Die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) erhält einen konkreteren Platz im Praxisalltag. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben die Vereinbarung zur elektronischen Gesundheitskarte angepasst. Seit dem 1. Juli 2026 ist ausdrücklich geregelt: In Ausnahmefällen kann eine Arztpraxis für ihr bekannte Patientinnen und Patienten sogar selbst eine eEB bei der Krankenkasse anfordern. Voraussetzung ist die Einwilligung der versicherten Person. Diese kann formlos erteilt werden und muss im Praxisverwaltungssystem dokumentiert werden.
QR-Code für die Übermittlung für die Praxis erstellen
Damit die eEB möglichst einfach angefordert werden kann, sollten Praxen ihre KIM-Adresse als QR-Code bereitstellen. Eine besonders praktische Möglichkeit bietet die Internetseite der gematik. Dort kann die Praxis aus ihrer KIM-Adresse einen individuellen QR-Code und ein entsprechendes PDF erzeugen. Der QR-Code kann im Empfangsbereich ausgehängt, auf der Praxiswebsite veröffentlicht oder Patientinnen und Patienten bei Bedarf übermittelt werden. Die versicherte Person scannt ihn mit der entsprechenden Funktion ihrer Krankenkassen-App; die KIM-Adresse wird automatisch übernommen und muss nicht von Hand eingegeben werden.
Vorteile bei Wiederholungsrezepten und E-Rezepten
Ein besonderer Vorteil zeigt sich bei der Ausstellung von Wiederholungsrezepten, beispielsweise für eine Dauermedikation, wenn ein erneuter persönlicher Arztkontakt medizinisch nicht erforderlich ist. Gerade zu Beginn eines neuen Quartals fehlen der Praxis häufig noch die für das aktuelle Quartal gültigen Versichertendaten.
Ist die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt und lässt sich die Verordnung ärztlich verantworten, können die erforderlichen Versichertendaten über die eEB übermittelt werden. Anschließend kann ein E-Rezept ausgestellt werden, ohne dass die betreffende Person allein zum Einlesen der Gesundheitskarte in die Praxis kommen muss. Auch die bisher häufig praktizierte Mitgabe der eGK an Angehörige oder andere Personen wird dadurch entbehrlich. Erscheint die versicherte Person später im selben Quartal persönlich in der Praxis, ist die eGK– sofern vorhanden – einzulesen.
Ersatzverfahren bleibt möglich
Kann im Einzelfall weder eine eGK noch eine eEB verwendet werden, bleibt das herkömmliche Ersatzverfahren möglich. Dabei werden die wesentlichen Versichertendaten anhand der Patientenakte oder der Angaben der versicherten Person manuell erfasst. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist grundsätzlich durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein zu bestätigen.
Liegt auch nach zehn Tagen kein gültiger Versicherungsnachweis vor, kann die Behandlung privat berechnet werden. Wird bis zum Ende des Quartals doch noch eine zum Behandlungszeitpunkt gültige eGK, eEB oder ein anderer Anspruchsnachweis vorgelegt, muss eine bereits gezahlte Privatvergütung zurückerstattet und die Abrechnung entsprechend angepasst werden.