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Der Preis stabiler Beiträge

Die Politik will die GKV-Beiträge stabil halten und Patienten gleichzeitig schneller in Behandlung bringen. Doch auch nach den jüngsten Korrekturen am GKV-Spargesetz bleibt offen, wie Praxen und Kliniken diese Erwartungen unter wachsendem Kostendruck erfüllen können.

© Andrey Popov_AdobeStock

Wer schnellere Facharzttermine verspricht, muss erklären, woher die zusätzliche Behandlungszeit kommt. Reserviert eine Praxis Termine für die Terminservicestelle, stehen diese zunächst für andere Patientinnen und Patienten nicht zur Verfügung. Die Sprechstunde wird dadurch nicht länger. Genau hier liegt der Konflikt, den auch die jüngsten Korrekturen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nicht auflösen: Die Politik erwartet einen besseren Zugang zur Behandlung, setzt der Vergütungsentwicklung aber engere Grenzen.

Für ihren Sparkurs kann die Bundesregierung zunächst eine günstige Prognose anführen. Der Schätzerkreis rechnet für 2027 mit einem unveränderten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent. Die Aussicht auf Beitragsstabilität ist für die Politik ein gewichtiges Argument für ein mögliches Gelingen der Reformvorhaben. Die Prognose ist zunächst erfreulich, garantiert den Versicherten aber keine stabilen Beiträge, denn ihren Zusatzbeitragssatz legt jede Krankenkasse selbst fest. Ein prognostizierter durchschnittlicher Zusatzbeitrag ist somit nicht mehr als ein Orientierungswert. Ob der eingeschlagene Weg trägt, entscheidet sich ebenso daran, welche Versorgung sich mit dem begrenzten Geld organisieren lässt.

Begrenzte Reichweite

Die am 15. Oktober mit der Notfallreform vom Bundestag beschlossenen Nachbesserungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nehmen einzelne beschlossene Belastungen zurück. Bundesratsverfahren und Verkündung stehen noch aus. Der Bundestagsbeschluss sieht für hausärztlich tätige Internistinnen und Internisten die Streichung des Fixkostendegressionsabschlags vor. Mehr entbudgetierte hausärztliche Leistungen sollen nicht mehr mit diesem besonderen Vergütungsabschlag einhergehen. Damit greift die Politik eine wesentliche Forderung des BDI auf.

Krankenhäuser würden durch Rechnungszuschläge jährlich um insgesamt 550 Millionen Euro entlastet werden. Eine volle Refinanzierung ihrer Tarifkosten erhalten sie damit aber nicht. Tarifsteigerungen oberhalb des maßgeblichen Veränderungswerts werden weiterhin nur zur Hälfte berücksichtigt, bezogen auf die Personalkosten. Wo Kliniken deshalb Stellen nicht finanzieren können, geraten auch die Arbeitsbedingungen und die internistische Weiterbildung unter Druck.

Zurück ins Budget

Auch nach den Nachbesserungen bleibt der Spielraum für Vergütungssteigerungen gesetzlich begrenzt: Die nach § 71 Absatz 3 SGB V berechnete durchschnittliche Veränderungsrate wird für 2027 bis 2029 jeweils um einen Prozentpunkt vermindert. Damit wird der Rahmen für die Anhebung des vertragsärztlichen Orientierungswertes und der Landesbasisfallwerte im Krankenhaus enger. Steigen Personal- und Betriebskosten stärker als die Vergütung, wächst der wirtschaftliche Druck auf Praxen und Kliniken.

Besonders deutlich wird das Problem in den Facharztpraxen. Nach der bereits im Sommer beschlossenen Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes sollen Terminservicefälle, Hausarztvermittlungsfälle, Vorsorge- und Früherkennungsleistungen sowie Leistungen in offenen Sprechstunden ab 2027 wieder aus der für den jeweiligen KV-Bezirk vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt werden. Für offene Sprechstunden werden dafür früher ausgegliederte Vergütungsvolumina einschließlich der vorgesehenen Anpassungen zurückgeführt. Auch die kurz vor Verabschiedung der Notfallreform eingebrachten sachfremden Änderungsanträge zum Spargesetz ließen diese Regelungen unverändert. Aus Sicht des BDI schwächt die erneute Budgetierung den Anreiz, zusätzliche Termine anzubieten.

Gleichzeitig erhalten die Krankenkassen mehr Einfluss auf die Terminmeldepflicht: Deren Umfang soll die KV künftig im Einvernehmen mit ihnen festlegen. Zugleich entfällt die bisherige Beschränkung auf „freie“ Termine. Dieser weitere Eingriff in die eigenverantwortliche Organisation der vertragsärztlichen Versorgung schafft weder zusätzliche Behandlungskapazitäten noch Lösungen zur Terminvergabe. Auch die von der SPD-Fraktion kürzlich vorgeschlagene Dreiwochen-Termingarantie schafft keine zusätzliche ärztliche Arbeitszeit.

Übernachtung macht den Unterschied

Beim Ausbau ambulanter Behandlungsmöglichkeiten setzt die Politik widersprüchliche Signale. Für bisherige Hybrid-DRG-Leistungen ohne Übernachtung soll 2027 die regionale Euro-Gebührenordnung auf Grundlage des EBM gelten. Mit Übernachtung bleibt zunächst die Hybrid-Pauschale. Damit erhält ausgerechnet die Übernachtung neues wirtschaftliches Gewicht. Die erfassten ambulanten Operationen bleiben zwar extrabudgetär vergütet. Wenn sich Investitionen in ambulante Angebote aber schlechter rechnen, hilft dieser Status allein jedoch wenig. 2028 soll die Hybrid-DRG als besondere sektorengleiche Vergütung ganz entfallen. Stattdessen werden für Krankenhäuser Kurzzeitfallpauschalen eingeführt. Mit der Abkehr von der Hybrid-DRG gibt die derzeitige Koalition das Versprechen der Politik nach einer gleichen Vergütung für gleiche Leistungen unabhängig vom Behandlungsort auf.

Ab 2027 wird sich zeigen, wie sich die beschlossenen Maßnahmen auf Patienten sowie die Arbeit in Praxen und Kliniken auswirken. Die Politik muss dabei auch die Folgen für die Versorgung in ihre Bilanz einbeziehen. Ein unveränderter Beitragssatz wäre für die Versicherten ein schwacher Trost, wenn Praxen und Kliniken unter dem finanziellen Druck zugleich notwendige Behandlungsangebote einschränken müssten.

Der BDI wird deshalb Erfahrungen aus dem Versorgungsalltag in die politischen Debatten einbringen und mit klaren Forderungen auf frühzeitige Korrekturen drängen.

Von Niklas Kölsch
Politik, Kommunikation und Gremien I BDI

• Erschienen in BDIaktuell Ausgabe 11/2026 •