BÄK wird zur Zeit vehement bestrit
ten, dass es bei der Novellierung zu sol
chen Begrenzungen kommen wird.
Was bedeutet es aber anderes als eine
Ausgabenbegrenzung, wenn im ersten
Jahr der GOÄEinführung die Ausga
ben insgesamt erfasst werden und nach
drei Jahren überprüft wird, ob sich der
Anstieg im vorher festgesetzten Rah
men bewegt hat, ggf. mit nachfolgen
den Bewertungskorrekturen?
Eine Reform der GOÄ wäre auch
denkbar, wenn man Legenden und Be
wertungen auf einen zeitgemäßen
Stand bringt und den Paragrafenteil
nicht ändert. Mit der GeKo hat man ei
ne Selbstverwaltungslösung mit der
Konsequenz der Annäherung von PKV
und GKV eingeführt. Will man dies
politisch? Dies ist die erste Frage, die
der Sonderärztetag zur GOÄ zu beant
worten hat. Viel wichtiger ist es aber,
dass die novellierte GOÄ in Form der
GeKo die Axt an die Freiberuflichkeit
des Arztes legt. Dies betrifft nicht nur
den Arzt, sondern vor allem auch den
Patienten mit seinem Recht auf ein
ungestörtes ArztPatientenVerhältnis.
lichkeit an die Kette legt
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Quelle: Hans Martin Hoffmeister
Grafik: BDI aktuell
25 Euro
pauschaler Abzug für
Klinikärzte nach §6 GOÄ
Beispielrechnung: 100 Euro
Rechnungsbetrag lt. GOÄ
20 Euro
Kostenerstattung
an Klinik
20 Euro
Vorteilserstattung
an Klinikträger
10 Euro
Abgabe für Mitarbeiter
und Abrechnungsstelle
25 Euro
Nettohonorar für Arzt
Was bleibt Klinikärzten
von Privatleistungen?
Nach heftiger Kritik an der GOÄNo
velle war es am Dienstag, den 24. No
vember 2015, so weit. Die Bundesärz
tekammer (BÄK) stellte in einer eilig
einberufenen Veranstaltung zur Infor
mation der Verbände Grundzüge der
bereits verhandelten „GOÄneu“ vor.
Hier ging es in erster Linie um kurso
rische Informationen über den Para
grafenteil, Legenden bzw. Leistungen
und Prozeduren mit entsprechenden
Eurobewertungen wurden in dieser
Veranstaltung nicht thematisiert.
Während die bekannten Aspekte
der GKVAnnäherung sowohl für den
niedergelassenen wie den klinischen
Bereich relevant sind, gibt es spezifi
sche Punkte, welche nur für liquidati
onsberechtigte Klinikärzte von Bedeu
tung sind und deren privatärztliche
Tätigkeit in Zukunft gefährden könn
ten. Trotz beschwichtigender Kom
mentierung der Bundesärztekammer,
bei kritischer Interpretation der 2013
geschlossenen Rahmenvereinbarung
zwischen BÄK und PKVVerband zei
gen sich jetzt entsprechende Befürch
tungen für die freie ärztliche Tätigkeit
im klinischen Bereich im Rahmen der
Behandlung sogenannter Privatpatien
ten als berechtigt: Anders als vorab
postuliert, konnte auch in den vorge
stellten Foliensätzen der BÄK eine
ausreichende Finanzierung der privat
ärztlichen Tätigkeit nach GOÄ in der
Klinik nicht festgestellt werden!
Deutliche Schieflage beim Honorar
Vielmehr besteht die Problematik,
dass in Abhängigkeit von der nach wie
vor noch offenen – und im Gegensatz
zu früheren Stellungnahmen der Ver
handlungsführer keineswegs gesichert
festgeschriebenen – Höhe der Minde
rung der GOÄRechnung von im
Krankenhaus tätigen liquidationsbe
rechtigten Ärzten eine massive Hono
rierungsschräglage zwischen Auswir
kungen der „GOÄneu“, dem Kran
kenhausentgeldgesetz und der Bun
despflegesatzverordnung entsteht.
Diese Problematik sei an einem Re
chenbeispiel erläutert: Derzeit wird
nach Paragraf 6a, Abs. 1 GOÄ die
Rechnung des Krankenhausarztes vor
ab pauschal um 25 Prozent gemindert.
Anschließend erfolgt eine auf die ur
sprünglichen 100 Prozent bezogene
20prozentige (bzw. bei technischen
Leistungen 40prozentige) Kostener
stattung des Arztes an den Kranken
hausträger (nach Krankenhausentgeld
gesetz, KHEntgG). Von dem verblei
benden Arzthonorar wird dann ein in
dividuell vertraglich festgelegter Vor
teilsausgleich an den Krankenhausträ
ger abgeführt, z.B. 20 Prozent. Von
der verbleibenden Summe wird nun
noch der Mitarbeiteranteil abgeführt
bzw. auch noch die Gebühr für die
entsprechende Abrechnungsstelle.
Dies sei an zwei Rechenbeispielen
mit konkreten Eurobeträgen, getrennt
für nicht technische (z.B. Gesprächs
leistungen) und technische Leistungen
(z.B. Angiographie mit Intervention)
erläutert: Ausgehend von einem fikti
ven Betrag laut GOÄ von 100 Euro ist
die Rechnung zunächst um 25 Prozent
auf einen Rechnungsbetrag von 75
Euro zu mindern. Von diesen 75 Euro
werden 20 Euro an das Krankenhaus
nach KHEntgG abgezogen (nicht
technische Leistung). Von den resul
tierenden 55 Euro werden weitere 20
Euro als Vorteilsausgleich an den
Krankenhausträger gezahlt. Es stehen
somit 35 Euro für die Bezahlung von
Mitarbeitern (sogenannte Poolabga
ben) und für die Gebühr der Abrech
nungsstelle zur Verfügung. Der restli
che Betrag (z.B. 25 Euro) verbleibt als
Nettohonorar des liquidationsberech
tigten Arztes vor Steuern.
Im Falle einer sogenannten techni
schen Leistung sind von den gemin
derten 75 Euro nicht 20 Euro, son
dern 40 Euro abzuführen, sodass sich
der Endbetrag ebenfalls um 20 Euro
mindert. Da derartige technische Leis
tungen häufig vom liquidationsberech
tigten Arzt alleine durchgeführt wer
den, ist möglicherweise die Mitarbei
terbeteiligung geringer, daher kann
von einer Endsumme von etwa 10 Eu
ro ausgegangen werden.
BÄK weckt Begehrlichkeiten der PKV
Die Endsummen von 25 bzw. 10 Euro
lassen erkennen, dass schon bei einer
Erhöhung der Minderung der GOÄ
Rechnung um 35 Prozent statt bisher
um 25 Prozent kein
effektives Arzthono
rar mehr zur Verfü
gung steht. – Sofern
die Abgaben nach
dem Krankenhaus
entgeldgesetz nicht
entsprechend ver
mindert werden. Genau dies ist aber
der Folie Nr. 32 aus der Vorstellung
der BÄK ausdrücklich nicht zu ent
nehmen: Vielmehr sei der Arbeitsstand
zwischen BÄK und PKVVerband die
„Prüfung der Abschläge für stationäre
Leistung ohne sonstige Anpassungen
der Regelung zur Honorarminderung
bei stationärer Behandlung nach Para
graf 6a GOÄ“. Für die liquidationsbe
rechtigen Ärzte am Krankenhaus be
deutet dies, dass bei Überschreiten der
25ProzentGrenze ohne entsprechen
de Anpassungen der Abgaberegelung
bei einem Teil der auch anspruchsvol
len technischen Leistungen (z.B. Ge
fäßinterventionen) kein ärztliches Ho
norar mehr erzielt werden kann.
Es wäre vermessen, zu glauben,
dass in Zeiten finanziell gefährdeter
Krankenhäuser seitens der Kranken
hausträger und ihrer Verbände (DKG)
hier auf Abgaben verzichtet wird, um
Fehlentwicklungen der „GOÄneu“ zu
korrigieren. Vielmehr hat die Bundes
ärztekammer durch ihre Strategie der
Aufteilung der Gebührenpositionen in
einen ärztlichen und in einen techni
schen Teil bei der PKV insofern Be
gehrlichkeiten geweckt, als dort der
Eindruck entsteht, dass der technische
Teil der GOÄ ja schon durch die
DRGs bezahlt sei.
Dies war auch bei der bisherigen
GOÄ nie der Fall. Vielmehr war diese
Strategie wohl ursprünglich zur wirt
schaftlichen Begründung des robusten
„Einfachsatzes“ gedacht, entpuppt
sich im Krankenhaussektor aber auf
grund der auf der bisherigen GOÄ ba
sierenden Abgabestruktur der Chef
ärzte als Eigentor und möglichen To
desstoß für die privatärztliche Liquida
tion im Krankenhaus. Hier leistet die
BÄK den Vorstellungen Vorschub,
dass die Privatliquidation im Kranken
haus zugunsten eines Festgehaltes ab
geschafft werden soll: Damit ist auch
die Ausübung des freien Berufes als
Arzt im Krankenhaus infrage gestellt.
In großer Scheinheiligkeit versendet
dann das Krankenhaus aber an den
Patienten „im Auftrage“ seines jeweili
gen Arztes Rechnungen. Welche den
Eindruck einer persönlichen Rech
nungsstellung durch den jeweiligen li
quidationsberechtigten Arzt erwecken
soll, – trotz über Festgehaltsregelungen
und fehlender persönlicher Liquidati
on faktisch schon abgeschaffter per
sönlicher ArztPatientenBeziehung.
Weniger Arbeit für die Kostenträger
Dieser Entwicklung zu einer nicht per
sönlichen ArztPatientenBeziehung
auf der Basis eines Zweitarifkranken
versicherungssystems leisten die neuen
Vorschläge zur GOÄ auch offensichtli
chen Vorschub, wenn ausführlich über
eine ganze Folie Vorschriften zur Ma
schinenlesbarkeit und Formulartreue
der Rechnungen festgeschrieben wer
den. – Zur Erleichterung der Bearbei
tung bei einem Kostenträger. Die Vor
stellung eines freien, nicht komplett
geregelten ArztPatientenVerhältnis
ses und seiner Gebührentaxe als der
eines freien Berufes kommt in diesem
Zusammenhang überhaupt nicht mehr
vor. Von dieser Gefahr für die Kran
kenhausärzte hatten bereits der BDI,
der BDC und der VLK in einer ge
meinsamen Stellungnahme im Januar
2014 hingewiesen.
Einigkeit ist gefragt
Diesen nachteiligen Paradigmenwech
sel, mit einer Gefährdung der privat
ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus
sektor und der GKVAnnäherung im
niedergelassenen Bereich, überwiegen
erheblich die von der Ärzteschaft ur
sprünglich gewünschten Verbesserun
gen im Bereich von Detailrechtssicher
heit und Situationsanpassung. Es
bleibt nur zu hoffen, dass die Ärzte
schaft aller Sektionen insgesamt sich
solidarisch bei der Überprüfung der
„GOÄneu“ gegen die massive Ver
schlechterung der Liquidationssituati
on großer Arztgruppen einsetzen wird
und die Verhandlungsergebnisse auch
dahingehend überprüft, dass nicht nur
für zwei Jahre geltende Beschwichti
gungsversuche festgeschrieben wer
den.
Professor Hans Martin Hoffmeister ist Mit
glied des Vorstandes des BDI, Sprecher
der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften
und Vorsitzender der Sektion Kardiologie
im BDI. Zudem ist er im Vorstand der
KrankenhausKardiologen (ALKK) aktiv.
Die privatärztliche Tätigkeit im
Krankenhaus ist in Gefahr
Die Patienten werden
sicherlich weiterhin „im
Auftrag“ eines jeweiligen
Arztes Rechnungen von
Kliniken erhalten. De facto
stellt die GOÄNovelle aber
auch die Ausübung des
freien Arztberufes im
Krankenhaus infrage.
Von Hans Martin Hoffmeister
Prozent vom Rechnungsbetrag
aus privatärztlicher Tätigkeit
gehen Klinikärzten schon heute
verloren.
75
arztzentrierten oder facharztzentrierten
Versorgungsverträgen befassen, durch
aus denkbar. Stellt man nun einen Zu
sammenhang zwischen Paragraf 11
und 11b her, gehört nicht viel Fantasie
dazu, dass in diesen Verträgen gegebe
nenfalls auch Honorarbeträge unter
halb der angeblich nicht unterschreit
baren Gebührensätze verhandelt wer
den könnten. Zwar lässt die BÄK ver
lautbaren, sie habe in diesem Punkt
nachgebessert, da jedoch keinem Ver
band die aktuellen Beratungsunterla
gen und der Text der Vereinbarung zu
gänglich gemacht werden, muss diese
Frage offen bleiben.
(TR)
Die Ausgaben für Leistungen in
der privaten Krankenversiche
rung (PKV) sind 2014 schneller
gestiegen als die Prämieneinnah
men. Das geht aus dem aktuellen
Zahlenbericht des PKVVer
bands hervor. Die Versiche
rungsleistungen inklusive der
Schadenregulierungsaufwendun
gen stiegen demnach um 1,78
Prozent und lagen bei circa 24,8
Milliarden Euro. Die Beitrags
einnahmen wuchsen dagegen
nur um 0,76 Prozent und betru
gen etwa 36,3 Milliarden Euro.
Bei den Aufwendungen fiel
mit 10,7 Milliarden Euro der
größte Anteil auf ambulante
Leistungen. Im stationären Be
reich sind die Ausgaben mit
rund 7,1 Milliarden Euro um
1,2 Prozent gestiegen.
Die Zahl der Vollversicherten
ging erneut zurück, und zwar um
0,6 Prozent auf 8,83 Millionen
Personen. Gleichzeitig erhöhte
sich die Zahl der Versicherten im
Notlagentarif um 22 Prozent auf
114400 Personen.
Auch die Zahl der im Basista
rif versicherten Personen hat zu
genommen.
(acg)
PKVAusgaben
steigen schneller als
Einnahmen
Berufspolitik
BDI aktuell
Januar 2016
9