BDI aktuell 9_2015 - page 3

Weil die Krankenhausplanung in
Deutschland Sache der Länder ist und
damit Eingriffe in die Finanzierung
und in das Entgeltsystem die Bundes­
länder direkt betreffen, ist das geplante
Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
für die Länder­Kammer zustimmungs­
pflichtig. Und das könnte insbesonde­
re beim Investitionsvolumen für die
kommunalen Häuser doch noch
Nachbesserungen – leider eher negati­
ver Art – bedeuten.
„BDI aktuell“ hat sich mit dem im
Bundestag beschlossenen KHSG be­
reits ausführlich beschäftigt (vgl. Aus­
gaben 4 und 7, 2015). Die meisten
Ansätze des Gesetzes führen direkt
oder indirekt zu einer Kostendämp­
fung und vermindern damit die Finan­
zierungsbasis des stationären Berei­
ches. Die im Gesetz vorgesehenen zu­
sätzlichen Mittel dürften die veranlass­
ten Einsparungen nicht ausgleichen.
Die vom Gesetzgeber angedachte
Stärkung des Pflegebereiches durch
zusätzliche Finanzmittel wird somit
durch den gleichzeitig ausgelösten
Kostendruck konterkariert.
Erstmals Selektivverträge möglich
In Deutschland müssen seither die
Krankenkassen mit von den Ländern
zugelassenen Krankenhäusern Versor­
gungsverträge abschließen. In dem
KHSG ist erstmals punktuell die
Möglichkeit von selektiven Vertragsge­
staltungen mit Krankenkassen eröffnet
worden. Damit wird dieser ordnungs­
politische Ansatz durchbrochen.
Die Krankenhäuser in Deutschland
werden dual finanziert. Die laufenden
Kosten übernehmen die Krankenkas­
sen, die Investitionskosten werden von
den Bundesländern getragen. Dieser
gesetzlich abgesicherten Verpflichtung
sind die Bundesländer nachweislich in
den letzten Jahren nur unvollständig
nachgekommen. Das gilt auch für
Länder, die einen vergleichsweise ho­
hen Investitionsanteil in ihren Haus­
halt eingestellt haben. Dieses Finan­
zierungsdefizit wird im KHSG nur be­
grenzt gelöst, in dem man vorschreibt,
dass der durchschnittliche Investiti­
onsbedarf von 2012 bis 2014 auch für
die nächsten Jahre Richtschnur für die
zur Verfügung stehenden Finanzmittel
sein soll. Das Gesetz wird derzeit –
nachdem es den Bundestag bereits
passiert hat – im Bundesrat eingehend
beraten. Dessen erste Stellungnahme
an das Bundesgesundheitsministerium
übt deutliche Kritik.
Nur nicht zu viel Einfluß für den Bund
Durchgehend bemühen sich die Län­
der, die Einflüsse des Bundes auf ihre
Krankenhausplanung zu verhindern.
So legen sie großen Wert darauf, dass
eine qualitativ hochwertige Versorgung
zwar bei der Zulassung eines Kranken­
hauses mit berücksichtigt wird, dass
aber für die Entscheidung einzig und
allein die Bedarfsnotwendigkeit beste­
hen bleibt. Besonders kritisch sehen
sie die Vorgabe, dass die Ausgaben von
2012 bis 2014 auch für die Zukunft
Grundlage der Investitionstätigkeit
sein sollen. Nach dem Motto „Geht es
nicht auch etwas billiger“, bittet man
um eine Alternative zwischen den
Durchschnittswerten 2012 und 2014
und dem letzten Jahr 2015. Interessant
ist die als Begründung gewählte Formu­
lierung. Man möchte einen unsachge­
mäßen „Aufwuchs“ der Krankenhausfi­
nanzierung vermeiden. Im Klartext: Die
vom Bundesgesundheitsministerium
sehr moderat eingeforderte Stabilisie­
rung des Investitionsvolumens geht den
Ländern immer noch zu weit.
Im Übrigen weisen sie zu Recht da­
rauf hin, dass die in dem Gesetzesent­
wurf angesetzten Finanzmittel für die
Verbesserung der Pflege sich zwar im
Millionenbereich hoch anhören, aber
heruntergerechnet nur drei bis vier
Stellen pro Krankenhaus ausmachen.
Damit wird man die Pflegemisere in
den deutschen Krankenhäusern wahr­
lich nicht lösen.
Wie zu erwarten gehen die Länder
besonders mit der Möglichkeit von Se­
lektivverträgen mit Krankenkassen bei
bestimmten Leistungen hart ins Ge­
richt. Sie stellen fest, dass die Kranken­
hausplanung hier unterlaufen wird und
dass die Investitionsförderung ins Leere
läuft. Auch befürchtet man eine Risiko­
selektion durch Selektivverträge. Dieser
neue ordnungspolitische Ansatz in der
Krankenhausversorgung wird sehr kri­
tisch gesehen. Man deutet bereits einen
möglichen Kompromiss an: Selektivver­
träge sollen nur im Einvernehmen mit
der Landesplanungsbehörde abge­
schlossen werden können. Es ist zu be­
fürchten, dass die Vorschläge des Bun­
desrates das Kostendämpfungsgesetz
KHSG nicht entscheidend verbessern,
sondern sogar die letzten positiven ord­
nungspolitischen Ansätze aufheben
werden.
Nachdem der Bundestag
das Krankenhausstrukturge­
setz beschlossen hat, wird
es derzeit im Bundesrat
eingehend beraten. Und da­
bei zeichnet sich ab, dass
den Ländern vor allem die
vom Bundesgesundheitsmi­
nisterium eingeforderte Sta­
bilisierung des Investitions­
volumens zu weit geht.
Ländergremium sucht Sparmöglichkeiten
Von Dr. Hans­Friedrich Spies
Aufwuchs verhindern
Mit folgender Begründung will der
Bundesrat eine Investitionsförde­
rung in Höhe der Durchschnittswer­
te von 2012 bis 2014 abwenden:
Diese Regelungen
„führen zu
Finanzierungsproblemen“
und einem
unsachgerechten
Aufwuchs der Krankenhausfi­
nanzierungmittel.
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(heterozygot familiär und nicht-familiär) oder gemischter Dyslipidämie zusätzlich zu diätetischer Therapie angewendet: • in Kombination mit einem Statin oder einem Statin mit anderen lipidsenkenden Therapien bei Patienten, die mit
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gelegentlich: Urtikaria.
Weitere Angaben:
s. Fach- und Gebrauchsinformation.
Verschreibungspflichtig. Stand der Information:
Juli 2015
AMGEN Europe B.V., 4817 ZK Breda, Niederlande; (Örtlicher Vertreter Deutschland: AMGEN GmbH, 80992 München)
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