Berufspolitik
Nr. 5 • Mai 2013
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untersuchungen, müssen ebenfalls
angemeldet werden, auch wenn sie
nicht direkt zum ASV-Team gehören.
ASV-Berechtigte können alle Vertrags-
ärzte, auch die Ermächtigten, und alle
zugelassenen Krankenhäuser werden.
Ziel ist die interdisziplinäre Zusam-
menarbeit mit vertraglich gesicherten
Kooperationen, insbesondere in der
Onkologie.
Kontrolliert wird das Ganze durch den
Erweiterten Landesausschuss, bei dem
das Kernteam, die Teamleitung, die
hinzuzuziehenden Fachärzte und die
Erfüllung der Vorgaben entsprechend
den noch auszuarbeitenden Qualitäts-
anforderungen gemeldet werden müs-
sen, bevor man an der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung teil-
nehmen kann.
Im Detail müssen alle Mitglieder des
Kernteams bei der Behandlung einge-
bunden werden. Einmal in der Woche
müssen am Tätigkeitsort der Teamlei-
tung Leistungen angeboten werden.
Für die Diagnosestellung und leitende
Therapieentscheidungen gilt für Praxis
und Krankenhaus der Facharztstatus,
was bedeutet, dass die Krankenhäuser
Fachärzte namentlich benennen müs-
sen. Eine institutionelle Benennung
reicht hierfür nicht aus. Die übrigen
Leistungen können auch durch ange-
stellte Ärzte in Weiterbildung entspre-
chend dem Facharztstandard erbracht
werden.
In den Anlagen zu den Krankheitsbil-
dern, die über die ambulant spezial-
fachärztliche Versorgung abgebildet
werden können, wird auch die Frage
der Intensivstation, des Notfalllabors,
der Bildgebung und einer 24-Stunden-
Notfallversorgung geregelt werden
müssen. Dabei hat man sich auf eine
30-Minuten-Regel bezogen auf die
Teamleitung geeinigt. Eine Vorschrift,
dass alle Leistungen auch an einem
einzigen Ort, wie z. B. einem Medizini-
schen Versorgungszentrum, erbracht
werden müssen, hat nicht Eingang in
die Vorgaben gefunden.
Problem des unterschiedlichen
Leistungsrechts
Ein besonderes Problem besteht im
unterschiedlichen Leistungsrecht
ambulant und stationär. Während der
Vertragsarzt im bisherigen System
nach dem Erlaubnisvorbehalt arbeitet
– das heißt, er darf nur Leistungen
erbringen, die auch im EBM definiert
sind –, besteht im Krankenhaus der
Verbotsvorbehalt, nach dem alle Leis-
tungen erbracht werden können, es sei
denn, sie sind ausdrücklich verboten.
Dadurch entsteht eine Lücke im Leis-
tungskatalog zugunsten der Kranken-
häuser. Für die ambulante spezialfach-
ärztliche Versorgung gilt der Verbots-
vorbehalt des Krankenhauses. Dies
bedeutet, dass für diesen ambulanten
Versorgungsbereich auch neue, nicht
im EBM geregelte Leistungen zu
erwarten sind. Diese müssen in einer
Anlage bei den einzelnen Krankheits-
bildern aufgeführt werden. Wie die
Finanzierung aussieht, steht noch in
den Sternen und bleibt Aufgabe des
Ergänzten Bewertungsausschusses.
Gesicherte Diagnose erforderlich
Die entscheidende Frage lautet: Wel-
cher Patient darf an der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung teil-
nehmen? Von der Krankenhausseite
wurde gefordert, dass die Verdachtsdi-
agnose zum Eintritt in diesen Versor-
gungsbereich ausreicht. Man hat aber
beschlossen, dass eine gesicherte Diag-
nose zum Einstieg in die ambulante
spezialfachärztliche Versorgung vorzu-
schreiben ist. Die Abklärung erfolgt in
dem bisherigen System der ambulan-
ten vertragsärztlichen Versorgung bzw.
im Krankenhaus. Voraussetzung für
die ambulante spezialfachärztliche
Versorgung ist dann die gesicherte
Diagnose.
Man darf die jetzt beschlossenen Vor-
gaben keinesfalls unterschätzen, geben
sie doch ein durchaus tragfähiges
Gerüst für die Umsetzung der noch
anstehenden Fragen. Hier muss vor
allem in den Anlagen geklärt werden,
was man unter „schwerwiegend“ ver-
steht. Welche Leitlinien Grundlage für
die Qualitätsvorgaben werden und
welche Sonderregelungen beim Über-
weisungsvorbehalt sind, ist von Fall zu
Fall zu regeln.
Noch viele Schritte bis zum
Umsetzung
Es liegt somit noch eine ganze Menge
Arbeit vor dem Gemeinsamen Bundes-
ausschuss bei der Umsetzung der ASV.
Der zweite Kriegsschauplatz wird im
Ergänzten Bewertungsausschuss aus-
getragen. Welcher Punktwert im EBM
wird für die Leistungen zugrunde
gelegt? Wie werden die Leistungen
außerhalb des EBM bis zu der vom
Gesetzgeber angedachten DRG-Lösung
vergütet werden? Bezieht man sich
hier auf die Gebührenordnung für
Ärzte? Auch die Frage der Bereinigung
in den Leistungen in vergangenen
Abrechnungen in Praxis und Kranken-
haus wird eine wichtige Rolle spielen.
Aus der Sicht des BDI ist das Projekt
ASV trotz der jetzt gemachten positi-
ven Ansätze erst dann zu bewerten,
wenn alle Inhalte und auch alle Preise
verhandelt sind.
HFS