Die „PraxisApp Innere Medizin“ bietet nun die Möglichkeit eine von Patienten angeforderte, zertifizierte Videosprechstunde auch unmittelbar als Videocall aus der Arztpraxis durchzuführen. Dabei wird die betreffende Patientin bzw. der betreffende Patient über das Videosymbol, nachdem sie oder er im Verwaltungsmenü der PraxisApp aufgerufen wurde, angeklickt. Sie oder er erhält den Anruf über die PraxisApp direkt auf das Smartphone und nimmt das Videogespräch an. Im Hintergrund wird sie/er ins virtuelle Wartezimmer verschoben und das Gespräch wird in der Dokumentation der zertifizierten Videosprechstunde dokumentiert. Die Abrechnung eines solchen Videocalls erfolgt dann wie bisher über den EBM. Alle derart berechnungsfähigen Gesprächsleistungen sind in der von der KBV erstellten Übersicht aufgeführt.
Die Abrechnung erfolgt über die bekannten Pauschalen des EBM je nach Arztgruppe. Dies bedeutet, die Patientin bzw. der Patient, die/der wie oben beschrieben die Videosprechstunde wahrnimmt, wird mit der Versicherten-, Grund-, Konsiliarpauschale (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220, 12225) zuzüglich der jeweiligen Zuschläge dokumentiert. Die Pseudo-GOP 88220 kennzeichnet, dass ein ausschließlich digitaler Kontakt zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient in der Videosprechstunde stattgefunden hat, einen eigenen Abrechnungswert hat sie nicht. Dabei dürfen nur 30 % der Gebührenpositionen ausschließlich durch einen Videokontakt erbracht werden. Diese Begrenzung kommt nicht zur Anwendung bei Patienten, die sowohl per Video als auch persönlich betreut wurden. Aus der obig genannten Übersicht der KBV ergibt sich, dass bestimmte Ziffern ausschließlich per Video erbracht und abgerechnet werden können, z.B. bei Telekonsilen oder Videofallbesprechungen.
Auch der sog. Authentifizierungszuschlag (GOP 01444) oder der Technikzuschlag (GOP 01450) sind in einer normalen Sprechstunde nicht abrechenbar. Darüber hinaus sind in der Übersicht EBM-Ziffern aufgeführt, die nicht speziell für die Videosprechstunde gedacht sind, aber für diese angewendet werden dürfen, hierzu gehören beispielsweise im hausärztlichen Versorgungsbereich das problemorientierte ärztliche Gespräch (GOP 04230) oder die Gesprächsleistung nach GOP 04231. Abschläge auf erbrachte Leistungen fallen dann an, wenn ein Behandlungsfall im Quartal ausschließlich nicht persönlich stattgefunden hat. Je nach Fachgruppe wird der Eurowert der Leistung, der im EBM festgelegt ist, gekürzt. Für Hausärztinnen und Hausärzte wurde ein Abschlag von 20% festgelegt, für die Fachgruppe der Inneren Medizin beträgt der Abschlag 25 %.