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Verordnungsentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Internistinnen und Internisten e.V. (BDI) zum Referentenentwurf der Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

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Als fachärztlicher Berufsverband ist für den BDI die Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung von zentraler Bedeutung. Dies gilt sowohl für die Sicherung einer hochwertigen Patientenversorgung als auch mit Blick auf die Attraktivität des Arztberufs für kommende Generationen.

Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bleibt klärungsbedürftig

Mit Blick auf die vorgesehenen Regelungen zur Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des ärztlichen Berufs schließt sich der BDI den bereits im Gesetzgebungsverfahren vorgetragenen Bedenken der Bundesärztekammer an. Nach Auffassung des BDI sind insbesondere die klare Abgrenzung zulässiger Tätigkeiten, die Transparenz gegenüber Patientinnen und Patienten sowie Fragen der berufsrechtlichen Einord-nung, der Kammermitgliedschaft, der Anwendbarkeit berufsrechtlicher Regelungen und der Überwachung ärztlicher Berufspflichten klärungsbedürftig.

Gerade in der stationären internistischen Versorgung sind Diagnostik, Therapie, Verlaufskontrolle, Kommunikation und Notfallmanagement eng miteinander verbunden. Eine partielle Berufsausübung darf daher nur dort zugelassen werden, wo Tätigkeiten eindeutig abgrenzbar, für Patientinnen und Patienten transparent erkennbar und organisatorisch klar verantwortet sind.

Darüber hinaus möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:

Unabhängig von diesen Bedenken enthält der Verordnungsentwurf aus Sicht des BDI auch Regelungen, die für die ärztliche Ausbildung positiv zu bewerten sind.

§ 3 Absatz 3 ÄApprO neu: Flexibilisierung der Fehlzeitenregelung im Praktischen Jahr

Der BDI begrüßt die vorgesehene Anpassung der Fehlzeitenregelung im Praktischen Jahr. Die Möglichkeit, Fehlzeiten in einem klar geregelten Umfang anzurechnen und zusätzliche krankheitsbedingte Fehlzeiten bei ärztlichem Attest zu berücksichtigen, schafft mehr Verlässlichkeit und klare Rahmenbedingungen für Studierende.

Gerade im Praktischen Jahr befinden sich Studierende in einer besonders anspruchs-vollen Phase ihrer Ausbildung. Sie übernehmen zunehmend praktische Aufgaben, stehen in engem Kontakt mit Patientinnen und Patienten und müssen zugleich die Anforderungen der abschließenden Prüfungsphase bewältigen. Eine praxistaugliche Fehlzeitenregelung trägt dazu bei, unverhältnismäßige Härten zu vermeiden, ohne den Ausbildungsanspruch infrage zu stellen.

§ 3 Absatz 4 ÄApprO: Aufhebung der Vergütungsobergrenze im Praktischen Jahr

Der BDI begrüßt auch die vorgesehene Aufhebung der bisherigen Vergütungsober-grenze im Praktischen Jahr. Die Studierenden leisten in dieser Phase einen erhebli-chen Beitrag zum klinischen Alltag und zur Versorgung. Eine angemessene Vergütung ist dabei nicht allein eine Frage der Anerkennung, sondern auch der sozialen Gerechtigkeit.

Studierende müssen während des Praktischen Jahres ihren Lebensunterhalt bestrei-ten können. Starre Obergrenzen werden den realen Lebenshaltungskosten, regiona-len Unterschieden und der Bedeutung dieser Ausbildungsphase nicht gerecht. Die vorgesehene Änderung ist daher ein wichtiger Schritt, um die Attraktivität und Fairness des Praktischen Jahres zu verbessern.

Weiterentwicklungsbedarf der ärztlichen Ausbildung bleibt bestehen

Die aktuell geltende Approbationsordnung ist seit ihrer grundlegenden Neufassung im Jahr 2002 nicht mehr wegweisend weiterentwickelt worden. In der Zwischenzeit hat es erhebliche Änderungen in Medizin, Versorgung, Wissenschaft, Digitalisierung, Arbeitswelt und den Erwartungen junger Ärztinnen und Ärzte gegeben. Rechtliche Vor-gaben müssen diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Zwischen Ausbildungsord-nung und Versorgungsrealität hat sich in den vergangenen Jahren eine zunehmend problematische Diskrepanz aufgetan.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der BDI, dass der Reformprozess aufgenommen und mit dem vorliegenden Entwurf zumindest punktuell fortgeführt wird. Die vorgesehenen Änderungen setzen an mehreren Stellen richtige Signale für mehr Flexibilität, bessere Studienbedingungen und praxistauglichere Rahmenbedingungen.

Gleichzeitig ersetzen die nun vorgesehenen Änderungen nicht die notwendige grund-legende Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte. Der BDI spricht sich daher dafür aus, die Approbationsordnung in der laufenden Legislaturperiode konsequent weiterzuentwickeln. Erforderlich ist ein verlässlicher Reformprozess, der die Qualität der ärztlichen Ausbildung sichert, praktische Kompetenzen stärkt, wissenschaftliche Entwicklungen angemessen abbildet und zugleich die Studierbarkeit verbessert.