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Beitragsordnung

Auf Grundlage der §§ 7 und 13 Nr. 2 der Satzung des Berufsverbandes Deutscher Internistinnen und Internisten e.V. – zuletzt geändert auf der Delegiertenversammlung vom 11.09.2021 – beschließt die Delegiertenversammlung folgende Beitragsordnung:

§ 1 Beitragspflicht

Mitglieder des Berufsverbandes Deutscher Internistinnen und Internisten e.V. zahlen den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung, die gemäß § 13 Nr. 2 von der Delegiertenversammlung beschlossen wird. Nach § 7 der Satzung ist der Mitgliedsbeitrag ein Jahresbeitrag. Der Beitrag wird zum Jahresbeginn fällig und ist bis spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres zu zahlen. Jedes Mitglied ist aufgefordert, dem Berufsverband eine Ermächtigung zum Einzug des Jahresbeitrags per SEPA-Mandat zu erteilen oder eine vergleichbare wiederkehrende elektronische Zahlungsform zu wählen.

§ 2 Beitragsgruppen

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitglieds zu nachfolgenden Beitragsgruppen. Bei den angegebenen Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Erfolgt der Beitritt zum BDI e.V. im Laufe des Jahres, wird für dieses Jahr der Mitgliedsbeitrag nur anteilig ab dem Beitrittsmonat erhoben. Im Falle der Kündigung gilt § 10 Nr. 3 der Satzung.

Beitragsgruppe Jahresbeitrag*

Jahresbeitrag*
NEU ab 1.1.2024

Student/in der
Humanmedizin
beitragsfrei beitragsfrei
Arzt/Ärztin in
Weiterbildung
80,00 Euro 96,00 Euro
Facharzt/Fachärztin
(angestellt in Klinik oder Praxis)
150,00 Euro 180,00 Euro
Chefarzt/Chefärztin
oder ltd. Arzt/Ärztin
200,00 Euro 240,00 Euro
Praxisinhaber/in 200,00 Euro 240,00 Euro
Arzt/Ärztin im
Ruhestand
80,00 Euro 96,00 Euro

*Hinweis: Erfolgt der Beitritt unterjährig, wird der Mitgliedsbeitrag für das Beitrittsjahr nur anteilig ab dem Beitrittsmonat erhoben. Der BDI-Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

Änderungen des Mitgliedsstatus sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, ist der BDI berechtigt, zu wenig geleistete Beiträge nachzufordern. Zu viel geleistete Beiträge werden nicht erstattet. Eine Beitragsreduzierung oder Stundung kann in begründeten Fällen auf Antrag des Mitglieds beschlossen werden. Mögliche Gründe sind insbesondere Ruhen der ärztlichen Tätigkeit durch Erwerbsunfähigkeit (oder andere ernsthafte Gründe) sowie Elternzeit.

Fördermitglieder nach § 4 Nr. 5 der Satzung werden entsprechend ihrem Berufsstand den Beitragsgruppen zugeordnet.

§ 3 Zahlungsrückstände

Bleiben Mitglieder trotz Fälligkeit mit ihrem Beitrag im Rückstand, erhalten sie eine Zahlungserinnerung. Bei daraufhin mehr als einen Monat weiter bestehendem Rückstand erhält das betreffende Mitglied eine Zahlungserinnerung mit einmonatiger Fristsetzung für die Zahlung. Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Zahlungserinnerung erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, erhält es eine letztmalige Zahlungsaufforderung. Bei Nichtzahlung auch auf diese letzte Zahlungsaufforderung behält der BDI sich vor, zivilrechtliche Ansprüche gegen das Mitglied im Höhe der Beitragsschuld geltend zu machen. § 11 Nr 2 lit.d der Satzung bleibt unberührt.

Wiesbaden, den 21.4.2023

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