Das Bundesverfassungsgericht hat die Triage-Regelung in § 5c Infektionsschutzgesetz für nichtig erklärt – allerdings aus rein formalen Gründen. Nach Ansicht der Richterinnen und Richter fehlte dem Bund die Gesetzgebungskompetenz, um eine solche Vorschrift im Infektionsschutzgesetz zu erlassen. Originär zuständig wären vielmehr die Länder gewesen.
Inhaltlich hat das Gericht die Regelung, die Ärztinnen und Ärzten verbindliche Kriterien für die Entscheidung in Extremsituationen – etwa bei knappen Intensivressourcen – vorgab, nicht bewertet. Es stellte lediglich fest, dass die Beschwerde der klagenden Ärztinnen und Ärzte zulässig war, weil ihre berufliche Entscheidungsfreiheit betroffen war. Damit blieb die Frage, ob und wie eine Triage gesetzlich geregelt werden darf, offen.
Das Bundesverfassungsgericht deutet zudem an, dass Schutzregelungen für besonders gefährdete Gruppen – etwa Menschen mit Behinderungen – grundsätzlich möglich seien. Diese könnten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts – wie auch in der juristischen Fachliteratur vorgeschlagen – im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verankert werden, das Diskriminierungen verhindern soll.
Damit steht fest: Die Triage-Regelung in § 5c Infektionsschutzgesetz ist verfassungswidrig, weil sie aus der falschen Gesetzgebungsebene stammt. Inhaltlich wurde die Regelung vom Bundesverfassungsgericht gerade nicht geprüft. Ob und wie die Länder oder der Bundesgesetzgeber künftig neue Vorgaben schaffen, bleibt abzuwarten.
