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Hybrid-DRG auf dem Prüfstand

Ambulante Op ohne Übernachtung sollen künftig nur noch nach EBM abgerechnet werden. Was dieses Aus der Hybrid-DRG für die Versorgung bedeutet. Und wie die Vergütung ambulante Angebote und stationäre Sicherheit zusammenführen muss.

Ambulant oder stationär? Die geplante Reform der Hybrid-DRG macht die Übernachtung zum Vergütungskriterium – statt allein den medizinischen Aufwand. © Canva AI

Die geplante Änderung der Hybrid-DRG berührt ambulante Praxen und Krankenhäuser gleichermaßen. Eine tragfähige Reform muss deshalb beide Perspektiven berücksichtigen: Ambulante Leistungen brauchen eine verlässliche wirtschaftliche Grundlage. Krankenhäuser müssen notwendige Mitversorgung, Überwachung und kurzfristige Übernahme finanzieren können. Maßstab sollte der medizinisch erforderliche Aufwand sein – nicht allein die Frage, ob jemand über Nacht bleibt.

Für 2027 sieht ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eine Übergangsregelung vor: Leistungen ohne Krankenhausübernachtung sollen EBM-basiert vergütet werden, bei mindestens einer Übernachtung sollen zunächst die Hybrid-DRG gelten. Ab 2028 sollen Kurzzeitfallpauschalen für stationäre Behandlungen von bis zu drei Kalendertagen und höchstens zwei Nächten die Hybrid-DRG ablösen. Das ist ein Vorschlag im parlamentarischen Verfahren, noch kein geltendes Recht. Zugleich ist die Hybrid-DRG-Vereinbarung für 2027 bereits geschlossen; wie sie sich mit der geplanten Übergangsregel verzahnt, muss geklärt werden.

Praxen brauchen Planungssicherheit

Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie ambulante Einrichtungen ist die Sorge nachvollziehbar: Ambulantisierung erfordert Investitionen in Personal, Räume und technische Ausstattung. Bei steigenden Personal- und Sachkosten brauchen diese Strukturen eine verlässliche Vergütung und Planungssicherheit. Wird eine Leistung ambulant erbracht, darf der Wechsel des Versorgungsorts nicht dazu führen, dass der tatsächliche Aufwand dauerhaft unterfinanziert bleibt.

Auch Krankenhäuser tragen Kosten, die sich nicht auf den Eingriff beschränken. Dazu gehören Pflege und Aufwachbereich, Labor und Bildgebung, ärztliche Bereitschaft, internistische Mitbehandlung und die Möglichkeit, bei Komplikationen stationär oder intensivmedizinisch zu übernehmen. Diese Vorhaltung ist auch dann erforderlich, wenn nur ein Teil der Patienten sie tatsächlich benötigt. Werden solche Leistungen nicht kalkuliert, fehlt die Grundlage für sachgerechte Vergütung auf beiden Seiten. Steigende Personal-, Sach- und Strukturkosten müssen in beiden Versorgungsbereichen transparent berücksichtigt und regelmäßig aktualisiert werden.

Das betrifft die Innere Medizin unmittelbar. Der Hybrid-DRG-Katalog umfasst 2026 insgesamt 69 Fallpauschalen mit 904 OPS-Kodes, darunter kardiologische Diagnostik sowie Eingriffe an Koronar- und peripheren Gefäßen. Bei einer Patientin mit Diabetes, Niereninsuffizienz und Herzinsuffizienz hängt die sichere Entlassung nicht allein vom technischen Erfolg ab. Kreislauf, Nierenfunktion, Blutungsrisiko, Medikation und Nachbetreuung müssen mitbeurteilt werden. Bei einem stabilen Verlauf kann die ambulante Behandlung sinnvoll sein; bei einer Komplikation muss die stationäre Übernahme möglich bleiben.

Nicht zu einseitig kalkulieren

Die Vergütungslogik darf weder eine vermeidbare Übernachtung begünstigen noch zu einer Entlassung drängen, wenn sie medizinisch nicht vertretbar ist. Dafür sollten die Kosten des gesamten Behandlungspfads erfasst werden: Eingriff und Sachkosten, ambulante Nachsorge, notwendige Mitbehandlung sowie die erforderliche Bereitschaft zur Überwachung und Eskalation. Eine sachgerechte Kalkulation muss Aufwand und Komplexität abbilden und zugleich ambulante Investitionen sowie stationäre Vorhaltung planbar finanzieren.

Für die Praxis braucht es klare, gemeinsame Kriterien: Welche Risiken erfordern eine internistische Beurteilung? Welche Befunde sprechen gegen die Entlassung am selben Tag? Wer übernimmt bei einer Komplikation, wie wird die Nachkontrolle organisiert? Eine pauschale Konsilpflicht ist nicht nötig; risikobasierte Behandlungspfade können Zuständigkeiten und Eskalation festlegen. Die Reform sollte außerdem transparent ausgewertet werden. Neben Fallzahlen und Ausgaben gehören ungeplante stationäre Aufnahmen, Komplikationen, Wiederaufnahmen und Notfallkontakte dazu – nach Eingriff und Patientenrisiko differenziert. So lässt sich prüfen, ob die neue Vergütung Versorgung tatsächlich verbessert oder Kosten und Risiken lediglich zwischen ambulantem und stationärem Bereich verschiebt.

Ambulantisierung ist ein gemeinsames Ziel, wenn sie medizinisch geeignet und sicher organisiert ist. Der BDI sollte deshalb eine Vergütung einfordern, die ambulante Leistungsfähigkeit stärkt und zugleich notwendige Krankenhausstrukturen einschließlich internistischer Mitversorgung berücksichtigt. Entscheidend ist nicht ein Vorteil für einen Sektor, sondern eine Finanzierung, die den tatsächlichen Behandlungsaufwand abbildet und die Wahl des Behandlungsorts dem medizinischen Bedarf überlässt. Aus Sicht der Niedergelassenen muss zukünftig ermöglicht werden, dass die vorgesehenen Kurzliegerpauschalen auch durch Praxen in Kooperation mit Krankenhäusern erbracht werden können. Auch muss die jetzt geplante Gesetzesänderung für 2027 mit dem Kriterium einer Übernachtung als Finanzierungskriterium kritisch gesehen werden.

Von
Prof. dr. med. Michael Buerke
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Internistinnen und Internisten im Krankenhaus I BDI

und

Dr. med. Norbert Smetak
Vorstandsmitglied des BDI
 

Der Plan des Gesetzgebers

Mit der Notfallreform hat der Bundestag über einen Änderungsantrag auch die Abschaffung der Hybrid-DRG beschlossen. Kommt das Vorhaben so durch den Bundesrat, würde das nach aktuellem Plan bedeuten:

  • Extrabudgetär: Ambulante Op sollen auch künftig extrabudgetär vergütet werden.
  • Übergangsfrist: 2027 greift eine Übergangsfrist. Dann sollen Leistungen aus dem Hybrid-DRGKatalog, die ohne Übernachtung erbracht werden, nicht mehr mit der Hybrid-DRG-Pauschale, sondern nach den Preisen des EBM vergütet werden.
Komplettes Aus der Hybrid-DRG: Ab Januar 2028 soll die Vergütung für die Hybrid-DRG vollständig entfallen (Paragraf 115f SGB V wird gestrichen). Laut KBV sollen dann Kurzzeitfallpauschalen Anreize setzen, bislang stationär erbrachte Behandlungen im Krankenhaus ambulant durchzuführen.


• Erschienen in BDIaktuell Ausgabe 11/2026 •