Erste Hilfe vor Eintreffen der Ret
tungskräfte verdoppelt Überlebens
chance bei Herzstillstand
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MEDIZIN
Ich könnte das gut ohne aushalten,
aber dann nähme mein Gewicht zu.
SAGT HAUSARZT UND MARATHONREKORDMANN CHRISTIAN HOTTAS
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Findet bei der ASV tatsächlich ein
fairer Wettbewerb zwischen Klinik und
Niedergelassenen statt?
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BERUFSPOLITIK
aktuell
MITGLIEDERZEITUNG BERUFSVERBAND DEUTSCHER INTERNISTEN BDI E.V.
PVST 58132 NR. 9, SEPTEMBER 2015
DIE INHALTE VON BDI AKTUELL FINDEN SIE AUF
Die Zeichen verdichten sich, dass
HIVInfizierten der frühe Start ei
ner antiretroviralen Therapie eher
nützt, als schadet. Schon plant et
wa die WHO Anpassungen ihrer
Leitlinien. So war in der Studie
START (NEJM 2015; online 20.
Juli) die Wahrscheinlichkeit Aids
assoziierter Symptome um 57
Prozent verringert, wenn die The
rapie noch während eines guten
Immunstatus begonnen wird, im
Vergleich zu einem späten Thera
piebeginn.
(ple)
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HIVTherapie
schon früh statt
möglichst spät
EXPERTEN DENKEN UM
250 Millionen Euro werden
Vertragsärzte und psychothe
rapeuten im kommenden Jahr
mehr erhalten, weil der Be
handlungsbedarf ihrer Patien
ten gestiegen ist. Das ist ein
erstes Ergebnis der Honorar
verhandlungen zwischen
KBV und GKVSpitzenver
band. Schwierig gestalten sich
hingegen die Verhandlungen
zum Orientierungswert, die
Stellgröße, von der sich die
Preise für die ärztliche Leis
tung ableiten. Die Kassen
hatten hier zum Ärgernis der
Ärzteseite kurzfristig ein neu
es PrognosGutachten auf
den Tisch gelegt.
(fst/eb)
Morbidität sorgt
für Plus von
250 Millionen
HONORAR 2016
Seit Kurzem ist die Novelle der
Musterberufsordnung Ärzte in
Kraft. Damit erhalten vor allem
Teilberufsausübungsgemeinschaf
ten mehr Spielraum, ohne gleich
unter den Verdacht der verbote
nen Zuweisung zu fallen. Die Än
derungen gelten damit zwar nicht
automatisch auch im Berufsrecht
der Landeskammern. Eine Umfra
ge unter Ärztekammern zeigt je
doch: Am neuen Kooperations
passus kommen die Kammern
kaum vorbei. Nachgebessert wird
aber auch in Sachen Patienten
rechte.
(reh)
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Künftig mehr
Spielraum für
Kooperationen
BERUFSORDNUNG
Der Gesetzgeber hat im Versorgungs
stärkungsgesetz die grundsätzliche
Kritik an der Bedarfsplanungsrichtli
nie wahrgenommen, aber dennoch
sein Gesetzesvorhaben nur geringfü
gig verändert. Er fordert die Selbst
verwaltung auf, bis Ende 2016 die
Grundlagen der ambulanten Versor
gung fundierter, das heißt rechtssi
cherer, zu gestalten. Trotzdem führt
er die SollBestimmung bei der Wie
derbesetzung von frei werdenden
Arztstellen ein und nimmt damit be
wusst in Kauf, dass auf der derzeiti
gen unzureichenden Bedarfsplanung
rechtsgültige Beschlüsse in den Zu
lassungsausschüssen gefällt werden,
die für die Betroffenen weitrechende
Folgen haben können gleichgültig,
ob man eine Praxis abgibt oder über
nimmt. Rechtssicherheit sieht anders
aus. Klagen gegen die Beschlüsse der
Selbstverwaltung sind unter diesen
Bedingungen vorprogrammiert.
Man kann nur hoffen, dass bei der
jetzt geforderten Überarbeitung auch
die Auswirkungen auf andere Sekto
ren, z.B. die stationäre Versorgung, mit
bedacht werden. Viele Vertragsanäs
thesisten arbeiten in Kliniken, Patho
logen versorgen die ambulante und die
stationäre Schiene gleichermaßen, ra
diologische Großpraxen bilden Kran
kenhausabteilungen mit ab. All diese
Fachgebiete sind überversorgt. Bei
konsequenter Umsetzung der SollBe
stimmung droht ein Versorgungseng
pass im Krankenhaus, wenn die Wie
derbesetzung verweigert wird. Dies ist
nur ein Beispiel für die Auswirkung ei
ner rigorosen Umsetzung der SollBe
stimmung an nur einer Schnittstelle
der ambulanten Versorgung. Die
Schwierigkeiten sind mehr als umfas
send, will man eine versorgungsge
rechte Planung definieren.
Die Bertelsmannstiftung und das
IGESInstitut beschäftigen sich mit
diesem Thema, in dem sie sozioökono
mische Daten einführen, um zu über
prüfen, ob die Verteilung mancher
Fachgebiete übers Land stimmig ist.
Auch die KBV macht sich federfüh
rend in der Selbstverwaltung an die Ar
beit und berücksichtigt unter anderem
Morbiditätsentwicklungen und demo
graphische Daten, aber auch nur, um
zu überprüfen, ob die Ärzteverteilung
sachgerecht ist. Wie viel Ärzte wir aber
wirklich in Deutschland brauchen,
weiß niemand. Geschweige denn,
wenn nach Fachgebieten differenziert
werden soll. Welchen Versorgungsbe
darf muss eine GKV absichern? Dies
ist die Frage, die dahinter steckt.
Selbst wenn man sich auf das Ver
teilungsmuster einigt, bleibt die ent
scheidende Frage offen: Welches Ba
sisjahr soll für die Arztzahl bei der
Neuverteilung unterlegt werden?
Fängt man mit 2001 an oder ist
2010 richtig oder aktuell 2015? Hier
rächt sich, dass in Deutschland das
Wort Versorgungsforschung sehr
klein geschrieben wird. Nur im stati
onären Bereich gibt es mit der gesi
cherten Entlassdiagnose im DRG
System Versorgungsdaten. Ambulant
müssen häufig Verdachtsdiagnosen
angegeben werden. Auch haben sich
die Vertragsärzte seit Jahren gewei
gert, verbindlich flächendeckend und
sachgerecht zu dokumentieren.
Man muss kein Prophet sein: bis
Ende 2016 haben wir allenfalls kor
rigierte Verteilungszahlen, aber kei
nen absoluten Versorgungsbedarf.
Gesetzgeber und Selbstverwaltung
müssen erkennen, dass damit die
Stellschrauben der Regulierung nur
gering angezogen werden dürfen,
wenn man ein Versorgungschaos ver
hindern will.
SIEHE AUCH SEITEN 4 UND 8
Bedarfsplanung setzt nicht nur
ambulanter Versorgung zu
Die verschärfte Aufkaufre
gel von Praxissitzen in
überversorgten Regionen
könnte zu drastischen
Versorgungsengpässen an
der Schnittstelle ambu
lant/stationär führen. Die
Frage ist: Kann die vorge
schriebene Reform der
Bedarfsplanung dies noch
abfedern?
Von Dr. HansFriedrich Spies
Ab einem Versorgungsgrad von 140 Prozent soll die Aufkaufregel für Vertragsarztsitze greifen.
© ARTO / FOTOLIA.COM
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3082
Fachinternisten
sind nach dem
Versorgungsatlas des Zi bundes
weit von der sogenannten Auf
kaufregel durch die KVen betrof
fen. Nach dem Ärzteatlas des
WidO soll Deutschland sogar mit
nahezu 4200 Fachinternisten
überversorgt sein.
Dieser Ausgabe liegt eine Beilage der
FomF GmbH, Hofheim, bei.
Auch spezialisierte Vertragsärzte
kommen nicht um den Bereitschafts
dienst herum. Denn eine Kassenärzt
liche Vereinigung (KV) kann grund
sätzlich alle zugelassenen Vertrags
ärzte zum Bereitschaftsdienst ver
pflichten, urteilte nun das Bundesso
zialgericht (BSG). Mit Druck bis hin
zum Zulassungsentzug können die
KVen dafür sorgen, dass Ärzte sich
entsprechend fortbilden.
Konkret wies das BSG (Az..: B 6
KA 41/14 R) einen Facharzt für Psy
chotherapeutische Medizin aus Nie
dersachsen ab, der bis 2007 13 Jahre
lang vom Bereitschaftsdienst und den
dafür notwendigen Fortbildungen be
freit war. Er bekommt jetzt eine Über
gangsfrist für seine Fortbildung von
gut einem Jahr. Weigert er sich, darf
die KV ihn nicht einteilen, kann aber
disziplinarischen Druck ausüben. Bei
einer dauerhaften FortbildungsVer
weigerung entfällt die Eignung für
die Teilnahme an der vertragsärztli
chen Versorgung insgesamt, betonte
der BSGVertragsarztsenat. Nach ei
ner Neuordnung des Bereitschafts
dienstes aus 2006 sollen in Nieder
sachsen alle approbierten Vertragsärz
te am Bereitschaftsdienst teilnehmen.
Ende 2007 teilte die KV dem ärztli
chen Psychotherapeuten mit, er müsse
künftig am Notdienst teilnehmen und
zunächst die erforderlichen Fortbil
dungen nachholen. Dagegen wehrte
sich der Arzt.
(mwo)
Bundessozialgericht: Alle
Vertragsärzte sind zur Teil
nahme am Bereitschafts
dienst verpflichtet.
Verweigerern droht Zulassungsentzug