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Das Bundesverfassungsgericht hat das Triagegesetz für nichtig erklärt

das Bundesverfassungsgericht hat das Triagegesetz für nichtig erklärt. Ärzte können im Pandemiefall bei begrenzten Ressourcen selbstständig entscheiden, wer zu behandeln ist. Die Triageregelung im Infektionsschutzgesetz sollte regeln, welche Patienten zu behandeln sind, wenn nicht genug Ressourcen vorhanden sind. Während der Pandemie waren in Deutschland nahezu alle Intensivbetten belegt. So stellte sich die Frage, wie mit begrenzten Ressourcen umzugehen ist. Die Bundesregierung hatte entschieden, dass eine Triagierung unter Berücksichtigung der Gesamtprognose des Patienten unzulässig sei. Dies würde Menschen mit Behinderung benachteiligen. Damit war auch eine Ex Post Triage verboten, so dass Patienten weiter zu behandeln sind, trotz erheblich begrenzter Prognose und Patienten mit besserer Prognose eine Behandlung zu verweigern ist.

Es stellt sich die Frage, ob ein Gesetz der richtige Weg ist dieses Ziel zu erreichen. Der leider an vielen Stellen zu beobachtende Hang zur Überregulierung führt zu einer abstrakten Praxis mit einer Verfahrensregelung mit vier und sechs Augen Prinzipien plus Hinzuziehung von weiterer fachlicher Expertise sowie zu Vorschriften für eine kleinteilige Dokumentation in einer belastenden Situation.

Dies ist nun vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen worden. Hier wurde entschieden, dass dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz für diese Regelung fehlt. Darüber hinaus stellte diese Regelung eine erhebliche Einschränkung der Berufsfreiheit der Ärzte dar. Diese Berufsfreiheit gewährleistet, dass Ärzte frei von fachlichen Weisungen sind und schützt im Rahmen der therapeutischen Verantwortung auch ihre Entscheidung über das ob und wie einer Heilbehandlung. Auf diesem Wege wurde versucht, Entscheidungen zur Priorisierung medizinischer Maßnahmen über das Infektionsschutzgesetz gesetzlich zu regeln.

Auch ist der ursprüngliche Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes, Menschen mit Behinderung bei der Zuteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen vor Diskriminierung zu schützen, nicht aufgehoben, sondern nur anders adressiert.

Wie geht es nun weiter? Derzeit kommt das Triage Gesetz nicht zur Anwendung. Es gibt den Vorschlag den Schutz von Menschen mit Behinderung im Antidiskriminierungsgesetz des Bundes zu verankern. Diese Entscheidung zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht den ärztlichen Beruf als eigenverantwortliche Profession sieht, deren Freiheit und Ethik eine Grenze für staatliche Regulierung bildet. Es ist nicht richtig anzunehmen, dass es gerecht sei, denjenigen zu behandeln, der eine medizinische Ressource als Erster in Anspruch genommen hat. Diese Diskussion muss geführt werden, da wir in Anbetracht der aktuellen politischen Situation auch weiterhin einen Umgang mit begrenzten Ressourcen möglicherweise zu erwarten haben.

Engpässe von Ressourcen im Gesundheitswesen tragen zum Burnout von Ärzten im Gesundheitssystem bei. Möglicherweise werden wir diese Diskussion der Verkürzung von Ressourcen auch in anderen Bereichen der Medizin führen. So sehen wir in bestimmten Ländern bereits eine Reduktion von Medizin im Bereich der Nierenersatztherapie, wo nur noch Patienten einer Dialyse zugeführt werden, die auch für ein Transplantationsprogramm zu akzeptieren sind. Es gilt hier eine Diskussion der verkürzten Ressourcen zu eröffnen. Eine letztliche Verantwortlichkeit ist festzuschreiben im Bereich der Institutionen, die in der Krankenhausplanung legitimiert sind. Jeder Prozess ist auch ein Trauma für den betroffenen Mediziner und ist Anlass dieses risikobehaftete Umfeld zu veranlassen.

Die Trias medizinische Indikation, Patientenwille und klinische Erfolgsaussichten müssen die Grundlage einer ärztlichen Entscheidung einer solchen Situation sein. Wir Ärzte brauchen keine neuen Paragrafen, um unserer Verantwortung bewusst zu sein und ihr gerecht zu werden. Eine solche komplexe medizinische ethische Situation gesetzlich zu regeln, erscheint kaum möglich. Oder in Worten von Richard von Weizsäcker: „Gesetze zu verschärfen ist sicher manchmal notwendig, notwendiger ist es, unser Gewissen zu schärfen.“ Dies sollte dann auch Leitfaden für die Regelung künftiger Mangelsituationen sein.

Ihr

Prof. Dr. med. Peter J. Heering
Vorsitzender der Sektion Nephrologie

Erschienen in "Die Nephrologie" 1/2026