Ärzteliste und Werbesiegel sind zu unterscheiden
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen die von „FOCUS GESUNDHEIT“ veröffentlichten Ärztelisten der Jahre 2020 und 2021. Darin wurden Ärztinnen und Ärzte nach Fachgebieten aufgeführt und unter anderem anhand von Empfehlungen durch Kolleginnen und Kollegen, Patientenbewertungen, Behandlungsschwerpunkten und Publikationen beurteilt.
Beanstandet wurde, dass die gelisteten Ärztinnen und Ärzte die Auszeichnungen „FOCUS Top Mediziner“ oder „FOCUS Empfehlung“ gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr als Werbemittel verwenden konnten. Die Lizenzgebühr belief sich auf rund 2.000 Euro jährlich.
Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen der redaktionellen Ärzteliste und der kommerziellen Vermarktung der Siegel. Die Veröffentlichung einer Rangliste könne als Pressehandeln geschützt sein. Das entgeltliche Bereitstellen eines Logos, mit dem Ärztinnen und Ärzte außerhalb des Magazins für ihre Praxis werben, sei dagegen eine geschäftliche Handlung und unterliege damit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Besonders strenge Anforderungen bei Gesundheitswerbung
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den Siegeln um gesundheitsbezogene Werbung. An deren Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit seien besonders hohe Anforderungen zu stellen. Patientinnen und Patienten könnten eine solche Auszeichnung bei der Auswahl einer Ärztin oder eines Arztes als Hinweis auf eine überdurchschnittliche medizinische Qualität verstehen.
Der Bundesgerichtshof verlangt deshalb, dass sowohl das zugrunde liegende Bewertungsverfahren als auch die Gestaltung des Siegels die tatsächlich mögliche Aussage tragen. Ergeben sich aus der Erhebungsmethode Einschränkungen, dürfen diese durch das Logo nicht verdeckt werden. Ein Siegel darf also kein uneingeschränktes Qualitätsurteil vermitteln, wenn es im Wesentlichen auf subjektiven Einschätzungen, Empfehlungen oder Selbstauskünften beruht.
Kritisch sah der Bundesgerichtshof unter anderem, dass bereits eine frühere Auszeichnung Einfluss auf die erneute Aufnahme in die Liste haben konnte. Außerdem sei bislang nicht hinreichend geprüft worden, nach welchen Maßstäben die Medizinerinnen und Mediziner aus dem Recherchepool ausgewählt und bewertet wurden. Auch die erhebliche Bedeutung ärztlicher Selbstauskünfte für die Beurteilung der Behandlungsleistung müsse näher betrachtet werden.
Auch die Gestaltung der Logos kann nach Ansicht des Gerichts problematisch sein. Die Bezeichnungen „Top Mediziner“ und „Empfehlung“ vermittelten eine allgemeine Qualitätsauszeichnung, ohne erkennen zu lassen, auf welchen Kriterien das Ergebnis beruht und in welchem Umfang subjektive Bewertungen eingeflossen sind. Dadurch könnten die Siegel eine fachliche Autorität beanspruchen, die durch das Testverfahren möglicherweise nicht gerechtfertigt ist.
Kein endgültiges Verbot der FOCUS-Siegel
Der Bundesgerichtshof hat die Siegel in seinem Urteil vom 30. Juli 2026 nicht abschließend für unzulässig erklärt. Er hat das Urteil des Oberlandesgerichts München aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht muss nun anhand der strengen Vorgaben des Bundesgerichtshof prüfen, ob das Auswahlverfahren und die Gestaltung der konkreten Siegel irreführend waren.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet die Entscheidung, dass bei der Werbung mit Rankings, Empfehlungen und Qualitätssiegeln Vorsicht geboten ist. Vor dem Erwerb einer kostenpflichtigen Lizenz sollte geprüft werden, nach welchen Kriterien die Auszeichnung vergeben wurde, wie aktuell und nachvollziehbar das Verfahren ist und welchen Eindruck das Siegel bei Patientinnen und Patienten hervorruft.
Die bloße Aufnahme in eine Ärzteliste und die Möglichkeit, anschließend ein Werbelogo zu erwerben, garantieren noch nicht, dass dessen Verwendung rechtssicher ist. Vermittelt ein Siegel eine objektiv belegte Spitzenqualität, obwohl seine Grundlage vor allem aus Selbstauskünften, Empfehlungen oder Bewertungen besteht, können wettbewerbsrechtliche Beanstandungen drohen. Die weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts München bleibt daher auch für die ärztliche Außendarstellung von erheblicher Bedeutung.