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Entgeltfortzahlung: Neue AU reicht nicht immer

Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung reicht eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch aus. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darlegen müssen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Das Urteil zeigt, was Fragen zur Entgeltfortzahlung für Ärztinnen und Ärzte als Behandler und als Arbeitgeberin bedeuten können.

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Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für Arztpraxen und medizinische Einrichtungen ein alltägliches Thema – rechtlich aber nicht immer so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint. Ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 10 Sa 898/21) zeigt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein nicht in jedem Fall ausreicht, um nach mehr als sechs Wochen Krankheit weiterhin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. 

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts grundsätzlich nur für die Dauer von sechs Wochen je Krankheitsfall. Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer danach erneut arbeitsunfähig, kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine neue Erkrankung oder um eine sogenannte Fortsetzungserkrankung handelt. Letztere liegt vor, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf demselben Grundleiden beruht, das bereits zuvor zur Erkrankung geführt hat. 

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die bloße Vorlage einer (erneuten) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen automatischen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung begründet, wenn der Sechs-Wochen-Zeitraum bereits ausgeschöpft ist. 

Hintergrund ist, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Aussage darüber trifft, ob eine neue oder dieselbe Erkrankung vorliegt. In diesen Fällen trifft die Darlegungslast die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer. 

Konkret bedeutet dies: Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, muss die beschäftigte Person substantiiert darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Eine Möglichkeit ist, dass eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Erkrankung beruht (§ 3 Abs.1 EFZG).  

Erfolgt diese Bestätigung durch die Ärztin nicht, muss die beschäftigte Person in anderer Form darlegen, warum es sich um keine Fortsetzungserkrankung handelt. Besonders praxisrelevant ist dabei, dass das Gericht eine sogenannte „Vorauswahl“ durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausdrücklich ablehnt. Um der abgestuften Darlegungslast gerecht zu werden, müssen grundsätzlich alle Erkrankungen im maßgeblichen Jahreszeitraum offengelegt werden, sofern sie für die Beurteilung einer möglichen Fortsetzungserkrankung relevant sein können. Der Hinweis auf den Schutz sensibler Gesundheitsdaten greift nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Die Offenlegung ist datenschutzrechtlich zulässig, da sie zur Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich ist und sich im Rahmen der DSGVO sowie des Bundesdatenschutzgesetzes bewegt. 

Für Arztpraxen und medizinische Versorgungszentren bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung allein aufgrund neuer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterzuzahlen, wenn berechtigte Zweifel an einer neuen Erkrankung bestehen.  

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung aber auch, wie sensibel das Thema ist und wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation sowie eine rechtlich saubere Kommunikation im Krankheitsfall bleiben.