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Schirmherrschaften

AGB für die Übernahme von Schirmherrschaften durch den Berufsverband Deutscher Internistinnen und Internisten e.V.

Präambel und Anwendungsgebiet

Der BDI kann Schirmherrschaften für Veranstaltungen übernehmen, die die satzungs-gemäßen Aufgaben des Verbandes entsprechend § 2 der Satzung betreffen UND:

  • von Mitgliedern des Verbandes wissenschaftlich geleitet werden ODER
  • an denen Mitglieder des Verbandes maßgeblich wissenschaftlich beteiligt sind ODER
  • als sinnvolle Ergänzungen zum BDI-eigenen Fortbildungsangebot bewertet werden.

Die Vergabe einer Schirmherrschaft ist sinngemäß nur für Veranstaltungen möglich, die nicht vom BDI selbst (mit-)veranstaltet oder durchgeführt werden.

Dazu gehören:

  1. Wissenschaftliche Veranstaltungen (nationale und internationale Kongresse, Symposien, Workshops)
  2. Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen
  3. Kurse, die dem Erwerb von Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzqualifikationen dienen
  4. Veranstaltungen auf berufs-, gesundheits-, medizin- oder wissenschaftspolitischem Gebiet

Voraussetzungen für die Vergabe der Schirmherrschaft

  1. Inhaltliche Qualität der Veranstaltung:
    Die Qualität bemisst sich an der thematischen Ausrichtung der Beiträge und an die Qualifikation und am Renommee der Personen, die die inhaltliche Leitung der Veranstaltung innehaben und die auf der Veranstaltung aktiv sind.
  2. Unabhängige wissenschaftliche Leitung:
    Das Programm der Veranstaltung wird durch eine inhaltlich unabhängige wissenschaftliche Leitung und/oder ein entsprechendes wissenschaftliches Komitee bestimmt.
  3. Objektivität und Freiheit von fremdbestimmten Interessen:
    Veranstaltungen, die von einer einzelnen pharmazeutischen, medizintechnischen oder Diagnostika-Firma inhaltlich und/oder wirtschaftlich getragen werden, sind zwar nicht grundsätzlich von Schirmherrschaften des BDI ausgeschlossen. Allerdings muss eine schriftliche Begründung vorliegen, warum der BDI als Schirmherr der Veranstaltung auftreten soll.
  4. Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte:
    Die wissenschaftliche Leitung von Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft des BDI verpflichtet sich zur Offenlegung potenzieller Interessenkonflikte.
  5. Es muss eindeutig definiert sein, welche natürliche oder juristische Person als Veranstalter für die Veranstaltung verantwortlich ist. Der Veranstalter ist insbesondere bei Vorliegen von Sponsoring durch Firmen oder Personen für die Einhaltung des Dokumentations- und Transparenzprinzips verantwortlich.

Vorgehen bei der Vergabe der Schirmherrschaft

Anträge auf Vergabe der Schirmherrschaft werden rechtzeitig, d.h. drei Monate im Voraus, elektronisch an die Geschäftsstelle des BDI in Wiesbaden gestellt. Dabei ist das beiliegende Antragsformular auszufüllen und das Veranstaltungsprogramm auf dem aktuellen Stand beizufügen.

Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheidet die BDI-Geschäftsstelle in Zusammen-arbeit mit den zuständigen Sektionsvorsitzenden im BDI.

Findet die entsprechende Veranstaltung als Teil einer Veranstaltungsreihe statt, bedeutet die Übernahme der Schirmherrschaft für eine Einzelveranstaltung nicht, dass die Schirmherrschaft automatisch für die weiteren Veranstaltungen der Reihe gewährt ist. Der Antrag auf Schirmherrschaft ist in diesem Fall für jede Einzelveranstaltung zu stellen.

Inhalt der Schirmherrschaft

Die Schirmherrschaft dokumentiert die inhaltlich-fachliche Unterstützung des BDI.

Veranstaltungen unter der Schirmherrschaft des BDI werden als solche gekennzeichnet und in den Veranstaltungskalender des BDI aufgenommen. Ein Rechtsanspruch auf folgende Leistungen ist ausgeschlossen:

  • Versand von Veranstaltungsankündigungen oder Programmen mit der Mitgliederzeitung
  • Übernahme von wirtschaftlichen Verpflichtungen wie Deckung von Defiziten
  • Haftung für Inhalte der Veranstaltung oder der zugehörigen Druckerzeugnisse oder elektronischen Publikationen

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Schirmherrschaft auf keinen Fall eine Mitverantwortung des BDI im Sinne eines (Mit)-Veranstalters bedeutet. Mit der Stellung des Antrages auf Übernahme der Schirmherrschaft erkennt der Antragssteller die Regelungen dieser Richtlinie an.

Kosten und Anforderungen für Veranstalter

Allgemein:

  1. Im Falle eines erfolgreichen Antrages ist eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 Euro fällig.
  2. Dem BDI wird die Möglichkeit eines Grußwortes eingeräumt. Die Übernahme eines Grußwortes wird vom Präsidenten, Vize-Präsidenten, Geschäftsführer oder eines sonstigen Funktionsträgers des BDI verfasst und kann schriftlich und/oder persönlich erfolgen.
  3. Das BDI-Logo ist auf dem Programm oder anderen Werbemitteln (z.B. Anzeigen, Webseiten etc.) für die Veranstaltung mit dem Vermerk „In Kooperation mit / Unter Schirmherrschaft des“ abzudrucken.
  4. Der Veranstalter legt vor Ort, bzw. in die Kongresstaschen, Info-/Werbematerial des BDI aus.

Spezifisch:

  1. Veranstaltungen, bei denen keine Teilnahmegebühren erhoben werden (mit Sponsoring):
    Der Veranstalter entrichtet ein Entgelt in Höhe von 500,00 Euro.
  2. Veranstaltungen, bei denen keine Teilnahmegebühren erhoben werden (ohne Sponsoring):
    Keine.
  3. Veranstaltungen, bei denen Teilnahmegebühren erhoben werden:
    BDI-Mitglieder erhalten eine Ermäßigung auf die Teilnahmegebühren von mindestens 20 Prozent ODER der Veranstalter entrichtet ein Entgelt in Höhe von 500,00 Euro.