2007 verabschiedete das Parlament in
einer Revision des schweizerischen
Krankenversicherungsgesetzes (KVG)
eine neue Spitalfinanzierung, die eine
Vergütung der akutsomatischen statio-
nären Spitalbehandlungen in Form ei-
ner Pauschale vorsah. Die betroffenen
Verbände und Organisationen gründe-
ten für die Umsetzung dieses gesetzli-
chen Auftrages die SwissDRG AG
und evaluierten verschiedene Modelle.
Die Wahl fiel schließlich auf das G-
DRG-System aus Deutschland, wel-
ches eine Vergütung in Form einer
Vollpauschale vorsah. Diese Vollpau-
schale sollte auch die Vergütung der
ärztlichen Leistungen beinhalten. Im
Gegensatz jedoch zum G-DRG-Sys-
tem wurde darauf verzichtet, spezielle
Beleg-DRG einzuführen.
Kassen rechnen mit Kliniken ab
Somit stand die SBV vor der Heraus-
forderung eine Lösung für die Vergü-
tung der ärztlichen Leistungen von
rund 25 Prozent aller akutsomatischen
stationären Spitalbehandlungen (Jae-
ger et. al 2004) zu finden, welche in
der Schweiz durch Belegärzte erbracht
werden. Weder die Projekte der SBV
in Zusammenarbeit mit dem Kran-
kenhausverband H+, noch mit den
eidgenössischen Sozialversicherern
konnten einer Lösung zugeführt wer-
den. Und die Krankenversicherer
stellten sich damals auf den
Standpunkt, dass ihre Vertrags-
partner die einzelnen Kranken-
häuser seien und die interne
Verteilung der Pauschale Sa-
che zwischen den Belegärzten
und den Krankenhäusern sei.
Zur
Einführung
des
SwissDRG-Systems im Jahr
2012 entschied sich die SBV
deshalb einen Referenztarif
zu erarbeiten, der auf eine wis-
senschaftliche und valide Da-
tenbasis abstellt und den regionalen
und spitalinternen Unterschieden
Rechnung trägt. Unter der Leitung
von Professors Günther Neubauer
stand das Institut für Gesundheitsöko-
nomie in München (IfG) der SBV mit
langjähriger Erfahrung im Bereich Ge-
sundheitsökonomie zur Seite.
In dieser Kooperation konnte ein
Referenzwerk erarbeitet werden, das
auf Daten aus über 17 Millionen Fäl-
len aus 2010 in Deutschland beruht.
Aufgrund der unterschiedlichen Kos-
tenniveaus wurden die Betrachtungen
auf die relativen Verhältnisse be-
schränkt und anschließend anhand –
in der Schweiz – gebräuchlicher Ver-
gütungssysteme validiert.
Vergleichbarer Anteil ärztlicher Leistung
Der Vergleich der Vergütungssysteme
zeigte, dass die ärztliche Vergütung re-
spektive des Anteils ärztlicher Leistun-
gen vergleichbar war. Dies ist nahelie-
gend, da für die SwissDRG Version
1.0 bei vielen DRG auf deutsche Kos-
tengewichte abgestellt wurde.
Bestärkt durch die erwähnten Re-
sultate der Vergleiche mit gängigen
Vergütungssystemen in der Schweiz
genehmigte der Vorstand der SBV im
November 2011 die Version 1.0 des
Tarifreferenzwerks der SBV. Weniger
als einen Monat nach Veröffentlichung
der
Abrechnungsversion
der
SwissDRG Version 1.0 stand es den
Mitgliedern der SBV für deren Ver-
handlungen über die Honorierung be-
legärztlicher Leistungen im stationären
Bereich zur Verfügung. Im Einfüh-
rungsjahr 2012 haben zwölf Kranken-
häuser das Referenzwerk der SBV di-
rekt zur Vergütung belegärztlicher
Leistungen genutzt.
Diese Zahl hat sich im zweiten Jahr
mit der Version 2.0 beinahe verdop-
pelt und inzwischen wird dieses Refe-
renzwerk in rund 30 Krankenhäusern
verwendet und ist schweizweit das ein-
zige System, das den ärztlichen Anteil
einzelner DRG ausweist.
Die direkte Abhängigkeit der beleg-
ärztlichen Vergütung vom DRG-Ent-
gelt des Krankenhauses hat verschie-
dene Vorteile. Einerseits unterliegen
Krankenhäuser und die darin tätigen
Belegärzte demselben Anreizsystem,
was interne Konflikte zu reduziert.
Andererseits tragen die Belegärzte ei-
nen Teil des finanziellen Behandlungs-
risikos des Krankenhauses mit, profi-
tieren im Gegenzug jedoch von den
sich jährlich anpassenden Baserates
der Krankenhäuser. Verschiedene Be-
ratungs- und Informatikunternehmen
unterstützen das Projekt und haben
dessen Umsetzung in den Kranken-
häusern erfolgreich bewältigt.
Christoph Lüssi ist der Sekretär der
Schweizerischen Belegärzte-Vereinigung
Belegärzte nehmen in der
stationären Versorgung in
der Schweiz eine größere
Rolle ein als in Deutsch-
land. Als die Nachbarn ein
DRG-System nach deut-
schem Vorbild einführten,
musste für Belegärzte eine
eigene Regelung gefunden
werden. Das hat einige Vor-
teile, wie Christoph Lüssi
in seinem Gastbeitrag zeigt.
Vergütung von Belegärzten:
Blaupause Schweiz
Von Christoph Lüssi
© ANOLI / FOTOLIA.DE
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aller akutsomatischen stationären
Spitalbehandlungen
werden in der
Schweiz durch Belegärzte erbracht.
6
Dezember 2014
BDI aktuell
Berufspolitik
Mit 132 Millionen Euro wollen KBV
und GKV-Spitzenverband die grund-
versorgenden Fachärzte stärken. Dazu
soll die Pauschale zur Förderung der
fachärztlichen
Grundversorgung
(PFG) aufgestockt werden. Die Erhö-
hung um einheitlich 26,7 Prozent er-
folgt extrabudgetär. Daher werden für
den PFG-Zuschlag eigene Gebühren-
ordnungspositionen im EBM geschaf-
fen – über die die Auszahlung in voller
Höhe garantiert wird. Denn die PFG
selbst fällt weiterhin in die Morbidi-
tätsbedingte Gesamtvergütung. Die
neuen Zuschlagsziffern je Fachgruppe
gelten ab 1. Januar 2015 und werden
von der KV automatisch bei der Ab-
rechnung der PFG angesetzt.
Auch für Schwerpunktinternisten
wird eine eigene PFG eingeführt. Bis-
lang galt nur für Internisten ohne
Schwerpunkt eine Pauschale (GOP
13220). Die neue PFG für Schwer-
punktinternisten wird mit 41 Punkten
bewertet, bringt also 4,21 Euro. Der
extrabudgetäre Zuschlag wird mit elf
Punkten (1,13 Euro) bewertet. So sol-
len den Schwerpunktinternisten zu-
sätzlich 6,64 Millionen Euro zufließen,
heißt es von der KBV.
Allerdings erhalten sie die PFG nur
für solche Behandlungsfälle, bei denen
ausschließlich die jeweils für sie im
EBM verzeichnete Grundpauschale
abrechenbar ist – und/oder darüber hi-
naus der Laborwirtschaftlichkeitsbo-
nus (GOP 32001). Die KBV will mit
den Abrechnungsdaten des 2. Quartals
2015 prüfen, ob die neuen Struktur-
pauschalen zu einer Leistungsauswei-
tung führen. Ergäben sich entspre-
chende Anzeichen, solle der Bewer-
tungsausschuss über geeignete Gegen-
maßnahmen beraten. Neben den Gy-
näkologen müssen sich Psychiater,
Nervenärzte und Neurologen auf Än-
derungen bei der Bewertung der Pau-
schale einstellen.
Die übrigen Fachgruppen müssten
nicht mit einer Absenkung der PFG
rechnen, heißt es. Im Gegenteil: Für
sie erhöht sich dank besseren Punkt-
wertes zum 1. Januar die PFG.
(cw)
Eigene PFG für Schwerpunkt-Internisten
132 Millionen Euro sollen
grundversorgende Fachärzte
extrabudgetär erhalten. Vor
allem Internisten profitieren.
In der Schweiz spielt die belegärzt-
liche Versorgung eine größere Rolle
als in der Bundesrepublik Deutsch-
land. Auch dort betreuen die Ärzte
ihre Patienten ambulant und im
Krankenhaus mit all den bekannten
Vorteilen. Es gibt keine Informati-
onsverluste bei Einweisung und
Entlassung. Der Patient sieht den
Arzt seines Vertrauens auch bei der
Behandlung im Krankenbett.
In Deutschland wird der Beleg-
arzt von der Kassenärztlichen Ver-
einigung auch bei stationären Leis-
tungen unter den Bedingungen der
ambulanten Versorgung vergütet.
Das belegärztlich geführte Kran-
kenhaus erhält eine Pauschale nach
dem DRG-System, entweder eigen-
ständig mit Beleghäusern kalkuliert
oder über eine von den Arztkosten
bereinigte Hauptabteilungs-DRG.
Die unterschiedlichen Rechts-
kreise im ambulanten und stationä-
ren Sektor führen aber zu elemen-
taren Verwerfungen. Für den erwei-
terten Bewertungsmaßstab (EBM),
an den sich der Belegarzt halten
muss, gilt der Erlaubnisvorbehalt.
Dies führt zu einem eng begrenzten
Leistungskatalog. Stationär gilt der
Verbotsvorbehalt, sodass die Leis-
tungserbringung sehr flexibel ge-
staltet werden kann. Die DRG wer-
den immer sehr schnell angepasst.
Nachteil für Belegärzte
So gibt es in Deutschland immer
mehr Leistungen, insbesondere bei
Innovationen, die das Krankenhaus
abrechnen kann, der Belegarzt aber
nicht. Die belegärztliche Versor-
gung hat damit gegenüber den
Hauptabteilungen einen systemati-
schen Wettbewerbsnachteil und
droht in Deutschland zumindest in
den großen Fächern inzwischen
auszusterben.
Wie hat die Schweiz das Prob-
lem geregelt? Die Lösung über die
KV ist dort nicht möglich. Eine KV
gibt es nämlich nicht. Alle Kliniken
rechnen deshalb eine Hauptabtei-
lung-DRG ab und vergüten den
Belegarzt aus dieser Pauschale.
Dies wird zwischen Arzt und Kran-
kenhaus vertraglich geregelt. Be-
rechnungsgrundlage ist dabei die
deutsche DRG mit ihrem Arztan-
teil. Christoph Lüssi, Sekretär der
Schweizerischen Belegärztevereini-
gung, beschreibt das System in sei-
nem Gastbeitrag (siehe rechts).
Zugegeben, der Belegarzt in der
Schweiz ist damit von seinem Kran-
kenhaus abhängiger als sein deut-
scher Kollege. Das Problem Er-
laubnis- gegen Verbotsvorbehalt hat
sich aber erledigt, sodass die Kon-
kurrenzfähigkeit belegärztlicher Tä-
tigkeit nicht mehr beeinträchtigt
wird. Außerdem sitzen Belegarzt
und Krankenhaus auch wirtschaft-
lich in einem Boot.
Richtig! Der Schweizer Belegarzt
ist nichts anderes als der deutsche
Vertragsarzt, der als Konsiliar- oder
Honorararzt mit der Klinik einen
Vertrag abgeschlossen hat. In der
Schweiz hat man ihm aber die lästi-
ge Debatte über Scheinselbststän-
digkeit und Überweisung gegen
Entgelt erspart. Auch verbietet ih-
nen kein BGH-Urteil, privat zu li-
quidieren. Man kann der deutschen
Politik nur raten, vom Ausland zu
lernen – in diesem Fall von der
Schweiz.
Von der Schweiz
lernen
DER CHEFREDAKTEUR MEINT
Schreiben Sie dem Autor unter:
Von Dr. Hans-Friedrich
Spies