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Dezember 2014
BDI aktuell
Berufspolitik
Junge Ärzte sorgen sich um die Zu-
kunft der Versorgungsqualität. In
einem Positionspapier fordert das
„Bündnis Junge Ärzte“ mehr Ein-
satz gegen „die zunehmende Ar-
beitsverdichtung im Gesundheits-
wesen und deren bedenklichen
Auswirkungen auf die Patientenver-
sorgung.“
Vor allem der ökonomische
Druck in den Kliniken und die sin-
kenden
Fallpauschalengewichte
hätten gravierende Auswirkungen.
„Für Medizinstudenten und junge
Ärzte führten diese Aspekte zu ei-
ner abnehmenden Attraktivität des
deutschen Gesundheitssystems als
Arbeitgeber und in der Folge zu ei-
ner Abwanderung aus der ambulan-
ten und klinischen Versorgung.“
In dem Papier formulieren sie
Lösungsmöglichkeiten: So fordern
sie mehr finanzielle Mittel für Klini-
ken. Ebenso sollten die „Kernauf-
gaben im Gesundheitssystem“ bes-
ser abgebildet werden. „Die finanzi-
elle Abdeckung der Kosten für die
ärztliche Weiterbildung muss gesi-
chert sein“, schreibt das Bündnis.
Weitere Forderungen: Die Ar-
beitsabläufe sollten reformiert und
nicht-ärztliche Aufgaben stärker an
Hilfspersonal delegiert werden kön-
nen. Ebenso sollten bessere Arbeits-
zeitmodelle entwickelt werden.
Zum Bündnis Junger Ärzte ha-
ben sich 2013 Assistenz- und Fach-
ärzte aus 14 Verbänden und Fach-
gesellschaften zusammengeschlos-
sen. Dazu gehören auch Vertreter
des BDI und der DGIM.
(bee)
BÜNDNIS JUNGE ÄRZTE
Positionspapier
für Qualität in
der Versorgung
Seit 1996 spiegelt die Bedarfsplanung
einzig und allein den Ist-Zustand in
der ärztlichen Versorgung wieder. Da-
ten, die für die Zahlen medizinische
Begründungen nachliefern, gibt es in
der Bundesrepublik bis heute nicht.
Daran hat auch die leichte Korrektur
der Ist-Zahlen mittels der Morbiditäts-
daten bei der letzten Nachbesserung
der Bedarfsplanung nichts geändert.
Die tatsächliche Versorgungssituation
vor Ort bildet sich nach der Bedarfs-
planungsrichtlinie nicht ab. Sie kann
damit auch nicht als sachgerechte
Grundlage benutzt werden, um frei
werdende Arztsitze nicht mehr nach-
zubesetzen.
Eine solche Maßnahme muss zu
nicht kalkulierbaren regionalen Ver-
werfungen bei der ärztlichen Versor-
gung führen. Deshalb hat wohl die
letzte Bundesregierung klug entschie-
den, dass bei der Umsetzung in den
Zulassungsausschüssen eine Kann-Be-
stimmung gilt. Die jetzige Verschär-
fung zum „Soll“-Aufkauf von Praxis-
sitzen – über das Versorgungsstruktur-
gesetz – fördert nicht sachgerechte Be-
schlüsse auf der Basis der unzurei-
chenden Vorgaben der Bedarfspla-
nung. Der BDI hat in seiner Stellung-
nahme zum Gesetzentwurf gefordert,
die Kann-Bestimmung beizubehalten.
Denn die Folgen einer Soll-Bestim-
mung, sind für Praxisinhaber, die ihre
Praxis abgeben wollen, nicht unerheb-
lich. Das zeigen die nachfolgenden
zwei Szenarien von Dr. Karin Hahne:
Zwei mögliche Szenarien
1. Fremde Nachbesetzung:
Ein Ver-
tragsarzt stellt in einem überversorgten
Gebiet (Versorgungsgrad 110 Prozent)
beim Zulassungsausschuss den An-
trag, ein Nachbesetzungsverfahren
durchführen zu dürfen. Bei positiver
Entscheidung wird der Vertragsarztsitz
ausgeschrieben, bei – bestandskräftiger
– Ablehnung hat die KV den Vertrags-
arzt in Höhe des Verkehrswertes seiner
Praxis zu entschädigen.
Nach derzeitiger Rechtslage (Para-
graf 103 Abs. 3 a Satz 3 SGB V) kann
der Zulassungsausschuss den Antrag
ablehnen, wenn eine Nachbesetzung
des Vertragsarztsitzes aus Versor-
gungsgründen nicht erforderlich ist.
Der Referentenentwurf des Versor-
gungsstärkungsgesetzes sieht jedoch
wie erwähnt vor, diese Kann-Regelung
in eine Soll-Regelung zu überführen.
Soll bedeutet, dass der Zulassungsaus-
schuss im Regelfall die Nachbeset-
zung, sprich die Ausschreibung, abzu-
lehnen hat, es sei denn, es sprechen
besondere Gründe dafür, dass die Pra-
xis aus Versorgungsgründen dringend
weitergeführt werden muss.
Von namhaften Politikern geistert
durch die Presse, dass die KV auch bei
Einführung der Soll-Regelung faktisch
ein Veto-Recht habe. Dies leitet man
aus dem Abstimmungsverfahren im
Zulassungsausschuss ab. Der Zulas-
sungsausschuss ist paritätisch besetzt
aus drei KV-Vertretern und drei Kas-
senvertretern. Bei Stimmengleichheit
gilt normalerweise ein Antrag als abge-
lehnt. Bei der Entscheidung über das
Nachbesetzungsverfahren wurde aller-
dings bereits mit Wirkung zum
01.01.2012 die Regelung eingeführt,
dass bei Stimmengleichheit dem An-
trag auf Nachbesetzung zu entspre-
chen ist. Dadurch ist es richtig, dass
die KV-Vertreter – wenn sie sich einig
sind – zunächst den Praxisaufkauf ver-
hindern können.
Kassen können Klage einreichen
Aber: Die Kassen können gegen den
Beschluss des Zulassungsausschusses
direkt klagen, ein Vorverfahren findet
nicht statt. Die Klage bewirkt keinen
Aufschub, das heißt, das Ausschrei-
bungsverfahren muss zunächst durch-
geführt werden. Es können sich dann
auch Bewerber melden. Der Praxisab-
geber wird jedoch mit der Informati-
on, dass die Frage der Rechtmäßigkeit
des Nachbesetzungsverfahrens noch
auf dem gerichtlichen Prüfstand steht,
nicht hinterm Berg halten können.
Welcher Bewerber wird sich auf diese
unsichere Praxisnachfolge einlassen?
Zumal das Gericht bei seiner Ent-
scheidung über die Rechtmäßigkeit
der Durchführung des Nachbeset-
zungsverfahrens den gültigen Geset-
zestext zugrunde legen muss, der bei
Umsetzung des Referentenentwurfes
eben „soll“ statt „kann“ lautet.
Knackpunkt Gemeinschaftspraxis
2. Nachbesetzung innerhalb der Fa-
milie oder Kooperation:
Ein Ver-
tragsarzt möchte in einem überver-
sorgten Gebiet seine vertragsärztliche
Tätigkeit beenden und seine Praxis an
seinen Sohn abgeben. Wenn er beim
Zulassungsausschuss den Antrag auf
Durchführung des Nachbesetzungs-
verfahrens, sprich auf Ausschreibung
des Praxissitzes mit der Maßgabe
stellt, dass der Sohn, der natürlich alle
Zulassungsvoraussetzungen für das
Fachgebiet erfüllen muss, die Praxis
übernehmen soll, darf der Zulassungs-
ausschuss den Ausschreibungsantrag
nicht ablehnen. Dies gilt gleicherma-
ßen auch für Ehegatten, Lebenspart-
ner oder Ärzte, die bisher beim Ver-
tragsarzt angestellt waren oder mit ihm
die Praxis gemeinschaftlich betrieben
haben. Achtung: Dies gilt in einer Ge-
meinschaftspraxis nur für den Fall,
dass der Abgeber vorher seinen Ver-
sorgungsauftrag auf die Hälfte redu-
ziert hat und der künftige Bewerber
auf dieser Hälfte tätig war. Ein anderer
Gemeinschaftspraxispartner mit eige-
nem Sitz kann sich auf diesen Ver-
tragsarztsitz nicht bewerben, da er in
eigener Person nicht zwei Zulassungen
inne haben kann.
Frist von drei Jahren gilt
Der Referentenwurf zum Versorgungs-
stärkungsgesetz sieht in diesem Zu-
sammenhang eine weitere Verschär-
fung vor: Die Kooperation mit dem
angestellten Arzt oder dem Gemein-
schaftspraxispartner auf dem eigenen
Sitz muss drei Jahre angedauert haben,
bevor der Privilegierungstatbestand für
das Nachbesetzungsverfahren greift.
Unterstellt, die Privilegierung des
potenziellen Nachfolgers greift, dann
kann der Zulassungsausschuss den
Ausschreibungsantrag zwar nicht ab-
lehnen. Aber: Nach Durchführung des
Ausschreibungsverfahrens ist es nicht
ausgeschlossen, dass sich neben dem
als Nachfolger ausgeguckten Sohn
oder Praxispartner auch andere Ärzte
bewerben. Bei der Auswahl mehrerer
Bewerber muss der Zulassungsaus-
schuss verschiedene Kriterien berück-
sichtigen – unter anderem die berufli-
che Eignung, das Approbationsalter,
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, ei-
ne fünfjährige vertragsärztliche Tätig-
keit in einem unterversorgten Gebiet
oder besondere Versorgungsbedürfnis-
se, die in der Ausschreibung definiert
worden sind. Kommt der Ausschuss
bei der Auswahlentscheidung zu dem
Ergebnis, dass nach diesen Vorgaben
ein anderer Bewerber auszuwählen
wäre, kann er die Nachbesetzung auch
zu diesem Zeitpunkt noch ablehnen,
wenn sie aus Versorgungsgründen
nicht erforderlich ist. Auch hier wird
aus dem Kann nun ein Soll.
Dr. iur. Karin Hahne ist Fachanwältin für
Medizinrecht in Frankfurt am Main.
Bedarfsplanung: Warum die neue
Soll-Regelung so heikel ist
Die Bedarfsplanung schafft
es zwar nach wie vor nicht,
die tatsächliche Versor-
gungssituation abzubilden.
Dennoch soll sie die Grund-
lage für den verschärften
Aufkauf von Vertragsarztsit-
zen durch KVen werden.
Ein Szenario, das den Pra-
xisinhabern die Nachfolge
mehr oder weniger aus den
Händen reißt.
Von Dr. Karin Hahne und
Dr. Hans-Friedrich Spies
Ist der Versorgungsgrad überschritten, soll die KV künftig frei werdende Arztsitze nicht mehr nachbesetzen.
© RANGIZZZ / FOTOLIA.COM
Bei der Frage, ob ein Praxissitz in
einer überversorgten Region von
der KV aufgekauft werden soll oder
nicht, werden die Zulassungsgremi-
en künftig mehr Entscheidungsfreu-
de zeigen müssen. Denn man habe
mit dem Versorgungsstärkungsge-
setz auch deshalb aus der bisheri-
gen Kann- eine Soll-Regelung ge-
macht, weil die KVen und Zulas-
sungsgremien in der Bedarfspla-
nung versagt hätten, sagte Bundes-
tagsabgeordnete Sabine Dittmar
(SPD) auf einer Tagung des Zent-
ralinstituts für die kassenärztliche
Versorgung (Zi) in Berlin sehr deut-
lich.
„Wir haben noch kein Muss dar-
aus gemacht“, so Dittmar. Aller-
dings sollten die Zulassungsgremien
und gerade die darin vertretenen
KV-Mitglieder verantwortungsvoll
mit ihrer Aufgabe umgehen. Sie
sollten laut Dittmar, die selbst vor
ihrem Mandat als Landärztin in
Bayern tätig war, genau darauf
schauen, ob ein Überbedarf oder
vielleicht eine Fehlbesetzung vorlie-
ge. Für letzteres nannte sie das Bei-
spiel eines frei werdenden internis-
tischen Arztsitzes. Wenn sich ein
Rheumatologe auf diesen internisti-
schen Sitz bewerbe, sollte er ihn
wegen der ohnehin prekären Ver-
sorgungslage in der Rheumatologie
vielleicht auch bekommen. Bewerbe
sich ein Kardiologe, sollte der Sitz
aber eben nicht vergeben werden.
Bundestagsabgeordnete Karin
Maag (CDU/CSU) mahnte zudem
vor zu großer Panikmache von
KV-Seite. Die KVen müssten in
überversorgten Gebieten den Ärz-
ten nicht auf einmal eine große
Zahl an Kassenpraxen abkaufen.
Die Frage nach dem Praxisaufkauf
stelle sich nur dann, wenn ein Arzt
in Ruhestand gehe, sagte die Bun-
destagsabgeordnete. Auf viel Ge-
genliebe stieß sie damit bei den an-
wesenden Ärzten nicht. Denn es ist
kein Geheimnis, dass wegen der Al-
tersstruktur im niedergelassenen
Bereich in den nächsten Jahren die-
ses Ruhestandsszenario eben gerade
nicht die Ausnahme sein wird.
(reh)
Ganz bewusst nur eine „Soll-Regelung“
„BDI aktuell“ hat ein neues Ge-
sicht bekommen: modern, mei-
nungsstark und multimedial. Nach-
dem ab diesem Jahr das Lesen von
„BDI aktuell“ auch als App auf ei-
nem Tablet möglich ist, wird es
2015 keine Lieferung der gedruck-
ten Version an unsere im Ausland
ansässigen Mitglieder mehr geben.
Die Zeiten ändern sich und eine
Verbandszeitschrift will auch immer
neue und schnellere Wege suchen,
um besonders in elektronischer
Form auf den verschiedensten Ebe-
nen präsent zu sein. Um dieses Ziel
zu erreichen, müssen wir leider den
Auslandsversand einstellen. Der
Vorstand und die Geschäftsführung
des BDI sehen diesen Schritt als
notwendig an, um den Bedürfnis-
sen der Mitglieder nach Aktualität
in der Berichterstattung gerecht zu
werden.
Durch die verschiedenen online
zur Verfügung gestellten Versionen
wie E-Paper und Tablet-App ist ge-
währleistet, dass besonders die im
Ausland ansässigen Mitglieder eine
zügigere und vor allem von überall
verfügbare Version von „BDI aktu-
ell“ lesen können.
Wie können Sie „BDI aktuell“
auf Ihrem Tablet installieren? Die
App finden Sie im Google Play
Store oder im App Store von Apple.
Um diese lesen zu können, benöti-
gen Sie Ihren Benutzernamen und
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(eb)
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auf dem
Tablet lesen
MITTEILUNG
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