Die mit dem Gesetz beschlossenen finanziellen Eingriffe in die Krankenhausfinanzierung sind in ihrer jetzigen Form nicht akzeptabel. Sie setzen die stationäre Versorgung einem erheblichen und politisch gewollten Unterfinanzierungsdruck aus, obwohl sich die Krankenhauslandschaft gleichzeitig in einer tiefgreifenden Strukturreform befindet. Damit droht eine ungesteuerte Strukturbereinigung zulasten der Versorgungssicherheit, bevor die im Krankenhausreformgesetz angelegte Neuordnung überhaupt greifen kann.
Der BDI fordert daher:
1. Rückkehr zu einer kostenorientierten Fortschreibung des Landesbasisfallwerts
Die sogenannte Meistbegünstigungsklausel ist wiederherzustellen. Der pauschale Abschlag von einem Prozentpunkt auf die Grundlohnrate für die Jahre 2027 bis 2029 ist für den Krankenhausbereich zurückzunehmen.
Die Erlösentwicklung der Krankenhäuser muss die tatsächliche Kostenentwicklung angemessen berücksichtigen. Eine gesetzlich verordnete Deckelung unterhalb der realen Kostenentwicklung führt zu einer strukturellen Unterfinanzierung und damit faktisch zu realen Erlöskürzungen.
2. Vollständige Refinanzierung tarifvertraglich bedingter Personalkostensteigerungen
Tarifvertraglich vereinbarte Personalkostensteigerungen sind vollständig zu refinanzieren. Die Reduzierung der Refinanzierung von bisher 100 auf 50 Prozent ist zurückzunehmen.
Krankenhäuser können Tarifabschlüsse nicht einseitig verhindern oder deren Höhe beeinflussen. Ihnen anschließend die Hälfte der daraus entstehenden Kosten aufzubürden, verlagert ein exogenes Kostenrisiko auf die Leistungserbringer. Dies ist insbesondere angesichts des hohen Personalkostenanteils der Krankenhäuser nicht tragfähig.
3. Bürokratie abbauen statt Prüfungen ausweiten
Die Anhebung der Prüfquoten ist zurückzunehmen oder mindestens durch eine belastbare Aufwands- und Nutzenbilanz zu flankieren. Jede Ausweitung der Prüfungen muss mit verbindlichen Maßnahmen zur Reduzierung anderer bürokratischer Anforderungen einhergehen.
Mehr Prüfungen, zusätzliche Fallzusammenführungen und neue Abrechnungsregeln bei gleichzeitig sinkender Finanzierung sind kein Beitrag zu einer effizienteren Versorgung. Sie binden Personal und Ressourcen, die in der unmittelbaren Patientenversorgung dringend benötigt werden.
4. Versicherungsfremde Leistungen aus Steuermitteln finanzieren
Versicherungsfremde Leistungen sind konsequent aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren. Die Finanzierungslücke der GKV darf nicht vorrangig durch Kürzungen bei den Leistungserbringern geschlossen werden.
Eine Beitragssatzstabilisierung zulasten der Krankenhäuser ist keine nachhaltige Finanzierungsreform, sondern eine Verlagerung der Kosten auf die Leistungserbringer und damit letztlich auf die Patientinnen und Patienten.
BEGRÜNDUNG:
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet und ist überwiegend am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Es soll eine für 2027 auf rund 19 Milliarden Euro bezifferte Deckungslücke der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzen.
Der hierfür gewählte Weg ist jedoch in wesentlichen Teilen problematisch: Ein erheblicher Teil der finanziellen Konsolidierung wird unmittelbar auf die Leistungserbringer verlagert. Besonders stark betroffen ist der stationäre Sektor.
Nach Berechnungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft werden den Krankenhäusern allein im Jahr 2027 rund 4,6 Milliarden Euro entzogen. Für 2030 wird ein Effekt von rund 10,5 Milliarden Euro prognostiziert. Über die Jahre 2027 bis 2030 summieren sich die erwarteten Erlöskürzungen auf rund 30 Milliarden Euro. Die 37 Universitätsklinika rechnen zusätzlich mit einem Defizit von rund einer Milliarde Euro, im Durchschnitt etwa 25 Millionen Euro je Standort.
Diese Größenordnung ist mit dem Anspruch einer sicheren, leistungsfähigen und qualitativ hochwertigen stationären Versorgung nicht vereinbar.
Erlöse werden von der Kostenentwicklung abgekoppelt
Bislang galt bei der Fortschreibung des Landesbasisfallwerts die sogenannte Meistbegünstigungsklausel. Lag der Orientierungswert, der die tatsächliche Kostenentwicklung der Krankenhäuser abbildet, über der Grundlohnrate, konnte der höhere Wert maßgeblich werden.
Diese Absicherung entfällt. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird stattdessen die Grundlohnrate abzüglich eines Prozentpunktes zur Obergrenze. Bei einer erwarteten Grundlohnrate von rund vier Prozent verbleibt damit eine Obergrenze von etwa drei Prozent – unabhängig davon, wie stark sich die tatsächlichen Personal-, Sach- und Energiekosten entwickeln:
Das ist keine neutrale Begrenzung des Ausgabenwachstums. Es ist eine gesetzlich verordnete Entkopplung der Krankenhauserlöse von der Kostenentwicklung und damit eine reale Kürzung.
Krankenhäuser können dieser Entwicklung nicht durch beliebige Preisanpassungen, den Verzicht auf notwendige Leistungen oder eine kurzfristige Reduzierung ihrer Vorhaltekosten begegnen. Sie sind Teil der Daseinsvorsorge und zugleich in ein eng reguliertes Vergütungssystem eingebunden.
Tarifsteigerungen dürfen nicht zur Unterfinanzierung führen
Besonders problematisch ist die Kürzung der Refinanzierung tarifvertraglich bedingter Personalkostensteigerungen von 100 auf 50 Prozent. Krankenhäuser sind an Tarifverträge gebunden und müssen qualifiziertes Personal angesichts des bestehenden Fachkräftemangels konkurrenzfähig vergüten.
Wer Tarifsteigerungen politisch und gesellschaftlich erwartet, kann die daraus entstehenden Kosten nicht anschließend zur Hälfte bei den Krankenhäusern abladen.
Da Personalkosten den größten Kostenblock vieler Krankenhäuser darstellen, ist eine nur hälftige Refinanzierung strukturell nicht tragfähig. Sie erzeugt einen wirtschaftlichen Anpassungsdruck, der sich zwangsläufig auf Personal, Leistungsangebot und Versorgungsstrukturen auswirken wird. Modellrechnungen der DKG gehen bis 2030 von einem erforderlichen Stellenabbau in der Größenordnung von zehn Prozent außerhalb der Pflege aus. Das kann nicht das Ziel einer Gesundheitspolitik sein, die gleichzeitig die Qualität der Versorgung verbessern und dem Fachkräftemangel begegnen will.
Mehr Bürokratie bei weniger Ressourcen ist der falsche Weg
Gleichzeitig werden die Prüfquoten ausgeweitet. Bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 50 Prozent werden künftig weitreichende Prüfungen ermöglicht. Hinzu kommen neue Regelungen zur Fallzusammenführung sowie die Einführung von Kurzzeitfallpauschalen ab 2028.
Damit wird ausgerechnet in einer Phase, in der Krankenhäuser jeden verfügbaren Mitarbeiter für die Versorgung benötigen, zusätzlicher administrativer Aufwand geschaffen.
Jede zusätzliche Prüfung bindet ärztliches, pflegerisches und administratives Personal. Jeder zusätzliche Abrechnungsprozess verursacht Aufwand. Wenn der Gesetzgeber gleichzeitig die Finanzierung begrenzt und die Bürokratie ausweitet, verschärft er die wirtschaftliche und personelle Belastung der Krankenhäuser von zwei Seiten.
Der BDI fordert deshalb einen konsequenten Paradigmenwechsel: Nicht die Prüf- und Dokumentationslast muss wachsen, sondern die Effizienz der Versorgung. Bürokratieabbau muss messbarer Bestandteil jeder weiteren Reform werden.
Die Krankenhausreform darf nicht durch die Hintertür vorweggenommen werden
Besonders kritisch ist der Zeitpunkt der beschlossenen Maßnahmen. Mit dem KHAG sind 2026 und 2027 als budgetneutrale Jahre vorgesehen. 2028 und 2029 bilden eine Konvergenzphase. Die volle Finanzwirksamkeit der Vorhaltevergütung ist ab 2030 vorgesehen.
Ausgerechnet in dieses Übergangsfenster fallen nun erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen für die Krankenhäuser.
Damit besteht die Gefahr, dass die Krankenhausstruktur nicht nach den Kriterien gestaltet wird, die die Reform eigentlich vorgibt: Leistungsgruppen, Qualität, Erreichbarkeit und regionaler Versorgungsbedarf. Stattdessen könnte die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit einzelner Standorte zum entscheidenden Selektionskriterium werden.
Wenn ein Krankenhaus eine medizinisch notwendige Leistung nicht deshalb aufgibt, weil sie strukturell nicht benötigt wird, sondern weil sie aufgrund politisch verordneter Unterfinanzierung nicht mehr finanzierbar ist, handelt es sich nicht um gesteuerte Strukturreform. Es handelt sich um eine kalte, ungesteuerte Strukturbereinigung. Das ist gesundheitspolitisch nicht akzeptabel.
Gerade bedarfsnotwendige, hochspezialisierte und personalintensive Strukturen könnten unter besonders starken Druck geraten. Der Transformationsfonds kann seine Wirkung nicht entfalten, wenn den Krankenhäusern gleichzeitig die Mittel für den laufenden Betrieb entzogen werden.
Strukturreform und finanzielle Aushöhlung dürfen nicht gleichzeitig stattfinden. Erst muss feststehen, welche Versorgung gebraucht wird – dann muss die Finanzierung dieser Versorgung sichergestellt werden. Nicht umgekehrt.
Beitragssatzstabilität darf nicht gegen Versorgungssicherheit ausgespielt werden
Der BDI erkennt ausdrücklich an, dass die Ausgabendynamik der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt werden muss. Die Internistinnen und Internisten sind bereit, sich konstruktiv an einer nachhaltigen Weiterentwicklung des Gesundheitswesens zu beteiligen. Eine nachhaltige Reform kann jedoch nicht darin bestehen, die Finanzierungslücke der GKV durch eine systematische Unterfinanzierung der Leistungserbringer zu schließen.
Wer Beitragssätze stabilisieren will, darf nicht gleichzeitig die wirtschaftliche Stabilität der Krankenhäuser zerstören.
Die Politik muss dort ansetzen, wo Kosten tatsächlich entstehen und beeinflussbar sind. Sie muss ineffiziente Strukturen abbauen, Doppel- und Fehlversorgung reduzieren, Bürokratie konsequent zurückführen und versicherungsfremde Leistungen aus Steuermitteln finanzieren.
Eine Politik, die dagegen Erlöse deckelt, Tarifkosten nur zur Hälfte refinanziert und gleichzeitig zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten schafft, spart nicht an der Versorgung – sie verschiebt die Kosten der politischen Entscheidung auf die Krankenhäuser und letztlich auf die Patientinnen und Patienten. Der BDI fordert deshalb eine unverzügliche Korrektur der krankenhausbezogenen Regelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.
Beitragssatzstabilität darf nicht durch Krankenhausinstabilität erkauft werden. Versorgungssicherheit darf nicht zum Kollateralschaden der GKV-Finanzpolitik werden.