Das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM) hat
am 21. August eine aktualisierte Liste
ruhender Generikazulassungen veröf
fentlicht
). Da
mit setzt die Behörde einerseits die
kürzlich von der EUKommission er
lassenen Zulassungsstopps um, ande
rerseits bringt sie ihre eigene Liste ru
hender Generikazulassungen auf
Stand. Im Dezember 2014 nannte
das BfArM erstmals 80 Produkte, de
ren Zulassung sie auf Eis gelegt hatte.
Sämtliche dieser Genehmigungen ba
sierten auf Bioäquivalenzstudien des
indischen Pharmadienstleisters GVK
Biosciences, der im Verdacht stand,
Daten manipuliert zu haben. Insge
samt führt das BfArM jetzt noch 54
Generika, die in den Apotheken nicht
mehr abgegeben werden dürfen.
(cw)
54 Zulassungen
auf Eis gelegt
ARZNEIMITTELSICHERHEIT
Arztgruppengleiche MVZ
Medizinische Versorgungszentren
(MVZ) müssen nicht mehr fachüber
greifend aufgestellt sein. Das VSG öff
net in Paragraf 95 SGB V die Tore für
arzgruppengleiche Kooperationen. Zu
dem dürfen Kommunen nun MVZ
gründen und sich damit aktiv an der
Versorgung vor Ort beteiligen.
Neue Regeln für Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanung soll angepasst
werden. Aufgabe des Gemeinsamen
Bundesausschusses ist es nun, bis En
de des Jahres zu prüfen, wie für einzel
ne Arztgruppen eine bessere Planung
umgesetzt werden kann (Paragraf 101
SGB V). Zugleich tritt die SollRege
lung für PraxissitzAufkäufe durch die
KV in überversorgten Regionen in
Kraft. Als Aufkaufregel gilt eine Ver
sorgungsquote von über 140 Prozent.
Mehr Druck bei Delegationsziffern
Die Selbstverwaltung soll prüfen, in
wieweit delegationsfähige Leistungen
angemessen über den EBM vergütet
werden können. Die entsprechenden
Ziffern für den Einsatz qualifizierter
Gesundheitsberufe sollen dabei schon
bis zum 23. Januar 2016 stehen (Para
graf 87, Absatz 2a).
Honorar soll Kosten abbilden
Betriebswirtschaftliche Komponenten
sollen bei der Anpassung des EBM
besser berücksichtigt werden. So sol
len bei der regelmäßigen Leistungsbe
wertung in bestimmten Zeiten zu ak
tualisierende Daten und eben nicht
Altdaten zur Preisund Kostenent
wicklung verwendet werden (Para
graf 87 SGB V).
Die Grenzen im Innovationsfonds
Der Fonds soll ab 2016 vier Jahre lang
mit jeweils 300 Millionen Euro aus
Mitteln der Krankenkassen und der
Liquiditätsreserve des Gesundheits
fonds gespeist werden. 225 Millionen
Euro davon sollen gezielt in Projekte
fließen, die die Sektorengrenzen über
winden helfen könnten und die das
Potenzial haben, die Regelversorgung
zu verbessern. Mit 75 Millionen Euro
soll Versorgungsforschung gefördert
werden, die auf einen Erkenntnisge
winn zur Verbesserung der bestehen
den Versorgung in der Krankenversi
cherung ausgerichtet ist, heißt es im
Gesetz. Das Problem: Gibt der Fond
in einem Jahr diese Summen nicht
vollständig aus, müsste er das übrige
Geld wieder zurückgeben. Finanzmi
nister Wolfgang Schäubles Beamte ha
ben sich hier durchgesetzt, obwohl die
Gesundheitsfachpolitiker vehement
dagegen argumentierten. Die Rege
lung wird es vor allem für kleine Pro
jekte schwierig gestalten, überhaupt in
die Förderung zu kommen, weil der
Innovationsausschuss so die Mittel
möglichst schnell und vollständig ver
planen muss.
Gerechtere Plausiprüfung
In den jahrelangen Streit um die Un
terschiede bei der Plausibilitätsprü
fung zwischen niedergelassenen und
angestellten Ärzten könnte nun Ruhe
kommen. Denn nach dem VSG wer
den angestellte Ärzte bei der Prüfung
jetzt tatsächlich genauso wie niederge
lassene behandelt (Paragraf 106 SGB
V). Das heißt, ein in Vollzeit arbeiten
der Arzt in Anstellung wird bei den
Zeitprofilen wie ein selbstständiger
Arzt mit voller Zulassung behandelt.
In der Vergangenheit wurden ange
stellte Ärzte mit mehr als 40 Wochen
stunden bereits auffällig, für niederge
lassene galt hingegen die Grenze von
60 Stunden.
Förderung von Praxisnetzen
Für von der KV anerkannte Praxisnet
ze müssen künftig gesonderte Vergü
tungsregelungen vorgesehen werden.
Damit will die Regierung die Förde
rung von Kooperationen vorantreiben.
Dabei können für die Netze eigene
Honorarvolumen innerhalb der morbi
ditätsbedingten Gesamtvergütung ge
bildet werden (Paragraf 87 b, Absatz
2).
Strukturfonds leichter anzapfbar
Die KVen können zur Sicherstellung
der Versorgung nun schneller auf Mit
tel des Strukturfonds nach Paragraf
105 SGB V zurückgreifen. Denn des
sen Bildung ist mit dem Versorgungs
gesetz unabhängig von Beschlüssen
des Landesausschusses zur Feststel
lung einer bestehenden oder drohen
den Unterversorgung möglich. Zwar
müssen sich die KVen bei der Mittel
verwendung mit den Kassen abstim
men, aber insgesamt haben sie so
mehr Spielraum.
Schnelle Termine
Die KVen müssen bis zum 23. Januar
2016 Terminservicestellen eingerichtet
haben. Diese sollen Versicherten mit
einer Überweisung dann innerhalb von
vier Wochen einen Termin bei einem
Facharzt vermitteln. Dabei muss die
Entfernung zwischen dem Wohnort
des Versicherten und der Praxis zu
mutbar sein, heißt es im entsprechen
den Paragrafen 75 SGB V.
Mehr Sicherheit für Assistenten
Bislang durften Weiterbildungsassis
tenten, die nach Abschluss der Weiter
bildung gerne in der Praxis bleiben
wollten, erst dann weiter beschäftigt
werden, wenn der Zulassungsaus
schuss den Antrag zur Teilnahme an
der vertragsärztlichen Versorgung ent
schieden hatte. Damit konnten die
jungen Kollegen den Praxen in der
Zwischenzeit verloren gehen, weil sie
zu lange auf den Bescheid der Zulas
sungsstelle warten mussten. Mit dem
VSG können die Weiterbildungsassis
tenten nun für die gesamte Wartezeit
also bis die Entscheidung des Zulas
sungsausschusses steht in der Praxis
weiterarbeiten (Paragraf 32 Abs. 2 Zu
lassungsverordnung).
Vertretung auch für Angestellte
Erleichterungen gibt es für Ärzte auch
in Sachen Vertretungsregelung. So
dürfen Praxisinhaber nun für bis zu
sechs Monate eine Vertretung für ei
nen angestellten Arzt beschäftigen.
Das gilt auch, wenn der angestellte
Arzt freigestellt ist oder das Anstel
lungsverhältnis durch Tod, Kündigung
oder andere Gründe beendet ist. Das
verschafft Praxisinhabern Zeit bei der
Nachbesetzung einer Stelle. Dazu
wurde ebenfalls die Zulassungsverord
nung (Paragraf 32b, Absatz 6) ange
passt.
Förderung der Weiterbildung
Hier wurde der Gesetzentwurf noch
einmal nachgebessert: Neben der All
gemeinmedizin muss nun auch im
Facharztbereich eine Förderung der
Weiterbildung erfolgen. Während bun
desweit mindestens 7500 Stellen in
der Allgemeinmedizin gefördert wer
den müssen, sind es im Bereich der
grundversorgenden Fachärzte jedoch
nur 1000 (Paragraf 75a SGB V).
Regressprüfung angepasst
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung orien
tiert sich nicht mehr an bundesweiten
Vorgaben. Stattdessen sind die Lan
desverbände der Kassen und die KVen
aufgerufen, bis Ende Juli 2016 regio
nale Vereinbarungen zu treffen. Diese
sollen dann für Verordnungen ab Janu
ar 2017 gelten.
Zweitmeinung gefragt
Vor mengenanfälligen planbaren Ein
griffen so die Definition des Bun
desgesundheitsministeriums erhalten
Versicherte einen Anspruch auf eine
ärztliche Zweitmeinung (Paragraf 27b
SGB V). Welche Eingriffe dies genau
sind, legt der Gemeinsame Bundes
ausschuss (GBA) fest. Der GBA soll
auch die indikationsspezifischen An
forderungen, die die Zweitmeinung er
füllen muss, vorgeben. Dabei soll
ebenso eine telemedizinische Erbrin
gung der Zweitmeinung möglich sein.
Versorgungsgesetz: Was sich
für Vertragsärzte ändert
Seit dem 23. Juli ist das
Versorgungsstärkungsgesetz
kurz VSG in Kraft.
Doch damit entfalten längst
nicht nur die umstrittenen,
schärferen Regeln bei
der Bedarfsplanung ihre
Wirkung. Das Gesetz bietet
neben einigen Stolper
steinen für Ärzte auch neue
Chancen. Die wichtigsten
Änderungen im Überblick.
Von Rebekka Höhl
Vor allem Kooperationen soll das VSG gute Aussichten bieten. Ob es dies auch hält?
© [M] TIL | ÄRZTIN: ANDREAS HAERTLE / FOTOLIA.COM | FERNGLAS: BILLIONPHOTOS / FOTOLIA.COM
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18
Gesetze und Verordnungen
be
glückt das Versorgungsstärkungsge
setz (VSG) mit Änderungen. Wobei
sich die meisten Änderungen im
SGB V finden. Betroffen sind aber
auch die Zulassungsverordnung für
Ärzte, das Krankenhausentgeltge
setz, die RisikostrukturAusgleichs
verordnung und das Entgeltfortzah
lungsgesetz.
4
September 2015
BDI aktuell
Berufspolitik
Das Prinzip Selbstverwaltung ist ein
wesentliches Element des deutschen
Gesundheitswesens. Es soll garantie
ren, dass medizinische Versorgung
und Finanzierbarkeit in unserer Ge
sellschaft aufeinander abgestimmt
werden, in dem man den an den Ver
sorgungen beteiligten Ärzten, Kran
kenhäusern und Krankenkassen ein
Mitspracherecht in der Ordnungspo
litik und deren Umsetzung einräumt.
Betrachtet man heute den Zustand
der an der Selbstverwaltung beteilig
ten Körperschaften und Institutio
nen, so gerät man schon ins Grübeln.
Der Vertragsarzt staunt über die in
ternen Diskussionen und die Um
gangsformen in seiner Kassenärztli
chen Bundesvereinigung. Er reibt
sich verwundert die Augen, wie sich
die eigenen Vertreter öffentlich ge
genseitig fertig machen. Politische
Arbeit scheint bei dieser Selbstzer
fleischung nicht mehr vorzukommen.
So etwas nennt man schlicht De
montage der eigenen Körperschaft.
Auch andere Beteiligte bekle
ckern sich nicht mit Ruhm. So stel
len öffentlich die Kassen die gesetz
lich fixierten Regelungen der Ho
norargestaltung der Ärzte infrage,
in dem sie nicht abgestimmte Vor
schläge außerhalb dieser Regulari
en einbringen natürlich um das
Honorar der Ärzte zu kürzen.
Ähnlich sieht es beim Gemeinsa
men Bundesausschuss, inzwischen
die hohe Schule des Selbstverwal
tungsprinzips, aus. Betrachtet man
seine letzten Beschlüsse, unter an
derem zur stationären Einweisung
durch Vertragsärzte, könnte man
annehmen, dass die eigentliche Ver
sorgung der Menschen mutwillig
durch Bürokratie behindert werden
soll. Ohne Zweifel, die Selbstver
waltung steckt in einer Krise.
Übrigens: Die Politik ist daran
nicht unschuldig, hat sie doch den
Entscheidungsspielraum der Gremien
durch gesetzliche Überregulierung so
reduziert, dass die Versorgung der Pa
tienten in Deutschland auf die Dauer
zu kurz kommen muss. Hauptsache
die Regularien und Vorschriften wer
den alle eingehalten; und davon gibt
es wahrlich genug.
Selbstverwaltung
in der Krise?
DER CHEFREDAKTEUR MEINT
Schreiben Sie dem Autor unter:
berufspolitik@bdiaktuell.de
Von Dr. HansFriedrich
Spies