Im Job die Kleidung tragen, zu der man Lust hat? Das geht nicht immer, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Ein Arbeitnehmer war seit 2014 bei einem Industriebetrieb im Produktionsbereich tätig. Die betriebliche Kleiderordnung sah vor, dass für alle Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung getragen werden muss, die vom Betrieb gestellt wird. Dazu gehören auch rote Arbeitsschutzhosen, die der gekündigte Mitarbeiter jedoch nicht tragen wollte.
Trotz zweier Abmahnungen erschien der Mitarbeiter weiterhin nicht in der vorgeschriebenen roten Arbeitshose, sondern trug stattdessen eine schwarze Hose. Daraufhin wurde ihm fristgerecht gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage – ohne Erfolg.
Wie bereits das Arbeitsgericht Solingen (Az.: 1 Ca 1749/23) entschied auch die 3. Kammer des Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.5.2024 – 3 SLa 224/24), dass die Kündigung rechtmäßig war. Der Arbeitgeber durfte aufgrund seines Weisungsrechts Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorschreiben. Da hier das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der weniger bedeutenden Sozialsphäre betroffen war, genügten für die Weisung jegliche sachlichen Gründe, die das Landesarbeitsgericht gegeben sah.
Arbeitssicherheit vor Persönlichkeitsrecht
Der Arbeitgeber konnte vor Gericht mit zwei Gründen überzeugen: Zunächst sei die Arbeitssicherheit ein maßgeblicher Aspekt. Der Arbeitgeber habe demnach Rot als Signalfarbe wählen dürfen, da der Arbeitnehmer auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Rote Kleidung erhöhe die Sichtbarkeit der Beschäftigten und trage somit zur Unfallverhütung bei. Aber auch die Wahrung der "Corporate Identity" in den Werkshallen sei ein weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite, so das Landesarbeitsgericht.
Der gekündigte Mitarbeiter konnte hingegen keine wichtigen Gründe vorbringen, zumal er die rote Arbeitshose zuvor jahrelang getragen hatte. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden in Bezug auf die Hosenfarbe war den Richterinnen und Richtern des Landesarbeitsgericht zu wenig. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung des Arbeitgebers nachzukommen, überwog letztlich das Beendigungsinteresse des Betriebs – trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Abwägungen des Landesarbeitsgerichtes können als Grundlage herangezogen werden, wenn es im Praxisalltag zu Fragen der Kleiderordnung kommt. So kann ein einheitliches vom Praxisinhaber oder der Praxisinhaberin (farblich) vorgegebenes Erscheinungsbild auf Basis der hier getroffenen Überlegungen umgesetzt werden. Gleiches gilt bei Vorgaben, die diesbezüglich Mitarbeitenden eines Krankenhauses gemacht werden. (IC)