Rund eineinhalb Jahre ist es her, dass
der Bundesrechnungshof mit seiner
Forderung für Aufsehen gesorgt hat, in
Sachen Umsatzsteuer Ärzten künftig
genauer auf die Finger schauen zu
wollen. Inzwischen hat das Bundes
finanzministerium den Finanzämtern
branchenspezifische Fragebögen zur
Verfügung gestellt, um steuerfreie Um
sätze trennscharf von solchen, die eine
Umsatzsteuerpflicht auslösen, unter
scheiden zu können. Ärzte tun gut
daran, die Kriterien ebenfalls zu ken
nen und Umsätze genau zu trennen.
Sonst drohen bei einer Betriebsprü
fung empfindliche Nachforderungen.
Die Frage, die Ärzte sich stellen
sollten, lautet: Ist die Leistung unmit
telbar diagnostisch/therapeutisch be
gründet – oder eben nicht? Und liegt
eine eindeutige Indikation vor? Kön
nen Ärzte die medizinische Notwen
digkeit nämlich nicht begründen, han
delt es sich für den Fiskus nicht um ei
ne steuerbefreite Heilbehandlung nach
Paragraf 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz.
Nur vier kritische Bereiche?
Nach den Angaben der BadenWürt
tembergischen Bank (BWBank) sind
folgende Umsätze und Leistungen
umsatzsteuerpflichtig:
Bereitstellung von Räumen, Gerä
ten und Personal gegen Entgelt im
Rahmen einer Praxisgemeinschaft.
Denn das Niedersächsische Finanzge
richt Hannover hat mit Urteil vom 11.
April 2013 (Az.: 5 K 159/12) entschie
den, dass eine Berufsausübungsge
meinschaft (BAG) dann umsatzsteuer
pflichtige Leistungen erbringt, wenn
sie ihre Infrastruktur gegen Entgelt ei
nem Arzt überlässt, der nicht der BAG
unmittelbar angehört. Damit trifft das
Urteil auch auf Praxisgemeinschaften
zu, die zwar in gemeinsamen Räumen
arbeiten, gegenüber der KV aber keine
Abrechnungsgemeinschaft bilden.
Ästhetische Behandlungen und
Schönheitsoperationen
Bescheinigungen des Arztes, die
nicht dem Schutz, der Erhaltung oder
der Wiederherstellung der Gesundheit
dienen, sondern die Entscheidungsfin
dung eines Dritten unterstützen. Hier
zu zählen Gutachten, Stellungnahmen
und Atteste (wie etwa Nachweise für
Schadensersatzprozesse, die Beurtei
lung der Kindergartentauglichkeit und
für Versicherungsabschlüsse)
Honorare für Veröffentlichungen in
Büchern, Zeitschriften, Referate und
Vortragstätigkeiten fallen ebenfalls un
ter die Umsatzsteuerpflicht. Auch Ver
gütungen/Honorare im Rahmen klini
scher Prüfungen und Studien sind
umsatzsteuerpflichtig.
Die Auflistung ist jedoch nur exempla
risch. Jeder Niedergelassene wird in der
Regel Kleinumsätze erzielen, die eigent
lich umsatzsteuerpflichtig sind. Den
meisten Ärzten kommt dabei allerdings
die Kleinunternehmerregelung zugute.
Diese besagt: Lagen die gesamten um
satzsteuerpflichtigen Einnahmen der
Praxis im Vorjahr unter 17500 Euro
und übersteigen sie im laufenden Jahr
nicht die Marke von 50000 Euro, so
wird keine Umsatzsteuer erhoben. Aber
Vorsicht: Für Praxen, die dauerhaft der
Umsatzsteuerpflicht entgehen wollen,
ist es besser, auch im laufenden Jahr die
17500EuroGrenze nicht zu über
schreiten. Tun sie dies doch, greift die
Kleinunternehmerregelung im Folge
jahr nämlich nicht mehr.
Für die Ermittlung der jeweiligen
Grenzen sind dabei alle umsatzsteuer
pflichtigen Umsätze des gesamten Jah
res zu addieren. Gegebenenfalls müssen
auch Umsätze aus dem nicht medizini
schen Bereich berücksichtigt werden
(etwa aus der gewerblichen Vermietung
von Immobilien). Bei LifestyleMaß
nahmen ist stets zu beurteilen, ob diese
diagnostisch und therapeutisch indiziert
sind. Falls es sich um Wunschleistungen
von Gesunden handelt, etwa eine reise
medizinische Beratung, sind die Um
sätze umsatzsteuerpflichtig.
Problemfall Prävention
Lässt sich hingegen eine medizinische
Indikation ableiten, etwa die reiseme
dizinische Beratung eines Diabetikers,
fällt keine Umsatzsteuer an. Kurse zur
Ernährungsberatung, Stressbewälti
gung, Raucherentwöhnung oder Alko
holikerbehandlung sind ebenfalls um
satzsteuerbefreit, falls der Krankheits
bezug einwandfrei in der Krankenakte
dokumentiert ist.
Auch beim Thema Prävention soll
ten Ärzte gut dokumentieren: Leistun
gen der Primärprävention sind in der
Regel umsatzsteuerfrei. Auf der siche
ren Seite sind Ärzte laut Steuerexper
ten aber nur, wenn sie auch die Leis
tungen der Primärprävention auf
grund von Vorerkrankungen oder spe
zieller Risiken des Patienten erbrin
gen. Und dies sollten sie in der Patien
tenakte festhalten.
Weil nach der Bundesärzte
ordnung der Arztberuf als
ein freier Beruf definiert
ist, folgern manche Ärzte
daraus, dass nahezu alle
Leistungen von der Umsatz
steuer befreit seien.
Das wird spätestens bei
einer Betriebsprüfung zum
Problem.
Wann die Umsatzsteuerfalle zuschnappt
Von Dr. Harald Clade
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Die Steuergrenze
Auch Ärzte können bei der Umsatz
steuer von der Kleinunternehmer
regelung profitieren. Diese besagt:
Lagen
die umsatzsteuerpflichti
gen Einnahmen im Vorjahr nicht
über 17500 Euro,
und überschreiten
sie im laufen
den Jahr 50000 Euro nicht, wird
keine Umsatzsteuer fällig.
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s. Fach- und Gebrauchsinformation.
Verschreibungspflichtig. Stand der Information:
Juli 2015
AMGEN Europe B.V., 4817 ZK Breda, Niederlande; (Örtlicher Vertreter
Deutschland: AMGEN GmbH, 80992 München)
* Hochrisiko-Patienten definiert nach den Kriterien der deutschen Arzneimittelrichtlinie zur Verordnung von Lipidsenkern: Patienten mit bestehender
vaskulärer Erkrankung (KHK, cerebrovaskulärer Manifestation, pAVK) und Patienten mit hohem kardiovaskulären Risiko (über 20% Ereignisrate auf der Basis
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1
Fachinformation Repatha
®
, Stand Juli 2015
2
Robinson JG, et al. JAMA. 2014;311:1870-882.
Berufspolitik
BDI aktuell
Oktober 2015
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