1. Vorbemerkung
Der Referentenentwurf (Stand: 14. Juni 2024) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Entwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG) zielt darauf ab, die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln mittel- und langfristig zu sichern. Darüber hinaus soll das seit Juni 2022 aufgrund der Ausnahmesituation der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie bestehende Impfangebot auf weitere Impfungen ausgeweitet werden. Die Möglichkeit patientennahe Schnelltestungen durch Apothekerinnen und Apotheker zu erweitert ist zudem Bestandteil des vorliegenden Entwurfes.
Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin sind bundesweit die größte Fachgruppe. Internistinnen und Internisten sind in allen Versorgungsbereichen tätig, das heißt im stationären sowie im hausärztlich- und fachärztlich ambulanten Versorgungsbereich. Vor diesem Hinter-grund nimmt der BDI ergänzend zur Stellungnahme des Spitzenverbandes Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa), zu folgenden Maßnahmen im ApoRG im Einzelnen Stellung.
2. Maßnahmen zur Ausweitung der Impfung durch Apotheker
Artikel 2 Nr. 2 a (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
§ 132e Absatz 1a SGB V: Ausweitung der Impfung in Apotheken allgemein auf Schutzimpfungen
Seit Juni 2022 ist es Apothekerinnen und Apothekern erstmalig gestattet worden, Grippeschutzimpfungen sowie Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen. Diese Sonderregel soll nunmehr auf alle Schutzimpfungen gemäß § 20c Absatz 1 Infektionsschutzgesetz erweitert werden.
Bewertung:
Ärztinnen und Ärzte haben eine umfassende medizinische Ausbildung, die es ihnen ermöglicht, sowohl die Indikation als auch mögliche Kontraindikationen und Nebenwirkungen von Impfungen zu bewerten. Sie sind darauf trainiert, komplexe medizinische Situationen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Impfungen sind mehr als nur das Verabreichen eines Impfstoffes; sie erfordern eine gründliche Anamnese und eine klinische Beurteilung des Gesundheitszustands des Patienten. Jede Impfung ist eine invasive ärztliche Tätigkeit und ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten. Ärzte sind darin geschult, diese umfassenden Bewertungen durchzuführen und individuelle Risikofaktoren zu berücksichtigen. Die Ausweitung von Impfungen in Apotheken unterbricht die Kontinuität der Patientenversorgung. Patienten, die ihre Impfungen in Apotheken erhalten, nehmen seltener regelmäßige Arztbesuche wahr, bei denen andere wichtige gesundheitliche Überprüfungen und Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. Zudem ist eine korrekte Überwachung und Nachverfolgung von Impfungen essenziell, um die Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe zu gewährleisten. Ärzte dokumentieren Impfungen in den Patientenakten und sind bei Nebenwirkungen erster Ansprechpartner, so dass durch sie die Meldung an die zuständige Behörde erfolgt.
Im Rahmen des Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hat das besondere Interesse auf eine schnellstmögliche Impfung der Bevölkerung aufgrund einer pandemischen Situation die Abwägung zu Gunsten einer Impfung in der Apotheke überwogen. Diese Abwägung muss nunmehr zugunsten der medizinischen Gesamtversorgung durch Ärzte und Ärztinnen erfolgen.
Schließlich sind Arztpraxen mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung ausgestattet, um alle notwendigen Notfallmaßnahmen bei Impfreaktionen durchzuführen. Dies umfasst beispielsweise die Verfügbarkeit von Notfallmedikamenten, Sauerstoff und Defibrillatoren.
Der BDI hält daher eine Ausweitung des Impfangebots in Apotheken unter den Gesichtspunkten des individuellen Gesundheitsschutzes für nicht geboten.
Artikel 5 Nr. 1 a (Änderung der Apothekenbetriebsordnung)
Siehe hierzu die Ausführungen zu Artikel 2 Nr. 2 a (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) § 132e Absatz 1a SGB V: Ausweitung der Impfung in Apotheken allgemein auf Schutzimpfungen
Artikel 5 Nr. 10 (Änderung der Apothekenbetriebsordnung)
Siehe hierzu die Ausführungen zu Artikel 2 Nr. 2 a (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) § 132e Absatz 1a SGB V: Ausweitung der Impfung in Apotheken allgemein auf Schutzimpfungen.
Artikel 9 Nr. 1 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Siehe hierzu die Ausführungen zu Artikel 2 Nr. 2 a (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) § 132e Absatz 1a SGB V: Ausweitung der Impfung in Apotheken allgemein auf Schutzimpfungen.
Artikel 9 Nr. 4 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
Siehe hierzu die Ausführungen zu Artikel 2 Nr. 2 a (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) § 132e Absatz 1a SGB V: Ausweitung der Impfung in Apotheken allgemein auf Schutzimpfungen.
3. Maßnahmen zur Ausweitung der Testung durch Apotheker
Artikel 6 (Änderung des Heilmittelwerbegesetzes)
§ 12 Absatz 1 und 3 HWG: Werbung für In-vitro-Diagnostika
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beschränkt die werbliche Tätigkeit im Bereich von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich diese auf Werbeaussage beziehen, die auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen, auf Schwangerschaftsabbrüche oder auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit beziehen.
Außerhalb von Fachkreisen darf nur im eng umgrenzten Rahmen Werbung erfolgen. Das Werbeverbot für die Durchführung von Testungen soll nunmehr für Apotheker und Apothekerinnen aufgehoben werden.
Bewertung:
Zur grundsätzlichen Fragestellung der Durchführung von Testungen durch Apothekerinnen und Apotheker verweisen wir auf die Ausführungen zu Artikel 9 Nr. 5 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes), § 24 IfSG: Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten.
Die medizinische Versorgung von Patienten basiert auf dem Vertrauensverhältnis zum Arzt aber auch zum Apotheker. Ausgangspunkt der Durchführung eines Tests müssen anlassbezogene Umstände sein. Damit wird gleichzeitig eine ressourcenschonende Verwendung der Testkapazität gewährleistet. Gleichzeitig kann sichergestellt werden, dass die individuellen Bedürfnisse des Patienten berücksichtigt werden. Deshalb ist die grundsätzliche Wertungsentscheidung des Heilmittelwerbegesetzes beizubehalten nur in eng abgegrenzten Ausnahmen die Werbung zuzulassen.
Der BDI lehnt daher eine Ausweitung der Werbebefugnisse für Apotheker und Apothekerinnen zum Schutz der Patienten und Patientinnen ab.
Artikel 9 Nr. 5 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)
§ 24 IfSG: Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten
Im Rahmen der Neuregelung des § 24 IfSG soll die Möglichkeit zur Durchführung patientennaher Schnelltest durch Apothekerinnen und Apothekern und dem in der Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal erweitert werden.
Bewertung:
Komplexe medizinische Tests erfordern eine präzise Handhabung und Interpretation. Ärzte haben eine umfangreiche medizinische Ausbildung und klinische Erfahrung, die sicherstellt, dass komplexe Tests korrekt durchführt werden. Fehler bei der Testabnahme oder -interpretation haben schwerwiegende Folgen, einschließlich falscher Diagnosen und Behandlungen. Wichtig ist bei der Durchführung der Test, den gesamten Gesundheitszustand eines Patienten im Blick zu haben und ggf. umgehend die notwendigen medizinischen Maßnahmen zu ergreifen.
Der BDI lehnt eine Erweiterung der Testungen durch Apotheker und Apothekerinnen ab, um die unmittelbare medizinische Versorgung von Patienten und Patientinnen durch den Arzt oder die Ärztin sicherzustellen.