Dazu sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu schaffen:
- eine Erhöhung der Verbindlichkeit der Versicherten sich an die gewählte primärärztliche Praxis (z.B. für mind. 1 Jahr) zu binden, ohne für bereits hausärztlich angebundene Patientinnen und Patienten zusätzliche digitale Zugangshürden aufzubauen,
- verpflichtende/verbindliche Steuerung für Patientinnen und Patienten in die entsprechenden Versorgungspfade,
- klar definierte Direktzugänge zur fachärztlichen Versorgung, insbesondere bei gesicherten chronischen Erkrankungen mit fachärztlicher Dauerbetreuung bzw. vorrübergehender fachärztlicher Betreuungsbedarf, bei definierten Vorsorgeleistungen sowie zur fachärztlichen Weiterbehandlung nach Krankenhausentlassung,
- ein verbindliches digitales Überweisungsmanagement mit Dringlichkeitskennzeichnung und relevanten Vorbefunden („qualifizierte Überweisung“),
- die Stabilisierung und Stärkung der vorhandenen Praxisstrukturen,
- die verlässliche Refinanzierung von Primärdiagnostik, sprechender Medizin, Koordinationsleistungen und delegierbaren Leistungen in der hausärztlichen Versorgung,
- die Gleichstellung hausärztlich tätiger Internistinnen und Internisten bei der Förderung der ambulanten Weiterbildung nach § 75a SGB V,
- die konsequente Entbudgetierung fachärztlicher Leistungen,
- eine transparente und verständliche Kommunikation der Politik und Krankenkassen zur Notwendigkeit des Primärversorgungssystems.
- Eigenverantwortung durch Eigenanteile stärken
- Beibehaltung der freien Arztwahl
- Prävention mitdenken, um zukünftige Kosten zu reduzieren z.B. durch zielgerichtetes Impfmanagement
BEGRÜNDUNG:
Ein Primärversorgungssystem darf den Zugang zur Versorgung nicht erschweren. Hausärztinnen und Hausärzte sollen als erste Anlaufstelle gestärkt werden, dürfen aber nicht zum Engpass werden. Deshalb braucht es neben einer verbindlichen Primärarztbindung klar definierte Direktzugänge zur fachärztlichen Versorgung überall dort, wo eine zusätzliche hausärztliche Steuerung medizinisch keinen Mehrwert bringt. Dies betrifft insbesondere Patientinnen und Patienten mit gesicherten chronischen Erkrankungen oder vorübergehender fachärztlichem Betreuungsbedarf, definierte Vorsorgeleistungen und die fachärztliche Weiterbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt. Ein funktionierendes Primärversorgungssystem muss Kontinuität, Spezialisierung und medizinische Dringlichkeit berücksichtigen.
Voraussetzung für eine bessere Steuerung ist zudem eine verbindliche digitale Kommunikation zwischen den Versorgungsbereichen. Erforderlich sind qualifizierte elektronische Überweisungen, klare Dringlichkeitskennzeichnungen und verlässliche fachärztliche Rückmeldungen. Nur so lassen sich Doppeluntersuchungen, Fehlsteuerungen und unnötige Versorgungswege vermeiden.
Zugleich braucht es keine politisch verordneten neuen Praxisstrukturen, sondern die Stärkung der bestehenden Versorgung. Die Einbindung qualifizierter nichtärztlicher Gesundheitsberufe kann sinnvoll bei Koordination, Triage, Chronikerbetreuung, Prävention, Hausbesuchen und anderen primärärztlich delegierbaren Leistungen entlasten, setzt aber klare ärztliche Verantwortung und eine verlässliche Refinanzierung voraus.
Ein Primärversorgungssystem wird nur funktionieren, wenn zusätzliche Steuerungs-, Koordinations- und Gesprächsleistungen in der hausärztlichen Primärversorgung verlässlich vergütet werden. Gleichzeitig sind fachärztliche Leistungen vollständig entbdugetieren. Zudem müssen hausärztlich tätige Internistinnen und Internisten bei der Förderung der ambulanten Weiterbildung nach § 75a SGB V endlich gleichgestellt werden.
Für die grundlegende Akzeptanz künftiger Versorgungswege ist der Bevölkerung zu erklären, warum mehr Steuerung notwendig ist, wie die Versorgungswege künftig aussehen und welche Vorteile damit verbunden sind. Diese Kommunikationsaufgabe muss durch Politik und Krankenkassen getragen werden; sie kann und sollte nicht den Arztpraxen überlassen werden. Überdies ist auch die Ärzteschaft konsequent in die Ausgestaltung des Gesamtkonzepts einzubeziehen. Kollektivvertragliche Primärversorgung und selektivvertragliche HzV können grundsätzlich nebeneinander bestehen – aber nur dann, wenn die Parallelität strikt begründet und ebenfalls verbindlich geregelt ist.