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Neue Vorhaltepauschale für Hausärztinnen und Hausärzte ab 1. Januar 2026

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Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine neu geregelte Vorhaltepauschale für Hausarztpraxen. Grundlage hierfür ist das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG), das, neben der Einführung der Entbudgetierung für Hausärztinnen und Hausärzte, auch eine Neuregelung der bisherigen Vorhaltepauschale vorsah. Die Ausgestaltung der Vorhaltepauschale muss lt. GVSG ausgabenneutral erfolgen. Der Bewertungsausschuss von KBV und GKV-Spitzenverband hat nun die folgenden Details beschlossen:

Inhalt und Neuerungen

Die Grundsystematik der bisherigen Pauschale (GOP 03040) bleibt erhalten. Allerdings wird ihre Bewertung von 138 auf 128 Punkte abgesenkt.

Neu eingeführt wird ein Zuschlagssystem:

  • Erfüllt eine Praxis kein oder nur ein Kriterium erfolgt die Auszahlung der Versorgungspauschale ohne Zuschlag
  • Werden mindestens zwei bis sieben Kriterien erfüllt, erhalten Praxen einen Zuschlag von 10 Punkten (128 Punkte + 10 Punkte).
  • Werden mindestens acht Kriterien erfüllt, beträgt der Zuschlag 30 Punkte (128 Punkte plus + 30 Punkte)

Zu den Kriterien zählen Leistungen der hausärztlichen Grundversorgung, die in einer bestimmten Häufigkeit im Verhältnis zu allen Behandlungsfällen erbracht werden müssen:

  1. Haus- und Pflegeheimbesuche (mind. 5 %)
  2. Geriatrische und/oder palliativmedizinische Versorgung
    (mind. 12 %)
  3. Kooperation mit Pflegeheimen (mind. 1 %)
  4. Schutzimpfungen (mind. 7 % in Quartal 1–3; mind. 25 % in
    Quartal 4)
  5. Kleinchirurgie, Wundversorgung oder postoperative Behandlung (mind. 3)
  6. Ultraschalldiagnostik (Abdomen und/oder Schilddrüse) (mind. 2)
  7. Hausärztliche Basisdiagnostik wie Langzeit-Blutdruckmessung, Langzeit- oder Belastungs-EKG oder Spirografie (mind. 3 %)
  8. Videosprechstunden (mind. 1 %)
  9. Zusammenarbeit in fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften oder Teilnahme an Qualitätszirkeln
  10. Erweiterte Sprechstundenzeiten: regelmäßig mittwochs oder freitags nach 15 Uhr oder an Werktagen vor 8 Uhr bzw. nach 19 Uhr

Neu ist zudem eine Abschlagsregelung: Hausarztpraxen, die weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal durchführen, müssen einen Abschlag von 40 Prozent hinnehmen. Impfen gehört zur hausärztlichen Grundversorgung.
Die Vergütung der Pauschalen erfolgt im Quartal ohne Budget in voller Höhe.

Für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen wurden zwei Ausnahmeregelungen vereinbart:

  • Die Praxen sind von der 40-prozentigen Abschlagsregelung bei Impfungen ausgenommen.
  • Es erfolgt ein 10-Punkte-Zuschlag ohne die Erfüllung einer Mindestanzahl an Kriterien. Für den 30-Punkte-Zuschlag müssen weiterhin acht Kriterien erfüllt sein.

Kritik und Bewertung

Der überwiegenden Mehrheit der Hausärztinnen und Hausärzte wird die neue Vorhaltepauschale keine spürbare finanzielle Verbesserung bringen. Die Kriterien sind so ausgestaltet, dass die meisten Praxen zumindest zwei oder mehr Kriterien erfüllen können. Damit bleibt das Auszahlungsniveau im Vergleich zur Zeit vor dem GVSG für nahezu 90 Prozent der Praxen unverändert. 

Nur wenige werden acht Kriterien erfüllen und somit von einer tatsächlichen Honoraranhebung profitieren können. Für kleinere Praxen besteht hingegen die Gefahr finanzieller Einbußen, wenn weniger als zwei Kriterien erreicht werden. Gleichzeitig entsteht für die Kassenärztlichen Vereinigungen ein erheblicher zusätzlicher Abrechnungsaufwand, sodass weitere Bürokratie geschaffen wird, anstatt diese abzubauen. Positiv hervorzuheben ist, dass für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen Ausnahmeregelungen vereinbart wurden. Diese Ausnahmen waren eine zentrale Forderung des BDI und stellen einen wichtigen politischen Erfolg dar. Ebenfalls wurden die Punkte 6. und 7. unter anderem auf Initiative der hausärztlich tätigen Internistinnen und Internisten in den Kriterienkatalog aufgenommen. 

Für die meisten Hausärztinnen und Hausärzte bleibt dieser politische Kompromiss ein „Nullsummenspiel“. Eine wirksame Stärkung der hausärztlichen Versorgung kann nicht durch die kostenneutrale Umverteilung von Finanzmitteln erreicht werden, sondern neben einer Entbürokratisierung durch eine angemessene Honorierung der hausärztlichen Leistungen. Es bleibt die Hoffnung, dass durch die ab dem 1. Oktober 2025 in Kraft tretende Entbudgetierung eine spürbare Verbesserung der Honorarsituation geschaffen wird und nicht durch Einsparungen an anderer Stelle (QZV) die Intention des Gesetzgebers verwässert wird.