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Aktivrente 2026: Steuerfreibetrag für weiterarbeitende Ärztinnen und Ärzte

Weiterarbeiten statt Ruhestand – und dabei Steuern sparen: Seit 2026 ermöglicht die Aktivrente einen monatlichen Freibetrag von bis zu 2.000 Euro. Auch für Ärztinnen und Ärzte eröffnet das neue Gestaltungsspielräume.

Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels im Gesundheitswesen setzt der Gesetzgeber verstärkt auf Anreize, erfahrene Ärztinnen und Ärzte länger im Beruf zu halten. Mit der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Aktivrente soll genau das erreicht werden: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann weiterarbeiten und dabei steuerlich profitieren.

Kern der Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag: Arbeitslohn bleibt bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei. Entscheidend ist dabei nicht der Rentenbezug, sondern allein, dass die gesetzliche Regelaltersgrenze (67 Jahre inkl. Übergangsregelgung) erreicht wurde und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Ein wichtiger Punkt für die Praxis: Der Bezug einer Altersrente ist keine Voraussetzung. Wer die Altersgrenze erreicht hat, kann unmittelbar weiterarbeiten und den Freibetrag nutzen – unabhängig davon, ob bereits eine Rente beantragt oder bezogen wird. Damit eröffnet die Aktivrente gerade für Ärztinnen und Ärzte flexible Übergänge zwischen Erwerbstätigkeit und Ruhestand.

Für die ärztliche Praxis bedeutet das: Wer nach dem Erreichen der Altersgrenze weiterhin angestellt tätig ist – etwa in Teilzeit oder projektbezogen –, kann von der Steuerentlastung profitieren. Auch eine vorherige selbstständige Tätigkeit steht dem nicht entgegen, sofern aktuell ein Angestelltenverhältnis besteht.

Wichtig ist jedoch die klare Abgrenzung: Die Aktivrente gilt ausschließlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, d.h. für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen entrichtet. Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, etwa aus einer eigenen Praxis, bleiben außen vor. Ebenso sind Minijobs nicht begünstigt, da hier keine regulären Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Der Freibetrag wird direkt berücksichtigt, sodass sich die Steuerlast unmittelbar reduziert. Liegt das monatliche Einkommen über 2.000 Euro, ist nur der darüber hinausgehende Betrag steuerpflichtig. Auch Sonderzahlungen wie Boni oder Weihnachtsgeld können steuerfrei sein, soweit sie zusammen mit dem laufenden Gehalt innerhalb der monatlichen Grenze bleiben. Zu beachten ist, dass der Freibetrag monatsbezogen gilt und nicht übertragbar ist. Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen und können weder auf andere Monate noch auf weitere Beschäftigungsverhältnisse verteilt werden. Bei mehreren Arbeitgebern kann die Aktivrente grundsätzlich nur einmal im Lohnsteuerabzug genutzt werden. Wird bei zwei Arbeitsverhältnissen zusammen nur der Freibetrag erreicht kann der Arbeitnehmer in diesem Fall den verbleibenden Steuerfreibetrag aus der Aktivrente für das zweite Arbeitsverhältnis nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragen.

Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber kann die Aktivrente auch im Rahmen von Anstellungsverhältnissen mit älteren Mitarbeitenden oder ehemaligen Praxisinhabern relevant werden.

Sozialversicherungsrechtlich ändert sich durch die Aktivrente nichts – Beiträge fallen weiterhin an. Achtung: Werbungskosten oder Vorsorgeaufwendungen können nur eingeschränkt berücksichtigt werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen.

Fazit: Die Aktivrente ist ein politisch gewolltes Instrument, um erfahrene Fachkräfte im System zu halten – gerade im Gesundheitswesen. Für angestellte Ärztinnen und Ärzte kann sie die Weiterbeschäftigung deutlich attraktiver machen, ohne einen sofortigen Übergang in den Ruhestand zu erzwingen.