Praxisgemeinschaften sind im vertragsärztlichen Bereich ein verbreitetes Kooperationsmodell. Sie ermöglichen es Ärztinnen und Ärzten, Räume, Geräte und Personal gemeinsam zu nutzen und dadurch Kosten zu senken. Rechtlich ist jedoch entscheidend: Die beteiligten Praxen müssen eigenständig bleiben. Wird eine Praxisgemeinschaft tatsächlich wie eine Berufsausübungsgemeinschaft geführt, drohen Honorarrückforderungen.
Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 7 KA 5/23). In dem Verfahren ging es um zwei Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie, die in den Jahren 2011 bis 2013 formal in einer Praxisgemeinschaft tätig waren. Die zuständige Stelle hatte eine auffällig hohe Zahl gemeinsamer Patientinnen und Patienten festgestellt. In einzelnen Quartalen lag die Patientenidentität bei bis zu 50 Prozent, später sank sie, blieb aber weiterhin deutlich über dem Aufgreifkriterium von 20 Prozent. Die Krankenkassen forderten schließlich Honorar in Höhe von über 70.000 Euro zurück.
Der betroffene Arzt verteidigte die Zusammenarbeit unter anderem damit, dass die beiden Ärzte unterschiedliche Zusatzqualifikationen gehabt hätten. Er selbst habe über eine Genehmigung für Chirotherapie verfügt, der Praxispartner über eine Genehmigung für Akupunktur. Gegenseitige Überweisungen seien daher medizinisch begründet gewesen.
Das Landessozialgericht stellt klar, dass eine Praxisgemeinschaft gerade nicht auf eine gemeinsame Patientenbehandlung angelegt ist. Sie dient der gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, Praxiseinrichtung und Personal. Die Patientinnen und Patienten bleiben jedoch den jeweiligen Einzelpraxen zugeordnet. Es muss getrennte Patientenstämme, getrennte Dokumentationen und eine nach außen wie innen erkennbare organisatorische Trennung geben. Nur die Berufsausübungsgemeinschaft ist auf die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, gemeinsame Behandlung, gemeinsame Karteiführung und gemeinsame Abrechnung gerichtet. Sie bedarf aber einer Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
Für das Landessozialgericht war nicht allein die hohe Quote gemeinsamer Patientinnen und Patienten entscheidend. Hinzu kamen mehrere Indizien, die zusammengenommen für einen Missbrauch der Kooperationsform sprachen. Dazu gehörten insbesondere zahlreiche Überweisungen an den fachgleichen Praxispartner ohne konkreten Überweisungsgrund, das regelmäßige Einlesen der Versichertenkarten bei beiden Ärzten am selben Tag und gegenseitige Vertretungen „auf Zuruf“. Solche Abläufe seien gerade typisch für eine gemeinschaftliche Patientenbehandlung, nicht aber für eine bloße Praxisgemeinschaft.
Besonders praxisrelevant ist die Bewertung der Überweisungen. Überweisungen an Vertragsärztinnen und Vertragsärzte derselben Arztgruppe sind nach dem Bundesmantelvertrag-Ärzte nur in eng begrenzten Fällen zulässig, etwa zur Inanspruchnahme besonderer Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt selbst nicht erbringen kann. In einer Praxisgemeinschaft reicht es deshalb nicht aus, Patientinnen und Patienten pauschal zur Mit- oder Weiterbehandlung an den fachgleichen Praxispartner zu überweisen. Der Überweisungsgrund muss im Streitfall nachvollziehbar sein. Nach § 24 Abs. 7 BMV-Ä soll der überweisende Vertragsarzt grundsätzlich Diagnose, Verdachtsdiagnose oder Befunde mitteilen; zudem ist die Art der Überweisung zu kennzeichnen. Fehlen solche Angaben, kann dies in einer Plausibilitätsprüfung erheblich zulasten der Praxis gehen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wertete unbeschränkte Blankoüberweisungen ohne konkrete Fragestellung gerade als Indiz dafür, dass die Praxisgemeinschaft tatsächlich wie eine Gemeinschaftspraxis geführt wurde.
Auch kollegiale Vertretungen sind nicht ausgeschlossen. Sie dürfen jedoch nicht faktisch zu einer austauschbaren gemeinsamen Patientenversorgung führen. Wer in einer Praxisgemeinschaft tätig ist, muss organisatorisch sicherstellen, dass Vertretungsfälle rechtlich sauber abgebildet und dokumentiert werden. Eine Vertretung nach täglicher Notwendigkeit oder „auf Zuruf“ kann den Eindruck erwecken, dass in Wahrheit eine Berufsausübungsgemeinschaft betrieben wird.
Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte folgt daraus: Eine Praxisgemeinschaft muss im Alltag konsequent als solche gelebt werden. Gemeinsame Räume und gemeinsames Personal sind zulässig. Gemeinsame Patientensteuerung, routinemäßige Doppelbehandlungen, identische Dokumentationsabläufe oder nicht nachvollziehbare Überweisungen sind rechtlich riskant. Praxen sollten daher prüfen, ob Patientenstämme, Karteiführung, Terminvergabe, Vertretungsregelungen und Überweisungen klar getrennt und dokumentiert sind.