Pendlerpauschale & Mobilitätsprämie
Ärztinnen und Ärzte mit längeren Arbeitswegen profitieren von einer deutlich verbesserten Entfernungspauschale:
Ab 2026 gilt der Satz von 38 Cent pro Kilometer bereits ab dem ersten Kilometer. Bisher wurde dieser erhöhte Satz erst ab dem 21. Kilometer berücksichtigt.
Praxisbeispiel:
Eine Ärztin mit täglichem Praxisweg von 25 Kilometern kann künftig für die gesamte Strecke den höheren Pauschbetrag ansetzen – das erhöht die steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten spürbar.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA)
Zur Stärkung von Investitionen wird die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt. Sie gilt für Wirtschaftsgüter, die zwischen Juli 2025 und Ende 2027 angeschafft oder hergestellt werden – etwa medizinische Geräte, IT-Ausstattung, Praxismöbel oder Labortechnik.
Der Abschreibungssatz darf bis zu 30 Prozent pro Jahr betragen (maximal das Dreifache der linearen Abschreibung). Dadurch können in den ersten Jahren deutlich höhere Abschreibungsbeträge geltend gemacht werden, was die Liquidität der Praxis verbessert.
Praxisbeispiel:
Eine Praxis investiert 2026 in ein neues Ultraschallgerät. Durch die degressive AfA kann ein großer Teil der Anschaffungskosten bereits in den ersten Jahren steuerlich berücksichtigt werden.
Gewerkschaftsbeiträge
Gewerkschaftsbeiträge können künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere für angestellte Ärztinnen und Ärzte relevant, etwa in Medizinischen Versorgungszentren oder Gemeinschaftspraxen.
Praxisbeispiel:
Ein angestellter Arzt kann seine Gewerkschaftsbeiträge künftig vollständig steuerlich berücksichtigen, ohne dass sie durch den Pauschbetrag „verbraucht“ werden.
Sonderabschreibung für elektrisch betriebene Praxisfahrzeuge
Die Anschaffung rein elektrisch betriebener Fahrzeuge wird zusätzlich gefördert. Begünstigt sind Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden.
Bereits im Jahr der Anschaffung können 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den Folgejahren sind weitere Abschreibungen vorgesehen (10 Prozent im ersten, jeweils 5 Prozent im zweiten und dritten, 3 Prozent im vierten sowie 2 Prozent im fünften Folgejahr).
Praxisbeispiel:
Eine hausärztliche Praxis ersetzt ihr Fahrzeug für Hausbesuche durch ein Elektroauto. Der Großteil der Kosten wirkt sich bereits im ersten Jahr steuermindernd aus.
Ehrenamtliche und Übungsleiterinnen und Übungsleiter
Die steuerlichen Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten werden angehoben: Die Ehrenamtspauschale steigt von 840 Euro auf 960 Euro, die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro pro Jahr.
Praxisbeispiel:
Ärztinnen und Ärzte, die sich neben ihrer Praxistätigkeit ehrenamtlich engagieren – etwa in Fortbildung, Ausbildung oder im Rettungsdienst – können künftig höhere steuerfreie Einnahmen erzielen.
Praktische Auswirkungen für die Steuererklärung
Die zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen wirken sich erstmalig in der Steuererklärung für das Jahr 2026 aus, die im Jahr 2027 abgegeben wird. Investitions- und Gestaltungsentscheidungen sollten daher frühzeitig mit der steuerlichen Beratung abgestimmt werden.
