Der BDI betont in seiner Stellungnahme erneut den Beitrag von hausärztlich tätigen Internistinnen und Internisten für die Sicherstellung der Versorgung. Das SGB V definiert unmissverständlich, welche Fachgruppen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen (siehe § 73 Abs. 1a SGB V). Basierend auf der vorliegenden Rechtslage und zur Abbildung der Versorgungsrealität plädiert der BDI dafür, alle drei Fachgruppen gleichermaßen in Quote einzubeziehen, um den bestmöglichen Effekt zu erzielen.