber hat sich je-
doch dafür entschieden, an der grundle-
genden Struktur und an dem bestehen-
den Leistungsspektrum des Paragrafen
116b SGB V a.F. auch für den Versor-
gungsbereich der ASV festzuhalten“,
heißt es wörtlich. Denn grundsätzlich
solle ja freier Zugang für die Leistungser-
bringer bestehen, die die jeweils festge-
legten Anforderungen der ASV erfüllen,
so die Regierung. Bei der Frage nach ei-
nem weiteren Ausbau des Leistungs-
und Krankheitsspektrums verweist die
Regierung auf die bestehende Möglich-
keit des GBA, den gesetzlich vorgegebe-
nen Katolog zu erweitern.
Damit erteilt die Bundesregierung
auch der Idee, bereits feststehende
ASV-Indikationen selektivvertraglich zu
testen, eine Absage. Dabei hätte es in
diesem Rahmen die Möglichkeit gege-
ben, alternative Finanzierungsmodelle in
Form von pauschalierten sektorübergrei-
fenden Honoraransätzen zu testen.
Kliniken haben die Nase vorn
Ernüchternd ist auch die erste Bilanz,
die die Regierung in ihrer Antwort in
Sachen ASV zieht. Im dritten Quartal
2015 wurden bundesweit lediglich 334
Patienten im Rahmen der ASV behan-
delt. Drei krankheitsspezifische Richtli-
nienbeschlüsse des GBA sind mittler-
weile in Kraft: zur Tuberkulose, zu gast-
rointestinalen Tumoren und zum Mar-
fan-Syndrom. Bei einer Inzidenz von
4488 Tuberkulose-Patienten wurden im
dritten Quartal vergangenen Jahres 221
dieser Patienten in der ASV behandelt.
Bei Patienten mit gastrointestinalen Tu-
moren wird von einer Inzidenz von rund
128000 Patienten ausgegangen - in der
ASV wurden zuletzt 113 von ihnen be-
handelt. Bislang, das zeigen die Abrech-
nungszahlen, rechnen vorwiegend Kran-
kenhäuser Leistungen nach Paragraf
116b ab. In den ersten drei Quartalen
betrugen die Ausgaben dafür bundesweit
163,8 Millionen Euro. ASV-Leistungen
durch Vertragsärzte addierten sich im
gleichen Zeitraum lediglich auf 1,1 Mil-
lionen Euro.
(TR, fst, reh)
ASV bleibt vorerst ein Mauerblümchen
Die Grünen-Fraktion im
Bundestag legt bei der ASV
mit einer aktuellen parla-
mentarischen Anfrage den
Finger in die Wunde. Sie
will erste Evaluationsdaten
und fragt nach selektivver-
traglichen Optionen für die
ASV.
116b
Der Paragraf im SGB V,
regelt seit
2012 die ambulante spezialfach-
ärztliche Versorgung (ASV). Dabei
gelten seither gleiche Zugangschan-
cen zur ASV für Niedergelassene
und Krankenhäuser.
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Inspra
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25 mg Filmtabletten; Inspra
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50 mg Filmtabletten;
Wirkstoff: Eplerenon;
Zusammensetzung
: Wirkstoff: 1 Film-
tablette enthält 25 mg/ 50 mg Eplerenon. Sonst. Bestandteile: Jede Inspra-25-mg-Tablette enthält 35,7 mg Lactose-Monohydrat,
jede Inspra-50-mg-Tablette enthält 71,4 mg Lactose-Monohydrat, mikrokristall. Cellulose (E 460), Croscarmellose-Natrium
(E 468), Hypromellose (E 464), Natriumdodecylsulfat, Talkum (E 553b), Magnesiumstearat (E 470b), Opadry gelb, Titandio-
xid (E 171), Macrogol 400, Polysorbat 80, Eisen(III)-hydroxid-oxid x H
2
O (E 172), Eisen(III)-oxid (E 172).
Anwendungsgebiete
:
Zusätzl. zu einer Standardtherapie, d. Betablocker einschließt, zur Verringerung d. Risikos d. kardiovask. Mortalität u. Morbidität
bei stabilen Pat. mit linksventrik. Dysfkt. (LVEF
<
40 %) u. klin. Zeichen einer Herzinsuff. nach kürzl. aufgetretenem Myokard-
infarkt. Zusätzl. zu einer optimalen Standardtherapie zur Verringerung d. Risikos d. kardiovask. Mortalität u. -Morbidität bei erw.
Pat. mit (chron.) Herzinsuff. d. NYHA-Klasse II u. linksventrik. systol. Dysfkt. (LVEF
<
30 %).
Gegenanzeigen
: Überempfindlichk.
gg. d. Wirkstoff od. einen d. sonst. Bestandteile. Pat. mit Serumkaliumwerten > 5,0 mmol/l bei Behandl.beginn. Pat. mit schwe-
rer Niereninsuff. (eGFR [geschätzte glomerul. Filtrationsrate] < 30 ml/min/1,73 m²). Pat. mit schwerer Leberinsuff. (Child-Pugh-
Klasse C). Pat., d. kaliumsparende Diuretika, Kaliumergänzungsmittel od. starke CYP3A4-Hemmer (z.B. Itraconazol, Ketoconazol,
Ritonavir, Nelfinavir, Clarithromycin, Telithromycin u. Nefazodon) erhalten. Kombination eines Angiotensin-Converting-Enzym
(ACE)-Hemmers u. eines Angiotensin-Rezeptor-Blockers (ARB) mit Eplerenon.
Nebenwirkungen
:
Häufig:
Hyperkaliämie, Hyper-
cholesterinämie; Schlaflosigk.; Schwindel, Synkope, Kopfschmerzen; Linksherzinsuff.; Vorhofflimmern; Hypotonie; Husten; Diar-
rhö, Übelk., Obstipat., Erbrechen; Ausschlag, Pruritus; Muskelspasmen, Rückenschmerzen; Nierenfkt.störung; Asthenie; erhöh-
ter Blutharnstoffwert, erhöhter Serumkreatininwert.
Gelegentlich:
Pyelonephritis, Infekt., Pharyngitis; Eosinophilie; Hypothyreose;
Hyponatriämie, Dehydrierung, Hypertriglyceridämie; Hypästhesie; Tachykardie; arterielle Thrombose in d. Gliedmaßen, orthostat.
Hypotonie; Flatulenz; Hyperhidrosis, Angioödem; Skelettmuskelschmerzen; Cholezystitis; Gynäkomastie; Unwohlsein; vermind.
Wert f. d. epidermalen Wachstumsfaktorrez., erhöhter Glucosewert. In einer Studie kam es, ohne statist. signifik. Unterschied zw.
Eplerenon u. Placebo, bei Pat.
>
75 Jahre zu einer numerisch höheren Zahl v. Schlaganfällen. In einer weiteren Studie betrug d.
Zahl d. Schlaganfälle bei d. deutl. älteren Pat. (
>
75 Jahre) in d. Eplerenon-Gruppe 9 u. in d. Placebo-Gruppe 8.
Warnhinweise
:
Aufgr. d. Wirkmechanismus kann unter Eplerenon eine Hyperkaliämie auftreten. Zu Beginn d. Behandl. u. nach einer Dosisan-
passung müssen d. Serumkaliumwerte kontrolliert werden. Enthält Lactose. Weitere Informationen s. Fach-
u. Gebrauchsinformation.
Abgabestatus:
Verschreibungspflichtig.
Packungsgrößen:
Inspra 25 mg: Packungen
mit 20, 50, 100 Filmtbl., Klinikpackung. Inspra 50 mg: Packungen mit 20, 50, 100 Filmtbl.
Pharmazeutischer
Unternehmer:
PFIZER PHARMA GmbH, Linkstr. 10, 10785 Berlin.
Stand:
September 2015
Mehr Überleben nach Myokardinfarkt
1,2,3
oder bei chron. Herzinsuffizienz NYHA II
4,5
Literaturangaben:
1. Pitt B, Remme W, Zannad F et al. Eplerenone, a selective
aldosterone blocker, in patients with left ventricular dysfunction
after myocardial infarction. N Engl J Med 2003;348(14):1309–21
2. Inspra
®
versus Placebo, jeweils additiv zur Standardtherapie
(bestehend aus ACE-Hemmer/AT1-Blocker und Betablocker),
relative Risikoreduktion
3. Pitt B, White H, Nicolau J et al. Eplerenone reduces mortality
30 days after randomization following acute myorcardial infarction
in patients with left ventricular systolic dysfunction and heart
failure. J Am Coll Cardiol 2005;46(3);425–31
4. Zannad F, McMurray JJ, Krum H et al. Eplerenone in patients with
systolic heart failure and mild symptoms. N Engl J Med
2011;364(1):11–21
5. Inspra
®
Fachinformation
b-5v10in-ft-0
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