Vertragsärztinnen und -ärzte, ermächtigte Ärztinnen und Ärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) müssen nun auch bundesgesetzlich einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen – das regelt § 95 e SGB V.
Wie ist der Nachweis zu erbringen?
Der Nachweis wird gegenüber den Zulassungsausschüssen der KV (ZA) erbracht. Praktisch heißt das, dass die Zulassungsausschüsse bis spätestens 20. Juli 2023 niedergelassene Ärztinnen und Ärzte auffordern werden, binnen dreier Monate mittels Versicherungsbescheinigung den Nachweis einer ausreichenden Versicherung zu erbringen. Bei Neuzulassungen zur vertragsärztlichen Versorgung müssen Ärzte den Nachweis bereits mit Zulassungsantrag erbringen. Darüber hinaus besteht die gesetzliche Verpflichtung, dem ZA ein Nichtbestehen oder die Beendigung bzw. Änderungen des Versicherungsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen.
Wann ist der Versicherungsschutz ausreichend?
Nach § 95 e SGB V ist der geforderte Versicherungsschutz ausreichend, wenn im Einzelfall das individuelle Haftungsrisiko versichert ist. Hierfür sind folgende Mindestversicherungssummen gesetzlich vorgeschrieben, die nicht unterschritten werden dürfen:
- 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall in der Einzelpraxis.
- 5 Millionen Euro pro Versicherungsfall für MVZ, BAG sowie Praxen mit angestellten Ärzten
Wichtig ist dabei, dass der Versicherungsschutz für die gesamte vom Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit besteht.
Privatärztlich tätigen Ärzten ist ebenso zu empfehlen, sich an diesen für das Vertragsarztrecht normierten Summen zu orientieren.
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