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Krankenhausplanung vor Gericht: Qualität geht vor Strukturpolitik

Die Reform der Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen sorgt weiter für rechtliche Klärung. Mit Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 13 B 316/25) zentrale Maßstäbe für die Vergabe von Leistungsgruppen präzisiert und dabei die Position betroffener Krankenhäuser gestärkt.

Konkret beanstandete das Gericht zunächst die zugrunde liegende Bedarfsberechnung. Diese müsse auf validen Daten beruhen und methodisch nachvollziehbar sein. Im entschiedenen Fall hatte die Planungsbehörde ihre Prognose unter anderem wegen veränderter Kodierregeln angepasst, ohne die daraus resultierenden Fallzahlen plausibel herzuleiten. Eine solche „korrigierte“ Bedarfsschätzung genügt nach Auffassung des Gerichts nicht. Fehlt es an einer tragfähigen Bedarfsanalyse, ist bereits die Grundlage der Auswahlentscheidung erschüttert.

Unzulässig ist etwa, wenn eine Behörde die ursprünglich berechneten 2.000 Fälle kurzerhand auf über 2.500 erhöht, sich dabei aber lediglich auf „aktuelle Entwicklungen“ oder einzelne Jahreswerte beruft, ohne offenzulegen, nach welcher Methode diese neue Zahl zustande kommt. Ebenso reicht es nicht aus, steigende Fallzahlen eines einzelnen Jahres (z. B. nach Kodieränderungen) zu übernehmen, ohne zu prüfen, ob es sich um einen dauerhaften Bedarf oder nur um einen statistischen Sondereffekt handelt.

Darüber hinaus präzisiert der Beschluss die Gewichtung der Auswahlkriterien. Danach kommt der Qualität der medizinischen Versorgung eine vorrangige Bedeutung zu. Strukturpolitische Erwägungen – etwa die Vermeidung regionaler Doppelvorhaltungen oder die Sicherstellung wohnortnaher Versorgung – dürfen demgegenüber nur nachrangig berücksichtigt werden. Unzulässig ist es etwa, einem Krankenhaus mit nachweislich besseren Auswahlkriterien und steigenden Fallzahlen die Leistungsgruppe zu versagen, während ein schwächeres Haus den Zuschlag erhält – nur weil dieses einige Kilometer weiter entfernt liegt und so eine „bessere Verteilung“ erreicht werden soll.

Auch die Bedeutung von Fallzahlen relativiert das Gericht. Zwar können diese ein Indikator für Erfahrung und Qualität sein. Sie müssen jedoch konsistent und transparent in die Auswahlentscheidung eingebettet werden. Insbesondere aktuelle Entwicklungen – etwa steigende Fallzahlen – sind zu berücksichtigen und können frühere Defizite relativieren.

Problematisch ist es beispielsweise, wenn die Mindestmenge von 75 Fällen als entscheidendes Kriterium herangezogen wird, gleichzeitig aber auch Krankenhäuser berücksichtigt werden, die diese Schwelle selbst nicht erreichen oder voraussichtlich nicht erreichen werden. Eine solche inkonsistente Anwendung der Kriterien kann die Auswahlentscheidung insgesamt angreifbar machen.