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Satzung

§ 1   Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Berufsverband Deutscher Internistinnen und Internisten e.V.".
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Aufgabe

  1. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Fachärztinnen/Fachärzte im Gebiet Innere Medizin (Internistinnen/Internisten) zur Wahrung, Förderung und Vertretung der berufspolitischen und sonstigen gemeinsamen Belange.
  2. Zur Erreichung dieses Zweckes ist es insbesondere Aufgabe des Berufsverbandes, die berufliche Fort- und Weiterbildung der Fachärztinnen/Fachärzte im Gebiet Innere Medizin zu fördern und die Mitglieder in der Erfüllung ihrer ärztlichen Aufgaben (u.a. juristisch durch die Geschäftsstelle) zu beraten und zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Vorstand ermächtigt, besondere ständige oder einmalige Einrichtungen zu schaffen.
  3. Der Berufsverband arbeitet eng mit der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin zusammen.

§ 3  Zweckbindung von Mitteln

  1. Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Berufsverbandes.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Berufsverbandes fremd sind, begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Der Berufsverband hat ordentliche, außerordentliche, studentische, Ehren- und Fördermitglieder.
  3. Ordentliches Mitglied kann werden, wer in Deutschland als Fachärztin/Facharzt im Gebiet Innere Medizin anerkannt ist.
  4. Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
    Das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht der außerordentlichen Mitglieder ist beschränkt auf:
    a) Die Wahl eines aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedes in den Vorstand.
    b) Die Wahl einer/eines zusätzlichen Delegierten, den ihr jeweiliger Landesverband in die Delegiertenversammlung entsendet.
    In der Delegiertenversammlung steht der/dem von den Landesverbänden entsandten Delegierten der außerordentlichen Mitgliedern das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht zu, nicht jedoch das passive Wahlrecht.
  5. Fachärztinnen/Fachärzte und Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung, die nicht dem Gebiet Innere Medizin angehören, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Ihnen steht weder ein Stimmrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht zu.
  6. Studentinnen/Studenten der Humanmedizin können als studentische Mitglieder aufgenommen werden. Ihnen steht weder ein Stimmrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht zu.
  7. Personen, die sich um den Berufsverband oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und erhalten die Verbandszeitschrift auf Verbandskosten. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
  8. Der Vorstand kann einer früheren Präsidentin/Vizepräsidentin oder einem früheren Präsidenten/Vizepräsidenten die Bezeichnung "Ehrenpräsidentin/Ehrenpräsident des Berufsverbandes Deutscher Internistinnen und Internisten e.V." verleihen. Die Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind beitragsfrei und erhalten die Verbandszeitschrift auf Verbandskosten.
  9. Der Vorstand kann weitere Arten der Mitgliedschaft zulassen.

§ 5  Mitgliedschaft - Eintritt

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an die Geschäftsführung. Auf Verlangen ist die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt, der Weiterbildungsstand, die Approbation oder der Status als Studentin/Student der Humanmedizin nachzuweisen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Aufnahmeantrages durch die Geschäftsführung kann die Antragstellerin/der Antragsteller innerhalb eines Monats seit Entscheidungszugang über die Geschäftsstelle in Wiesbaden die Delegiertenversammlung, die zweimal jährlich stattfindet, anrufen.

§ 6  Rechte der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung, in den Organen und Einrichtungen des Berufsverbandes mitzuwirken.
  2. Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen Iänger als ein Jahr im Rückstand sind, ist die Ausübung ihrer Rechte gemäß des vorstehenden Absatzes, insbesondere auch des Stimmrechts, verwehrt; ihre Mitgliedschaft ruht.

§ 7  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben den Berufsverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Aufklärungen und Nachrichten zu geben, die Satzung und die Beschlüsse des Berufsverbandes einzuhalten und die Beiträge ordnungsgemäß zu leisten. Der Jahresbeitrag ist zum Jahresbeginn fällig und spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 8  Mitgliedschaft - Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen, Austrittserklärung oder Ausschluss.

§ 9  Mitgliedschaft - Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied gemäß § 4 Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 die Approbation als Ärztin/Arzt verliert oder das Studium der Humanmedizin aufgibt.

§ 10  Mitgliedschaft - Austritt

  1. Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss der Geschäftsführung spätestens drei Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres (bis zum 30. September) schriftlich zugegangen sein.
  2. Mit der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte.
  3. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht bestehen, unabhängig davon, wann die Kündigung ausgesprochen wurde.

§ 11  Mitgliedschaft - Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus dem Berufsverband auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
  2. Ausschließungsgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen die Ziele des Berufsverbandes,
    b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Berufsverbandes,
    c) gröbliche Verletzung der Interessen des Berufsverbandes,
    d) Nichterfüllung der Beitragspflichten über den Zeitraum eines Jahres hinaus, jedoch erst nach wiederholter fruchtloser Zahlungsaufforderung.
  3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Delegiertenversammlung innerhalb eines Kalendermonats seit Zugang des Ausschlussbescheides über die Geschäftsführung zu.

§ 12  Organe und Einrichtungen des Berufsverbandes

  1. Organe des Berufsverbandes sind:
    a) die Delegiertenversammlung
    b) der Vorstand
    c) das Präsidium
    d) die Geschäftsführung
  2. Einrichtungen des Berufsverbandes sind:
    a) die Landesverbände
    b) die Sektionen und Arbeitsgemeinschaften
  3. Die Versammlungen und Beschlüsse der Organe und Einrichtungen können bei Bedarf auch in digitaler Form durchgeführt werden. Die Regelungen der Satzung, Geschäftsordnung, Wahlordnung und Entschädigungsordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 13  Die Delegiertenversammlung

  1. Geborene Mitglieder der Delegiertenversammlung sind die Mitglieder des Vorstandes, die Vorsitzenden der Landesverbände, die Vorsitzenden der Sektionen sowie die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften. Zudem entsendet jeder Landesverband je angefangene 500 Mitglieder eine weitere Delegierte/einen weiteren Delegierten (§ 16 Abs. 8) und zusätzlich je Landesverband eine Ärztin/einen Arzt in Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin in die Delegiertenversammlung.
    Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. ist berechtigt, ein Mitglied ihres Vorstandes oder Ausschusses als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied in die Delegiertenversammlung zu entsenden.
    Die Delegiertenversammlung ist für jedes BDI-Mitglied öffentlich. Den Mitgliedern kann durch die Delegiertenversammlung das Rederecht erteilt werden.
  2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig:
    a) für die Entgegennahme der Arbeitsberichte und der Abrechnung sowie die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes,
    b) für die Festsetzung des Jahresbeitrages,
    c) für die Änderung der Satzung,
    d) für die Erstellung der Entschädigungs-, Geschäfts- und Wahlordnung,
    e) für die Auflösung des Berufsverbandes,
    f) für die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums,
    g) für die Beratung von Vorstand und Präsidium,
    h) für das Vertreten der Belange der Landesverbände, Sektionen und Arbeitsgemeinschaften gegenüber Vorstand und Präsidium.
  3. Die Delegiertenversammlung wird durch die Präsidentin/den Präsidenten oder vom Vorstand mindestens zweimal im Jahr einberufen. Eine der Versammlungen findet während des Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e. V. statt.
  4. Die Einberufung muss zudem erfolgen, wenn mindestens zehn Prozent der Delegierten dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  5. Außerordentliche Delegiertenversammlungen können von der Präsidentin/vom Präsidenten oder vom Vorstand einberufen werden.
  6. Die Delegierten werden mit einem persönlichen Schreiben zur Delegiertenversammlung eingeladen. Die Einladung erfolgt spätestens 21 Tage vor der Sitzung und enthält die Tagesordnung. Die Einladung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.
  7. Bei Verhinderung einer Delegierten/eines Delegierten aus den Landesverbänden kann eine Ersatzdelegierte/ein Ersatzdelegierter diese/diesen vertreten. Ersatzdelegierte müssen 14 Tage vor der Delegiertenversammlung der Geschäftsführung benannt werden.
  8. Im Falle einer Verhinderung kann sich die/der Vorsitzende einer Sektion oder einer Arbeitsgemeinschaft durch seine gewählte Stellvertreterin/seinen gewählten Stellvertreter vertreten lassen.
    Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Beschlüsse über die Abänderung der Satzung oder die Auflösung des Berufsverbandes. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Jede Delegierte/jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung des Berufsverbandes darf die Delegiertenversammlung nur beraten, wenn ein von mindestens 1/10 der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten ordentlichen Mitgliederzahl schriftlicher Antrag gestellt worden ist und bei der Einladung in der Tagesordnung auf die geplante Auflösung ausdrücklich hingewiesen wurde. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. Beschlüsse über die Auflösung des Berufsverbandes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist für die Auflösung des Berufsverbandes nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten ordentlichen Delegierten anwesend sind. Eine Stimm- oder Mandatsübertragung ist nicht möglich. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer acht Wochen später eigens hierfür zu berufenden Delegiertenversammlung statt, bei welcher eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 1/3 aller ordentlichen Delegierten genügt. Andernfalls gilt der Auflösungsantrag als abgelehnt und erledigt.
  9. Anträge an die Delegiertenversammlung müssen sich auf die Tagesordnungspunkte beziehen, begründet sein und sind mindestens zwei Wochen vorher mit der Begründung dem Präsidium einzureichen. Anträge, die verspätet eingehen oder keine Begründung enthalten, dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Delegierten mit einfacher Mehrheit die Anträge zulassen.
  10. Über die Sitzungen der Delegiertenversammlungen müssen Niederschriften gefertigt werden, die die Tagesordnung, die Beschlussanträge im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis enthalten müssen. Das Protokoll ist von der Präsidentin/dem Präsidenten, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben.
  11. Die Präsidentin/der Präsident leitet die Delegiertenversammlung.

§ 14  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 13 Mitgliedern. Zehn Mitglieder werden für jeweils vier Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch stets bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn diese erst nach Ablauf von vier Jahren vorgenommen wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so rückt an dessen Stelle automatisch die Kandidatin/der Kandidat der letzten Vorstandswahl, der von den Nichtgewählten die meisten Stimmen auf sich vereinte. Sollte die Liste der nichtgewählten Kandidatinnen/Kandidaten der Vorstandswahl für das Nachrücken aufgebraucht sein, erfolgt eine Nachwahl durch die Delegiertenversammlung. Die Einzelheiten zu den Vorstandswahlen regelt die Wahlordnung, die von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
  2. Die Vorsitzenden der Landesverbände sind berechtigt, gemeinsam aus ihrer Mitte ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu wählen. Die Einzelheiten zur Wahl der Sprecherin/des Sprechers der Landesverbände regelt die Wahlordnung.
  3. Die Vorsitzenden der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, gemeinsam aus ihrer Mitte insgesamt ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu wählen. Die Einzelheiten zur Wahl der Sprecherin/des Sprechers der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften regelt die Wahlordnung.
  4. Die Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung im Gebiet der Inneren Medizin sind berechtigt, aus ihrer Mitte ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu wählen. Die Einzelheiten zur Wahl der/des Sprecherin/des Sprechers der Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung im Gebiet der Inneren Medizin regelt die Wahlordnung.
  5. Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Berufsverbandes zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er kann zur Bearbeitung spezieller Themen Arbeitskreise einrichten und auflösen. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Berufsverbandes.
  6. Den Vorsitz im Vorstand führt die Präsidentin/der Präsident, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der 1. und bei deren/dessen Verhinderung die/der 2. Vizepräsidentin/Vizepräsident. Die Präsidentin/der Präsident Iädt die Mitglieder des Vorstandes zu Vorstandssitzungen ein. Er/Sie ist dazu verpflichtet, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Diese außerordentliche Vorstandssitzung muss in-nerhalb von sechs Wochen seit Antragstellung stattfinden. Die Ladungen sollen spätestens am 10. Tag vor dem Tage der Zusammen-kunft zur Post gegeben werden. In Eilfällen kann diese Frist unterschritten werden und die Ladung telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen.
  7. Der Vorstand hat Anträge der Delegiertenversammlung in angemessener Zeit zu bearbeiten und dieser über das Ergebnis spätestens in der nächsten Delegiertenversammlung zu berichten.
  8. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten, in ihrem/seinem Verhinderungsfall die ihres/seines Vertreters. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  9. Die den Entscheidungen des Vorstandes zugrunde liegenden Abstimmungsergebnisse sind vertraulich. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  10. Die Vorstandsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine angemessene Tätigkeitsvergütung. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung und die Regelungen für den Ersatz von Auslagen ergeben sich aus einer von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Entschädigungsordnung.

§ 15  Das Präsidium

  1. Das Präsidium wird aus den zehn von der Delegiertenversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern und der Sprecherin/dem Sprecher der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften und der Sprecherin/dem Sprecher der Landesverbände von der Delegiertenversammlung für 4 Jahre gewählt. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und der/dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten. Die Einzelheiten zur Präsidiumswahl regelt die Wahlordnung. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben stets bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn diese erst nach Ablauf von vier Jahren erfolgt. Scheiden Präsidiumsmitglieder vorzeitig aus, so wählt die Delegiertenversammlung zum nächsten fristgerechten Zeitpunkt ein Präsidiumsmitglied nach.
  2. Der Vorstand des Berufsverbandes im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidium. Der Berufsverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten. Die/der erste und nach ihm die/der zweite Vizepräsidentin/Vizepräsident vertreten die Präsidentin/den Präsidenten als deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter im Verhinderungsfalle. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen hin nicht nachgewiesen zu werden.
  3. Dem Präsidium obliegt es weiter, die Beschlüsse des Vorstandes vorzubereiten sowie ihre Durchführung zu veranlassen und zu überwachen. In grundsätzlichen Fragen soll eine enge Abstimmung zwischen Präsidentin/Präsident, Präsidium und Vorstand stattfinden. Ausschließlich in grundsätzlichen Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, selbständig Maßnahmen zu treffen. Sie/Er hat in diesen Fällen die nachträgliche Billigung des Vorstandes einzuholen.
  4. Das Präsidium hält die Arbeiten der Landesverbände, der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen des Berufsverbandes. Das Präsidium kann an allen Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen; insbesondere an den Veranstaltungen der Sektionen, Arbeitsgemeinschaften und Landesverbänden.
  5. Das Präsidium bestimmt eine/einen der beiden Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten als Schatzmeisterin/Schatzmeister.

§ 16  Die Landesverbände

  1. In den Ländern werden entsprechend der Bereiche der Landesärztekammern Landesverbände gebildet. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im jeweiligen Landesverband einmal in jedem Jahr statt.
  2. Die Landesverbände wählen alle vier Jahre eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen/seine Stellvertreter neu. Die Einzelheiten zur Wahl der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter regelt die Wahlordnung.
  3. Aufgabe der Landesverbände ist es, die besonderen Belange der Internisten des betreffenden Landes im Rahmen der Satzung und der allgemeinen Richtlinien des Berufsverbandes zu wahren und zu fördern. Die Landesverbände erhalten für die ihnen in der Satzung zugewiesenen Aufgaben eine finanzielle Ausstattung. Über die Höhe entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Landesverbände berichten dem Präsidium laufend über ihre Arbeiten. Die Berichte sind über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zu leiten. Präsidium und Geschäftsführung können an allen Veranstaltungen der Landesverbände teilnehmen.
  4. Die Vorsitzenden der Landesverbände wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher als Mitglied des Vorstandes (§ 14 Abs. 3). Die Einzelheiten zur Wahl des Sprechers regelt eine Wahlordnung
  5. Ist ein Landesverband nicht durch die Sprecherin/den Sprecher der Landesverbände vertreten, wenn über Fragen beschlossen wird, die mit in den speziellen Interessen- und Aufgabenbereich der Landesverbände fallen, so ist der Landesverband befugt, eine Vertreterin/einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden. Die Vertreterin/der Vertreter ist jedoch nur zu einer den Landesverband betreffenden Frage stimmberechtigt. Bei Beschlüssen, die ausschließlich oder überwiegend den speziellen Bereich des Landesverbandes betreffen, kann die Sprecherin/der Sprecher Aussetzung verlangen, und diese ist binnen vier Wochen nach der Einlegung schriftlich eingehend zu begründen und dem Vorstand über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zuzuleiten. Die Begründung ist an einen von Vorstand und Landesverbänden paritätisch zu besetzenden Ausschuss unter dem außerparitätischen Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten des Berufsverbandes zu leiten, der einen einigenden Ausgleich der Meinungen herbeiführen soll. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten.
  6. Die Vorsitzenden und/oder Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Landesverbände treffen sich mindestens zweimal im Jahr.
  7. In den Ländern können regionale Bezirksgruppen gebildet werden. Die Bezirksgruppen wählen aus ihrer Mitte eine Obfrau/einen Obmann, der die Interessen gegenüber den Landesverbänden wahrnimmt.
  8. Jeder Landesverband hat alle vier Jahre in einer Mitgliederversammlung seine Delegierten für die Delegiertenversammlung (§ 13) zu wählen. Je angefangene 500 Mitglieder eines Landesverbandes wird eine Delegierte/ein Delegierter gewählt. Die Durchführung der Delegiertenwahl regelt die Wahlordnung. Sofern möglich, sollte unter den Delegierten ein ausgewogenes Verhältnis von Delegierten aus dem stationären wie ambulanten Versorgungsbereich bestehen. Wer bereits als Mitglied des Vorstandes, Vorsitzende/Vorsitzender eines Landesverbandes, Vorsitzende/Vorsitzender einer Sektion oder Vorsitzende/Vorsitzender einer Arbeitsgemeinschaft geborenes Mitglied der Delegiertenversammlung ist, kann nicht zusätzlich gewählte Delegierte/gewählter Delegierter sein.
    Der Landesverband soll mindestens entsprechend der Anzahl der Delegierten Ersatzdelegierte wählen. Die Ersatzdelegierten vertreten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen eine Delegierte/einen Delegierten bei Verhinderung an der Teilnahme an der Delegiertenversammlung und können bei Ausscheiden einer/eines gewählten Delegierten aus dem Verband oder Mandatsverzicht als Delegierte/Delegierter nachrücken.

§ 17  Die Sektionen und Arbeitsgemeinschaften

  1. Für Mitglieder, die zu ihrer Anerkennung als Fachärztin/Facharzt im Gebiet Innere Medizin eine anerkannte Schwerpunktbezeichnung zu führen berechtigt sind, werden Sektionen errichtet.
  2. Für Mitglieder, Fachärztinnen/Fachärzte im Gebiet Innere Medizin, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Versorgungsaufgaben übernehmen, welche von den Sektionen nicht erfasst werden, kann der Vorstand im Rahmen der allgemeinen Ziele des Berufsverbandes Arbeitsgemeinschaften zulassen und auflösen.
  3. Aufgabe der Sektionen/Arbeitsgemeinschaften ist es, im Rahmen der allgemeinen Ziele des Berufsverbandes ihre spezifischen Belange und Aufgaben wahrzunehmen und zu bearbeiten. Die Sektionen/Arbeitsgemeinschaften berichten dem Präsidium laufend über ihre Arbeiten. Die Berichte sind über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zu leiten. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der jeweiligen Sektion/Arbeitsgemeinschaft einmal im Jahr statt.
  4. Die Sektionen/Arbeitsgemeinschaften können sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Die Vorsitzenden der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin/einen Sprecher und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die Sprecherin/der Sprecher ist Mitglied des Vorstandes. Die Einzelheiten der Wahl der Sprecherin/des Sprechers und seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters regelt die Wahlordnung.
  5. Die Vorsitzenden und/oder Stellvertreterinnen /Stellvertreter der Sektionen/Arbeitsgemeinschaften treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung.
  6. Ist eine Sektion/Arbeitsgemeinschaft nicht durch die Sprecherin/den Sprecher der Sektionen/Arbeitsgemeinschaften vertreten, wenn über Fragen beschlossen wird, die mit in den speziellen Interessen- und Aufgabenbereich der Sektion/Arbeitsgemeinschaft fallen, so ist die Sektion/Arbeitsgemeinschaft befugt, eine Vertreterin/einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden. Die Vertreterin/der Vertreter ist jedoch nur zu einer die Sektion/Arbeitsgemeinschaft betreffenden Frage stimmberechtigt. Bei Beschlüssen, die ausschließlich oder überwiegend den speziellen Bereich einer Sektion oder Arbeitsgemeinschaft betreffen, kann die Sprecherin/der Sprecher Aussetzung verlangen und diese ist binnen 4 Wochen nach der Einlegung schriftlich eingehend zu begründen und dem Vorstand über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zuzuleiten. Die Begründung ist an einen von Vorstand und Sektion/Arbeitsgemeinschaft paritätisch zu besetzenden Ausschuss unter dem außerparitätischen Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten des Berufsverbandes zu leiten, der einen einigenden Ausgleich der Meinungen herbeiführen soll. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten.

§ 18  Die Geschäftsführung

  1. Der Berufsverband unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung der Geschäfte des Berufsverbandes sind eine oder mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellt, die die gesetzliche Stellung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB haben.
  2. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Präsidentin/vom Präsidenten bestellt.
  3. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer des Berufsverbandes sind zu allen Sitzungen des Vorstandes, des Präsidiums und der Untergruppierungen des Berufsverbandes einzuladen und berechtigt, Anträge zu stellen.
  4. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass über die Sitzungen von der Delegiertenversammlung und vom Vorstand Niederschriften geführt werden, die die Tagesordnung, die Beschlussanträge im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschriften sind von der/den Geschäftsführerin/nen oder dem/den Geschäftsführer/n, der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren.
  5. Einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer kann die Bezeichnung Hauptgeschäftsführerin/Hauptgeschäftsführer zuerkannt, und es können ihm weitere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer nachgeordnet werden. In diesem Fall soll eine/einer von ihnen Ärztin/Arzt sein.

§ 19  Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wiesbaden.

§ 20  Management- und Servicegesellschaft

Der Berufsverband kann für die Durchführung von Service-Angeboten eine Management- und Servicegesellschaft gründen.

§ 21  Auflösung des Vereins

  1. lm Falle der Auflösung des Berufsverbandes wickeln die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten die Geschäfte ab.
  2. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Delegiertenversammlung zu verwenden.

Beschlossen in der Delegiertenversammlung des BDI vom 11.09.2021

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