Wer einige Monate nach einem Tempoverstoß noch keinen Bußgeldbescheid erhalten hat, kann daraus nicht auf Verjährung schließen. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde die bisherige dreimonatige Frist zum 1. Juli 2026 auf sechs Monate verlängert. Die Behörden haben damit mehr Zeit, Verkehrsverstöße zu verfolgen.
Die neue Frist gilt für die üblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz, etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, unzulässige Handynutzung am Steuer sowie Halt- und Parkverstöße. Sie betrifft die sogenannte Verfolgungsverjährung, also die Frage, wie lange ein Verstoß noch geahndet werden darf. Für bestimmte Verstöße gegen Bauartgenehmigungsvorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugteile gilt dagegen eine zweijährige Frist. Nicht jeder Verkehrsverstoß fällt deshalb unter die neue Sechs-Monats-Regel.
Sechs Monate sind keine feste Zustellungsgrenze
Die Verjährung beginnt grundsätzlich, sobald die Handlung beendet ist. Bestimmte behördliche Maßnahmen können sie jedoch unterbrechen. Dazu gehören die erste Vernehmung der betroffenen Person, die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder bereits die Anordnung dieser Maßnahmen. Nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt die Frist erneut. Ein Bußgeldbescheid kann deshalb auch mehr als sechs Monate nach dem Verstoß noch zulässig sein.
Schon nach der bisherigen Rechtslage bedeuteten drei Monate ohne Bußgeldbescheid daher nicht automatisch, dass die Angelegenheit erledigt war. Entscheidend ist der konkrete Verfahrensablauf. Ob tatsächlich Verjährung eingetreten ist, lässt sich häufig erst anhand der Behördenakte beurteilen.
Bei gemeinsam genutzten Fahrzeugen frühzeitig prüfen
Wird ein Verkehrsverstoß erst nach mehreren Monaten bekannt, kann es schwierig sein, die betreffende Fahrt nachzuvollziehen. Das gilt besonders bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand lässt sich häufig schwerer feststellen, wer zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist.
Geht ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid ein, empfiehlt es sich deshalb, Datum, Uhrzeit, Ort und Kennzeichen zeitnah zu prüfen. Vorhandene Unterlagen zur Fahrzeugnutzung können helfen, die Fahrt zuzuordnen. Angaben zur fahrenden Person sollten auf gesicherten Tatsachen beruhen.
Für den Einspruch bleiben zwei Wochen
Die verlängerte Verjährungsfrist verschafft Betroffenen keine zusätzliche Zeit, um gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Ein Einspruch muss weiterhin innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat – schriftlich oder zur Niederschrift. Wer den Vorwurf oder die Verjährung prüfen lassen möchte, sollte diese Frist im Blick behalten.