Adipositas wirksam begegnen – Prävention stärken, Therapie gezielt ermöglichen

Der BDI fordert Bundesregierung und Gesetzgeber auf, der zunehmenden Adipositasprävalenz in Deutschland mit einer umfassenden Strategie aus gezielter medizinischer Versorgung und konsequenter Verhältnisprävention zu begegnen.

Hierzu sind insbesondere folgende Maßnahmen umzusetzen:

1. Medikamentöse Adipositastherapie unter klar definierten Voraussetzungen ermöglichen

Der pauschale Ausschluss von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 34 SGB V ist nicht mehr zeitgemäß. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, § 34 SGB V so anzupassen, dass moderne GLP-1-Rezeptoragonisten und andere inkretinbasierte Arzneimittel bei medizinisch begründeter Indikation zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig werden können.

Dabei ist zwischen der arzneimittelrechtlichen Zulassungsindikation und den Voraussetzungen einer Erstattung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterscheiden. Zugelassen sind die betreffenden Arzneimittel – jeweils ergänzend zu einer kalorienreduzierten Ernährung und vermehrter körperlicher Aktivität – ab einem BMI von 30 kg/m² beziehungsweise ab einem BMI von 27 kg/m² beim Vorliegen mindestens einer gewichtsbedingten Begleiterkrankung. Für die Erstattungsfähigkeit zulasten der GKV hält der BDI eine engere Eingrenzung für sachgerecht, die sich an der bereits etablierten Systematik des DMP Adipositas orientieren sollte:

  • BMI ≥ 35 kg/m² auch ohne Vorliegen einer Begleiterkrankung sowie
  • BMI von 30 bis unter 35 kg/m² beim Vorliegen mindestens einer adipositasassoziierten Begleiterkrankung.

Die konkrete Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen soll dem Gemeinsamen Bundesausschuss übertragen werden. Eine Verordnung zulasten der GKV ist zwingend in ein strukturiertes, sektorenübergreifendes Behandlungskonzept einzubetten. Dieses muss neben der medikamentösen Therapie insbesondere ernährungsmedizinische, bewegungsbezogene und verhaltensmedizinische Maßnahmen umfassen. Der G-BA soll darüber hinaus Kriterien für Therapieziele, Verlaufskontrollen, Therapiedauer und gegebenenfalls die Beendigung einer medikamentösen Therapie festlegen.

Der Therapieerfolg darf dabei nicht allein am Ausmaß der Gewichtsreduktion gemessen werden. Ziel der Adipositastherapie ist ebenso die Prävention und Behandlung adipositasassoziierter Folgeerkrankungen. Als Kriterien der Verlaufsbeurteilung sind deshalb neben dem Gewicht insbesondere metabolische Risikofaktoren, der Verlauf bestehender Begleiterkrankungen, die körperliche Funktionsfähigkeit und die Lebensqualität heranzuziehen.

2. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen konsequent gesundheitsfördernd gestalten

Eine Ausweitung therapeutischer Möglichkeiten darf nicht dazu führen, dass die gesellschaftlichen Ursachen der zunehmenden Adipositasprävalenz aus dem Blick geraten. Parallel zur medizinischen Versorgung ist deshalb ein verbindliches Maßnahmenpaket zur Verhältnisprävention erforderlich. Der BDI fordert insbesondere:

  • die Einführung einer wirksamen Abgabe auf zuckerhaltige Getränke, verbunden mit Maßnahmen zur finanziellen Entlastung beziehungsweise Verbilligung gesunder Grundnahrungsmittel,
  • einen konsequenten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor der Vermarktung ungesunder Lebensmittel, einschließlich eines Verbots entsprechender an Kinder gerichteter Werbung,
  • eine leicht verständliche und deutlich sichtbare Lebensmittelkennzeichnung nach dem Vorbild international etablierter Warnkennzeichnungssysteme, insbesondere des chilenischen Modells,
  • die Entwicklung von Kindertagesstätten, Schulen und Krankenhäusern zu gesunden Ernährungszonen, in denen ein gesundheitsförderndes Lebensmittelangebot zum verbindlichen Standard wird,
  • die konsequente Berücksichtigung von Gesundheitskompetenz und Bewegungsförderung im Sinne eines „Health in All Policies“-Ansatzes. Gesundheitskompetenz soll von der Kita bis zu den weiterführenden Schulen altersgerecht und verbindlich in den Bildungsalltag integriert werden. Zugleich müssen Stadt-, Verkehrs- und Infrastrukturplanung sichere und attraktive Möglichkeiten für Alltagsbewegungen schaffen, insbesondere durch sichere, Radwege, attraktive Fußwege und bewegungsfreundliche öffentliche Räume.

BEGRÜNDUNG:

Adipositas ist eine der großen gesundheitspolitischen Herausforderungen unserer Zeit. Ihre zunehmende Prävalenz lässt sich weder allein mit individuellen Entscheidungen erklären noch allein durch medizinische Therapie bewältigen. Ernährungsverhalten entsteht in einem Umfeld, das durch Lebensmittelangebot, Preisgestaltung, Werbung, Lebensbedingungen und gebaute Umwelt wesentlich mitgeprägt wird.

Gleichzeitig hat sich die medizinische Behandlung der Adipositas grundlegend weiterentwickelt. Moderne inkretinbasierte Arzneimittel sind nicht mit früheren, überwiegend zur Appetitzügelung eingesetzten sogenannten Lifestyle-Präparaten gleichzusetzen. Die derzeitige Rechtslage trägt dieser Entwicklung nicht ausreichend Rechnung. Nach § 34 SGB V bleibt eine Verordnung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen – selbst dann, wenn eine behandlungsbedürftige Adipositas mit erheblichen Begleit- oder Folgeerkrankungen vorliegt.

Dies führt zu einem Wertungswiderspruch: Während die gesetzliche Krankenversicherung unter definierten Voraussetzungen beispielsweise die Kosten einer bariatrischen Operation übernimmt, bleibt eine moderne pharmakologische Adipositastherapie aufgrund des gesetzlichen Leistungsausschlusses grundsätzlich der Selbstzahlung vorbehalten.

Der Widerspruch setzt sich innerhalb der strukturierten Versorgung fort. Mit dem DMP Adipositas besteht seit 2024 ein strukturiertes Behandlungsprogramm, das die Adipositas ausdrücklich als chronische Erkrankung anerkennt und eine leitliniengerechte Langzeitbetreuung vorsieht. Eine zentrale evidenzbasierte Therapieoption kann in dieses Programm jedoch nicht regelhaft integriert werden, da der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen eines DMP nur solche Leistungen empfehlen kann, die auch Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind. § 34 SGB V verhindert damit, dass eine bereits etablierte Versorgungsstruktur ihr therapeutisches Potenzial ausschöpfen kann.

Eine vollständige und voraussetzungslose Öffnung der Verordnungsfähigkeit wäre angesichts der großen Zahl potenziell Behandlungsberechtigter, der zu erwartenden Kosten und der notwendigen Priorisierung solidarisch finanzierter Leistungen jedoch ebenfalls nicht sachgerecht. Deshalb sollte der Gesetzgeber zunächst den grundsätzlichen Leistungsausschluss beseitigen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss ermöglichen, medizinisch und wirtschaftlich nachvollziehbare Kriterien für eine GKV-finanzierte Behandlung festzulegen.

Der BDI spricht sich dabei für eine gezielte Versorgung derjenigen Patientinnen und Patienten aus, die aufgrund des Ausmaßes ihrer Adipositas oder bereits bestehender Begleiterkrankungen das höchste Risiko tragen. Eine Beschränkung auf Fälle, in denen bereits eine Folgeerkrankung eingetreten ist, wäre demgegenüber nicht sachgerecht. Gerade bei höhergradiger Adipositas besteht das Ziel darin, Typ-2-Diabetes, kardiovaskuläre Erkrankungen, obstruktive Schlafapnoe, Fettlebererkrankung, chronische Nierenerkrankung und muskuloskelettale Schäden möglichst zu verhindern. Adipositastherapie ist deshalb nicht allein Gewichtsreduktion, sondern zugleich Prävention und Behandlung der Folgeerkrankungen. Die Anlehnung an die Einschreibekriterien des DMP Adipositas bildet diesen Anspruch sachgerecht ab und fügt sich zugleich in eine bereits bestehende, im SGB V verankerte Systematik ein.  Die Pharmakotherapie darf dabei nicht isoliert erfolgen, sondern muss Bestandteil eines strukturierten Behandlungskonzeptes sein.

Bei der wirtschaftlichen Bewertung dürfen zudem nicht allein die Arzneimittelkosten betrachtet werden. Ihnen sind die langfristigen Kosten einer unbehandelten Adipositas und ihrer Folgeerkrankungen gegenüberzustellen – von Diabetes mellitus Typ 2 über kardiovaskuläre, hepatische, renale und muskuloskelettale Erkrankungen bis hin zu Hospitalisierungen, Arbeitsunfähigkeitszeiten und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Eine belastbare gesundheitsökonomische Bewertung muss diese Langfristperspektive einbeziehen, statt allein auf die Ausgaben einer einzelnen Leistungsart abzustellen.

Eine solche Öffnung kann jedoch nur ein Teil einer umfassenden Adipositasstrategie sein. Wer Adipositas ausschließlich behandelt, ohne gleichzeitig die Bedingungen zu verändern, unter denen sie entsteht, greift gesundheitspolitisch zu kurz. Internationale Erfahrungen zeigen, dass die Kombination aus fiskalischen Maßnahmen, verständlicher Lebensmittelkennzeichnung, Einschränkungen des Kindermarketings und gesundheitsfördernden Lebenswelten geeignet ist, Konsumentscheidungen und Ernährungsumgebungen zu verändern.

Der BDI plädiert deshalb für einen Paradigmenwechsel: Adipositasprävention und Adipositastherapie dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Menschen mit manifester Erkrankung müssen Zugang zu einer evidenzbasierten medizinischen Behandlung erhalten. Gleichzeitig muss die Politik Verantwortung für Rahmenbedingungen übernehmen, die gesunde Entscheidungen erleichtern und insbesondere Kinder vor gesundheitsgefährdenden Einflüssen schützen.

Eine nachhaltige Strategie gegen die zunehmende Adipositasprävalenz braucht deshalb beides: eine gezielte, qualitätsgesicherte Therapie für bereits Erkrankte und eine konsequente Verhältnisprävention für die gesamte Bevölkerung.