BDI aktuell 10_2015_E_Paper - page 5

Rund eineinhalb Jahre ist es her, dass
der Bundesrechnungshof mit seiner
Forderung für Aufsehen gesorgt hat, in
Sachen Umsatzsteuer Ärzten künftig
genauer auf die Finger schauen zu
wollen. Inzwischen hat das Bundes­
finanzministerium den Finanzämtern
branchenspezifische Fragebögen zur
Verfügung gestellt, um steuerfreie Um­
sätze trennscharf von solchen, die eine
Umsatzsteuerpflicht auslösen, unter­
scheiden zu können. Ärzte tun gut
daran, die Kriterien ebenfalls zu ken­
nen und Umsätze genau zu trennen.
Sonst drohen bei einer Betriebsprü­
fung empfindliche Nachforderungen.
Die Frage, die Ärzte sich stellen
sollten, lautet: Ist die Leistung unmit­
telbar diagnostisch/therapeutisch be­
gründet – oder eben nicht? Und liegt
eine eindeutige Indikation vor? Kön­
nen Ärzte die medizinische Notwen­
digkeit nämlich nicht begründen, han­
delt es sich für den Fiskus nicht um ei­
ne steuerbefreite Heilbehandlung nach
Paragraf 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz.
Nur vier kritische Bereiche?
Nach den Angaben der Baden­Würt­
tembergischen Bank (BW­Bank) sind
folgende Umsätze und Leistungen
umsatzsteuerpflichtig:
Bereitstellung von Räumen, Gerä­
ten und Personal gegen Entgelt im
Rahmen einer Praxisgemeinschaft.
Denn das Niedersächsische Finanzge­
richt Hannover hat mit Urteil vom 11.
April 2013 (Az.: 5 K 159/12) entschie­
den, dass eine Berufsausübungsge­
meinschaft (BAG) dann umsatzsteuer­
pflichtige Leistungen erbringt, wenn
sie ihre Infrastruktur gegen Entgelt ei­
nem Arzt überlässt, der nicht der BAG
unmittelbar angehört. Damit trifft das
Urteil auch auf Praxisgemeinschaften
zu, die zwar in gemeinsamen Räumen
arbeiten, gegenüber der KV aber keine
Abrechnungsgemeinschaft bilden.
Ästhetische Behandlungen und
Schönheitsoperationen
Bescheinigungen des Arztes, die
nicht dem Schutz, der Erhaltung oder
der Wiederherstellung der Gesundheit
dienen, sondern die Entscheidungsfin­
dung eines Dritten unterstützen. Hier­
zu zählen Gutachten, Stellungnahmen
und Atteste (wie etwa Nachweise für
Schadensersatzprozesse, die Beurtei­
lung der Kindergartentauglichkeit und
für Versicherungsabschlüsse)
Honorare für Veröffentlichungen in
Büchern, Zeitschriften, Referate und
Vortragstätigkeiten fallen ebenfalls un­
ter die Umsatzsteuerpflicht. Auch Ver­
gütungen/Honorare im Rahmen klini­
scher Prüfungen und Studien sind
umsatzsteuerpflichtig.
Die Auflistung ist jedoch nur exempla­
risch. Jeder Niedergelassene wird in der
Regel Kleinumsätze erzielen, die eigent­
lich umsatzsteuerpflichtig sind. Den
meisten Ärzten kommt dabei allerdings
die Kleinunternehmerregelung zugute.
Diese besagt: Lagen die gesamten um­
satzsteuerpflichtigen Einnahmen der
Praxis im Vorjahr unter 17500 Euro
und übersteigen sie im laufenden Jahr
nicht die Marke von 50000 Euro, so
wird keine Umsatzsteuer erhoben. Aber
Vorsicht: Für Praxen, die dauerhaft der
Umsatzsteuerpflicht entgehen wollen,
ist es besser, auch im laufenden Jahr die
17500­Euro­Grenze nicht zu über­
schreiten. Tun sie dies doch, greift die
Kleinunternehmerregelung im Folge­
jahr nämlich nicht mehr.
Für die Ermittlung der jeweiligen
Grenzen sind dabei alle umsatzsteuer­
pflichtigen Umsätze des gesamten Jah­
res zu addieren. Gegebenenfalls müssen
auch Umsätze aus dem nicht medizini­
schen Bereich berücksichtigt werden
(etwa aus der gewerblichen Vermietung
von Immobilien). Bei Lifestyle­Maß­
nahmen ist stets zu beurteilen, ob diese
diagnostisch und therapeutisch indiziert
sind. Falls es sich um Wunschleistungen
von Gesunden handelt, etwa eine reise­
medizinische Beratung, sind die Um­
sätze umsatzsteuerpflichtig.
Problemfall Prävention
Lässt sich hingegen eine medizinische
Indikation ableiten, etwa die reiseme­
dizinische Beratung eines Diabetikers,
fällt keine Umsatzsteuer an. Kurse zur
Ernährungsberatung, Stressbewälti­
gung, Raucherentwöhnung oder Alko­
holikerbehandlung sind ebenfalls um­
satzsteuerbefreit, falls der Krankheits­
bezug einwandfrei in der Krankenakte
dokumentiert ist.
Auch beim Thema Prävention soll­
ten Ärzte gut dokumentieren: Leistun­
gen der Primärprävention sind in der
Regel umsatzsteuerfrei. Auf der siche­
ren Seite sind Ärzte laut Steuerexper­
ten aber nur, wenn sie auch die Leis­
tungen der Primärprävention auf­
grund von Vorerkrankungen oder spe­
zieller Risiken des Patienten erbrin­
gen. Und dies sollten sie in der Patien­
tenakte festhalten.
Weil nach der Bundesärzte­
ordnung der Arztberuf als
ein freier Beruf definiert
ist, folgern manche Ärzte
daraus, dass nahezu alle
Leistungen von der Umsatz­
steuer befreit seien.
Das wird spätestens bei
einer Betriebsprüfung zum
Problem.
Wann die Umsatzsteuerfalle zuschnappt
Von Dr. Harald Clade
Die Steuergrenze
Auch Ärzte können bei der Umsatz­
steuer von der Kleinunternehmer­
regelung profitieren. Diese besagt:
Lagen
die umsatzsteuerpflichti­
gen Einnahmen im Vorjahr nicht
über 17500 Euro,
und überschreiten
sie im laufen­
den Jahr 50000 Euro nicht, wird
keine Umsatzsteuer fällig.
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Weitere Angaben:
s. Fach- und Gebrauchsinformation.
Verschreibungspflichtig. Stand der Information:
Juli 2015
AMGEN Europe B.V., 4817 ZK Breda, Niederlande; (Örtlicher Vertreter
Deutschland: AMGEN GmbH, 80992 München)
* Hochrisiko-Patienten definiert nach den Kriterien der deutschen Arzneimittelrichtlinie zur Verordnung von Lipidsenkern: Patienten mit bestehender
vaskulärer Erkrankung (KHK, cerebrovaskulärer Manifestation, pAVK) und Patienten mit hohem kardiovaskulären Risiko (über 20% Ereignisrate auf der Basis
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** Daten einer randomisierten, doppelblinden, Placebo- und Ezetimib – kontrollierten, multizentrischen internationalen Studie (LAPLACE-2) mit 1896 Patienten
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1
Fachinformation Repatha
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, Stand Juli 2015
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Robinson JG, et al. JAMA. 2014;311:1870-882.
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