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Wahlordnung

Erster Abschnitt

Geltungsbereich

§ 1  Zweck

Diese Wahlordnung regelt

  1. die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Vorstandswahl des Berufsverbandes Deutscher Internistinnen und Internisten e.V. (BDI) und die Einladung zu der konstituierenden Sitzung.
  2. die Wahl der zehn Mitglieder des Vorstandes und der drei Mitglieder des Präsidiums, die von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
  3. die Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Landesverbände, der Sektionen und der Arbeitsgemeinschaften.
  4. die Wahl der Sprecherin/des Sprechers der Landesverbände und der Sprecherin/des Sprechers der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften und ihrer/seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters.
  5. die Wahl der Sprecherin/des Sprechers der Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin.
  6. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der Landesverbände.
  7. die Wahl einer/eines zusätzlichen Delegierten der Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin je Landesverband.

Zweiter Abschnitt

Wahl des Vorstandes und des Präsidiums

Die Delegiertenversammlung wählt im ersten Wahlverfahren 10 Mitglieder des Vorstandes. Im zweiten Wahlverfahren wird aus den zehn von der Delegiertenversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, der Sprecherin/dem Sprecher der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften und der Sprecherin/dem Sprecher der Landesverbände durch die Delegiertenversammlung das Präsidium gewählt.

§ 2  Wahlleiterin/Wahlleiter

  1. Die Vorbereitung und Durchführung der Vorstandswahlen obliegt der Wahlleiterin/dem Wahlleiter. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Prüfung der Wahlvorschläge
    b) Zulassung der Wahlvorschläge
    c) Erstellung der Stimmzettel
    d) Feststellung des Wahlergebnisses
    e) Entscheidung über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl.
  2. Die Aufgabe der Wahlleiterin/des Wahlleiters nimmt eine/einer der Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten des BDI wahr. Sind alle Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten an der Wahrnehmung des Amtes gehindert, so bestimmt die Delegiertenversammlung des BDI die Wahlleiterin/den Wahlleiter.

§ 3  Wahlbekanntmachung

  1. Spätestens drei Monate vor dem Wahltag, der durch den Vorstand bestimmt wird, ist durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter in BDI aktuell und auf der BDI-Homepage auf die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidiums hinzuweisen.
  2. Die Wahlbekanntmachung enthält den vom Vorstand festgesetzten Wahltag und den Wahlort. Des Weiteren werden die Mitglieder aufgefordert, etwaige Namensvorschläge für die Wahl des Vorstandes bis zu einem festzulegenden Termin einzureichen.

§ 4  Aufstellung der Vorschlagsliste für die Vorstandswahl

  1. Wahlvorschläge können durch jedes BDI-Mitglied eingereicht werden.
  2. Wahlvorschläge müssen spätestens 30 Tage vor der Wahl schriftlich bei der BDI-Geschäftsstelle eingegangen und von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein. Zudem muss gleichzeitig eine schriftliche Erklärung der/des Vorgeschlagenen beigebracht werden, dass sie/er bereit ist, sich zur Wahl zu stellen.
  3. Die vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten müssen am Wahltag mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung ordentliches BDI-Mitglied sein.
  4. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der BDI-Satzung und dieser Wahlordnung. Etwaige Mängel sind der Bewerberin/dem Bewerber umgehend mitzuteilen.
  5. Spätestens bis zum 15. Tag vor dem Wahltag entscheidet die Wahlleiterin/der Wahlleiter über die Zulassung der Wahlvorschläge. Abgelehnten Bewerberinnen/Bewerbern wird die Entscheidung spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bekannt gegeben. Eine abgelehnte Bewerberin/ein abgelehnter Bewerber kann gegen die Entscheidung binnen drei Tagen Einspruch einlegen, über den das Justiziariat des BDI binnen weiterer drei Tage endgültig zu entscheiden hat.
  6. Spätestens 3 Tage vor dem Wahltag gibt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge durch Aushang in der Geschäftsstelle des BDI sowie auf der BDI-Homepage bekannt.

§ 5  Stimmzettel

  1. Die Stimmzettel werden durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter erstellt.
  2. Der Stimmzettel der Vorstandswahl enthält die zugelassenen Bewerberinnen/Bewerber in alphabetischer Reihenfolge der Namen aller Bewerberinnen/Bewerber.
  3. Die Stimmabgabe bei der Vorstandswahl erfolgt durch Ankreuzen der gewählten Bewerberin/ des gewählten Bewerbers auf dem Stimmzettel.

    Bei der Wahl des Präsidiums ist auf den Stimmzettel der jeweilige Name der Gewählten/des Gewählten zu schreiben.

§ 6  Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt für die Wahl der zehn Mitglieder des Vorstandes und der drei Mitglieder des Präsidiums sind die Mitglieder der Delegiertenversammlung.
  2. Jede Delegierte/jeder Delegierte kann bei der Vorstandswahl maximal zehn Kandidatinnen/Kandidaten wählen, jede Kandidatin/jeden Kandidaten nur einmal.
  3. Bei der Präsidiumswahl hat jede Delegierte/jeder Delegierte bei jedem Wahlgang eine Stimme.
  4. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur in der Delegiertenversammlung ausgeübt werden.

§ 7  Leitung der Wahl und Vorstellung der Bewerberinnen/Bewerber

  1. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter übernimmt für die Durchführung der Vorstandswahlen die Leitung der Delegiertenversammlung.
  2. Auf Verlangen der Delegiertenversammlung stellt die Wahlleiterin/der Wahlleiter unmittelbar vor der Wahl jeder Bewerberin/jedem Bewerber max. drei Minuten zur Vorstellung der eigenen Person zur Verfügung.
  3. Vor dem Eintritt in das Wahlverfahren bestimmt die Wahlleiterin/der Wahlleiter Wahlhelferinnen/Wahlhelfer.

§ 8  Wahlverfahren

  1. Die Wahlen werden geheim durch schriftliche Stimmabgabe auf den Stimmzetteln durchgeführt.
  2. Bei der Vorstandswahl müssen die Delegierten mindestens ein Wahlkreuz und dürfen maximal zehn Wahlkreuze auf den Stimmzettel setzen.
  3. Bei der Präsidiumswahl müssen die Delegierten einen Namen auf den Wahlzettel schreiben.
  4. Das Wahlverfahren im Übrigen und den Ablauf der Delegiertenversammlung bestimmt die Wahlleiterin/der Wahlleiter.

§ 9  Ungültige Stimmzettel

  1. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter und die Wahlhelferinnen/Wahlhelfer prüfen die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit. Ungültige Stimmzettel werden bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt.
  2. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn

    a) nicht der vorgedruckte und ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde,
    b) Namen, die nicht auf dem Stimmzettel enthalten sind, zusätzlich eingesetzt wurden,
    c) mehr als zehn Wahlkreuze gemacht wurden,
    d) nicht erkennbar ist, wen die/der Stimmberechtigte wählen wollte.
     
  3. Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln entscheidet die Wahlleiterin/der Wahlleiter. Ungültige Stimmzettel werden von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter mit einem entsprechenden Vermerk versehen und der Wahlniederschrift beigefügt.

§ 10  Auszählung der Stimmen

  1. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter und die Wahlhelferinnen/Wahlhelfer. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter stellt das Ergebnis der Wahl fest.
  2. Die zehn Vorstandssitze werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl verteilt. Gewählt sind die im Stimmzettel genannten Bewerberinnen/Bewerber in der Reihenfolge der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl.

§ 11  Bekanntgabe des Wahlergebnisses

  1. Die Gewählten werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Gibt eine Gewählte/ein Gewählter keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt.
  2. Lehnt eine Gewählte/ein Gewählter die Annahme der Wahl ab, so tritt an ihre/seine Stelle die/der nächstfolgende Bewerberin/Bewerber, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Ist ein Nachrücken nicht möglich, weil der Wahlvorschlag erschöpft ist, erfolgt zum nächsten fristgerechten Zeitpunkt eine Nachwahl durch die Delegiertenversammlung.
  3. Der Wahlleiter gibt dann das Ergebnis in der Delegiertenversammlung bekannt.
  4. Das endgültige Wahlergebnis veröffentlicht der Wahlleiter in BDI aktuell.

§ 12  Wahl des Präsidiums

  1. Aus den zehn von der Delegiertenversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern und der Sprecherin/dem Sprecher der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften und der Sprecherin/dem Sprecher der Landesverbände wählt die Delegiertenversammlung das Präsidium.
  2. Wahlvorschläge können durch die Mitglieder der Delegiertenversammlung eingereicht werden.
  3. Die Präsidentin/der Präsident, die 1. Vizepräsidentin/der 1. Vizepräsident und die 2. Vizepräsidentin/der 2. Vizepräsident werden in separaten Wahlgängen gewählt.
  4. Die Kandidatin/der Kandidat wird Präsidentin/Präsident, 1. Vizepräsidentin/1. Vizepräsident und 2. Vizepräsidentin/2. Vizepräsident, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) erhält (einfache Mehrheit). Wenn keine Kandidatin/kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhält, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen.

    Lassen sich die zwei Kandidatinnen/ Kandidaten mit den meisten Stimmen für die Stichwahl nicht ermitteln, weil auf zweiter Position zwei oder mehr Kandidatinnen/Kandidaten Stimmgleichheit erzielt haben, ist unter diesen eine separate Stichwahl zur Bestimmung der Zweitplatzierten/des Zweitplatzierten vorzunehmen, die/der gegen die Erstplatzierte/den Erstplatzierten antritt.
  5. Die §§ 8, 9, 10 und 11 gelten entsprechend.

§ 13  Niederschrift, Wahlakten

  1. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter und den Wahlhelferinnen/Wahlhelfern zu unterzeichnen ist.
  2. Nach der Feststellung des Wahlergebnisses legt die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Wahlakten (Stimmzettel, Niederschriften) für die Dauer von einer Woche in der Geschäftsstelle des BDI zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aus.
  3. Die Wahlakten dürfen 60 Tage vor der Wahl eines neuen Vorstandes vernichtet werden.

§ 14  Einspruch/Ungültigkeit

  1. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede Delegierte/jeder Delegierte binnen einer Woche nach mündlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter Einspruch einlegen. Der Einspruch bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
  2. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Satzung oder diese Wahlordnung verstoßen wurde und der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
  3. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat über den Einspruch unverzüglich in schriftlicher Form mit Begründung zu entscheiden und dem Einspruchsführer die Entscheidung bekannt zu geben.
  4. Wird die Wahl insgesamt für ungültig erklärt, so ist sie spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über die Ungültigkeit zu wiederholen.

§ 15  Konstituierende Sitzung

  1. Unmittelbar nach der Wahl erfolgt eine konstituierende Sitzung des neuen Vorstandes.
  2. Die Einladung zu dieser Sitzung an die gewählten Mitglieder erfolgt mündlich am Ende der Vorstandswahl durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter unter Angabe von Zeit und Ort. Die weiteren Vorstandsmitglieder, die nicht von der Delegiertenversammlung gewählt werden, sind rechtzeitig zu laden.

Dritter Abschnitt

Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Landesverbände, der Sektionen und der Arbeitsgemeinschaften

§ 16  Wahlbekanntmachung und Amtszeit

  1. Alle vier Jahre wählen die jeweiligen Landesverbände, Sektionen und Arbeitsgemeinschaften eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreter.

    Jedes Mitglied kann nur Vorsitzende/Vorsitzender einer Sektion oder Arbeitsgemeinschaft sein.
     
  2. Für den Fall, dass die Vorsitzende/der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter das Amt nicht bis zum Ende der Amtszeit ausüben kann, ist innerhalb von sechs Monaten nach Amtsniederlegung eine Nachwahl unter Beachtung der Wahlordnung durchzuführen.
  3. Auf die Wahl ist in der Einladung zur jeweiligen Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Einladung muss spätestens 21 Tage vor dem Wahltag versandt werden.

§ 17  Durchführung der Wahl

  1. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des BDI des jeweiligen Landesverbandes, der Sektion oder der Arbeitsgemeinschaft.
  2. Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  3. Die Kandidatin/der Kandidat wird Vorsitzende/Vorsitzender bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) erhält (einfache Mehrheit).

    Wenn keine Kandidatin/kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhält, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen.

    Lassen sich die zwei Kandidatinnen /Kandidaten mit den meisten Stimmen für die Stichwahl nicht ermitteln, weil auf zweiter Position zwei oder mehr Kandidatinnen /Kandidaten Stimmgleichheit erzielt haben, ist unter diesen eine separate Stichwahl zur Bestimmung der/des Zweitplatzierten vorzunehmen, die/der gegen die Erstplatzierte/den Erstplatzierten antritt.

Vierter Abschnitt

§ 18  Wahlbekanntmachung und Amtszeit

  1. Die Vorsitzenden der Landesverbände wählen alle vier Jahre aus ihrer Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher. Die Vorsitzenden der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften wählen alle vier Jahre aus ihrer Mitte eine gemeinsame Sprecherin/einen gemeinsamen Sprecher und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Sprecherinnen/Sprecher sind Mitglied des Vorstandes.
  2. Für den Fall, dass die Sprecherin/der Sprecher das Amt nicht bis zum Ende der Amtszeit ausüben kann, ist innerhalb von sechs Wochen nach Amtsniederlegung eine Nachwahl unter Beachtung der Wahlordnung durchzuführen.

    Die neue Sprecherin/der neue Sprecher übt das Amt bis zum Ende der laufenden Amtszeit des Vorstandes aus.
  3. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 19  Durchführung der Wahl

  1. Wahlberechtigte sind jeweils die Vorsitzenden der Landesverbände, Sektionen und Arbeitsgemeinschaften. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter ist stimmberechtigt, wenn die/der jeweilige Vorsitzende nicht an der Abstimmung teilnimmt.

    Wenn die Stellvertreterin/der Stellvertreter selbst Vorsitzende/Vorsitzender einer Sektion und Arbeitsgemeinschaft ist, ist die Position der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Position der Stellvertreterin/des Stellvertreters vorrangig. Die Stimme der Sektion oder Arbeitsgemeinschaft verfällt, sofern keine zweite Stellvertreterin/kein zweiter Stellvertreter zur Verfügung steht.
     
  2. § 17 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
  3. Die Sprecherin/der Sprecher ist mit sofortiger Wirkung geborenes Mitglied der Delegiertenversammlung und des Vorstandes.

Fünfter Abschnitt

Wahl der Sprecherin/des Sprechers der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin

§ 20  Wahlbekanntmachung und Amtszeit

  1. Die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin wählen alle vier Jahre aus ihrer Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher.
  2. Die Sprecherin/der Sprecher bleibt auch nach Erwerb des Facharztes für Innere Medizin bis zum Ende der laufenden Amtszeit des Vorstandes im Amt.

    Im Falle der Amtsniederlegung ist innerhalb von sechs Wochen eine Nachwahl unter Beachtung der Wahlordnung durchzuführen. Die neue Sprecherin/der neue Sprecher übt das Amt bis zum Ende der laufenden Amtszeit des Vorstandes aus.
  3. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 21  Durchführung der Wahl

  1. Wahlberechtigt sind alle außerordentlichen Mitglieder des BDI.
  2. § 17 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
  3. Die Sprecherin/der Sprecher ist mit sofortiger Wirkung geborenes Mitglied der Delegiertenversammlung und des Vorstandes.

Sechster Abschnitt

Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der Landesverbände

§ 22  Wahlbekanntmachung und Amtszeit

  1. Jeder Landesverband hat alle vier Jahre in einer Mitgliederversammlung seine Delegierten und Ersatzdelegierte entsprechend der Anzahl seiner Mitglieder - gem. § 16 Nr. 8 der Satzung je angefangene 500 Mitglieder eines Landesverbandes eine Delegierte/ein Delegierter - zu wählen.

    Der Landesverband wählt Ersatzdelegierte, deren Anzahl mindestens der Anzahl der Delegierten entspricht. Die Ersatzdelegierten vertreten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen eine Delegierte/einen Delegierten bei Verhinderung an der Teilnahme an der Delegiertenversammlung und können bei Ausscheiden einer/eines gewählten Delegierten aus dem Verband oder Mandatsverzicht als Delegierte/Delegierter nachrücken.

    Die Ersatzdelegierte/der Ersatzdelegierte muss 14 Tage vor der Delegiertenversammlung der Geschäftsführung benannt werden. (§ 16 Absatz 8 der Satzung).
  2. § 16 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 23  Durchführung der Wahl

  1. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des BDI des jeweiligen Landesverbandes.
  2. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
  3. Jedes Mitglied des Landesverbandes hat so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind.
    Bei der Wahl der Ersatzdelegierten entspricht die Anzahl der Stimmen der Anzahl an Kandidatinnen/Kandidaten.

    Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten in der Reihenfolge der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen. Bei einer Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den stimmgleichen Kandidatinnen/Kandidaten.

Siebter Abschnitt

Wahl einer/eines zusätzlichen Delegierten der Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin in jedem Landesverband

§ 24  Wahlbekanntmachung und Amtszeit

  1. Jeder Landesverband hat alle vier Jahre in einer Mitgliederversammlung eine zusätzliche Delegierte/einen zusätzlichen Delegierten der Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung zu wählen.
  2. § 16 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
  3. Die zusätzliche Delegierte/der zusätzliche Delegierte bleibt auch nach Erwerb des Facharztes für Innere Medizin bis zum Ende der Wahlperiode der Delegierten des Landesverbandes im Amt.

§ 25  Durchführung der Wahl

  1. Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und die außerordentlichen Mitglieder des BDI des jeweiligen Landesverbandes.
  2. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.
  3. Die Kandidatin/der Kandidat wird Delegierte/Delegierter, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Achter Abschnitt

§ 26  Digitale und Briefwahl

Die in dieser Wahlordnung geregelten Wahlen können auf Beschluss des Vorstandes auch digital oder im Wege der Briefwahl durchgeführt werden. Die Wahlordnung ist entsprechend anwendbar.

Neunter Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 27  Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Delegiertenversammlung in Kraft.

Stand 11.09.2021

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