In der ärztlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie mit Patientinnen und Patienten umzugehen ist, wenn bei der Behandlung kein ausreichender Versicherungs- oder Kostenübernahmenachweis vorliegt. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen sich Patientinnen und Patienten nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, der Kostenträger noch nicht geklärt ist oder die spätere Rechnungsstellung und Forderungsdurchsetzung erschwert sein können. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte tragen in solchen Fällen ein praktisches Ausfallrisiko. Rechtlich ist dennoch Vorsicht geboten.
Berechnungsgrundlage GOÄ
Ärztliche Leistungen gegenüber Selbstzahlenden sind grundsätzlich nach GOÄ abzurechnen. Nach § 12 GOÄ wird die Vergütung erst fällig, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden ist. Eine bloße Pauschalforderung ohne hinreichenden Bezug zur GOÄ ist daher rechtlich riskant. Das gilt auch dann, wenn die spätere Durchsetzung der Forderung voraussichtlich schwierig sein wird.
Forderung eines Vorschusses
Besonders sensibel ist das Verlangen eines Vorschusses vor oder während der Behandlung. Berufsrechtlich darf eine notwendige oder gar notfallmäßige Behandlung nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Patientin oder der Patient vorab zahlt. Ärztinnen und Ärzte sind zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet und müssen dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen entsprechen. Ein Vorschussverlangen kann deshalb berufsrechtlich problematisch sein, insbesondere wenn Druck entsteht oder keine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage vorliegt.
Abschlagszahlung nach Behandlung
Das bedeutet aber nicht, dass jede Form einer vorläufigen Zahlung ausgeschlossen wäre. In Betracht kommt vor allem eine Abschlagszahlung nach bereits durchgeführter Behandlung. Diese ist rechtlich eher vertretbar, wenn kein ausreichender Versicherungs- oder Kostenübernahmenachweis vorliegt, kein gesicherter Wohnsitz oder keine belastbare Rechnungsanschrift in Deutschland besteht oder konkrete Zweifel an der späteren Durchsetzbarkeit der Forderung bestehen.
Voraussetzung ist, dass die Abschlagszahlung nicht als endgültige Vergütung behandelt wird. Sie muss ausdrücklich als Zahlung auf die später zu erstellende GOÄ-Rechnung bezeichnet werden. Grundlage sollte eine vorläufige, nachvollziehbare Kostenschätzung sein, die sich an den voraussichtlich abrechenbaren GOÄ-Ziffern orientiert. Eine vollständige GOÄ-Rechnung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend vorliegen. Die Schätzung sollte aber erkennen lassen, welche Leistungen berücksichtigt wurden und in welcher Größenordnung sich die spätere Abrechnung voraussichtlich bewegen wird. Nach Erstellung der ordnungsgemäßen GOÄ-Rechnung ist die Abschlagszahlung zu verrechnen; eine Überzahlung ist zu erstatten, eine Unterdeckung kann nachgefordert werden.
Geeignete Zahlungsformen
Die Zahlungsform muss sorgfältig gewählt werden. Barzahlung ist nicht generell ausgeschlossen, sollte aber nicht als Regelfall oder einzige Möglichkeit verlangt werden. Rechtssicherer und organisatorisch transparenter ist die Zahlung per Debit- oder Kreditkarte, gegebenenfalls auch per Zahlungslink oder Überweisung. Wichtig ist in jedem Fall eine schriftliche Zahlungsbestätigung. Diese sollte Betrag, Datum, Patientendaten, Behandlungsdatum, Zweck der Zahlung sowie den Hinweis auf die spätere GOÄ-Abrechnung und Verrechnung enthalten.
Wann die Kostenübernahme geklärt sein kann
Anders ist die Situation zu bewerten, wenn ein belastbarer Anspruchs- oder Kostenübernahmenachweis vorliegt. Bei Patientinnen und Patienten aus EU- oder EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ist eine Europäische Krankenversicherungskarte, eine Global Health Insurance Card oder eine provisorische Ersatzbescheinigung maßgeblich. Bei Personen aus Staaten mit Sozialversicherungsabkommen kommt es regelmäßig auf einen entsprechenden nationalen Anspruchsnachweis beziehungsweise die Klärung über eine deutsche Krankenkasse an. In diesen Fällen muss zunächst geprüft werden, ob eine Abrechnung über den zuständigen Kostenträger möglich ist. Erst wenn ein solcher Nachweis fehlt oder die Kostenübernahme nicht geklärt werden kann, stellt sich die Frage einer Selbstzahlerabrechnung und einer möglichen Abschlagszahlung.
Für die Praxis
Notwendige Behandlungen können nicht von einer Zahlung abhängig gemacht werden. Fehlt nach der Behandlung ein belastbarer Versicherungs- oder Kostenübernahmenachweis, kann eine angemessene Abschlagszahlung auf Grundlage einer GOÄ-nahen Kostenschätzung erbeten werden. Sie muss dokumentiert, transparent erläutert und nachfolgend ordnungsgemäß verrechnet werden. So lässt sich das wirtschaftliche Ausfallrisiko reduzieren, ohne die Grenzen der GOÄ und des ärztlichen Berufsrechts zu überschreiten.