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oeben ist der 7. Deutsche Internistentag in
Berlin zu Ende gegangen. Es war wie in
den Vorjahren wieder eine erfolgreiche
Veranstaltung unseres Berufsverbands, wie im-
mer im traditionsreichen Virchow-Langenbeck-
Haus neben der Charité. Starken Zulauf ganz be-
sonders von jungen Kollegen fanden die medizi-
nischen Fortbildungsveranstaltungen unter der
bewährten Leitung von BDI-Vorstandsmitglied
Professor Petra-Maria Schumm-Draeger.
Themen waren etwa Kontroversen bei der
Therapie endokrinologischer Erkrankungen wie
S
der Streit ums TSH sowie Kardiologie oder das
Update Pneumologie. Neuigkeiten aus der Gas-
troenterologie mit praktischer Relevanz, Geriat-
rie, Intensiv- und Palliativmedizin sowie die Ne-
phrologie mit Blick auf den älteren Patienten mit
Nierenfunktionsstörungen zogen zahlreiche Zu-
hörer an.
In der Berufspolitik bewegen
aktuelle Geschehnisse die ärztli-
chen Gemüter: Wird die Reform
der GOÄ zu einem Einstieg in
eine Einheitsgebührenordnung
für Ärzte? Den kritischen Fragen
stellten sich neben mir als BDI-
Präsidenten namhafte Vertreter
der Krankenhausträger, der Privaten Kranken-
versicherung, des Hartmannbunds sowie des
Verbands der Leitenden Krankenhausärzte.
Es zeigte sich, dass die Vorstellungen der Pri-
vatassekuranz und der Krankenhausträger nicht
unbedingt deckungsgleich mit den Interessen der
Ärzte sind. Hier heißt es aufpassen, damit nicht
die Weichen falsch gestellt werden.
Immer wieder steht das Labor im Mittelpunkt
der Diskussionen: Gehört es in die Innere Medi-
zin? Wie sind Qualitätsvorgaben und Mengen-
entwicklung zu beurteilen? Darüber diskutierten
namhafte Vertreter der Laboratoriumsmedizin
mit Experten der Inneren Medizin.
Eine neue Qualität ärztlicher Versorgung bil-
det sich in der Gestalt des „Honorararztes“ ab.
Als Honorarärzte im engeren Sinne gelten Ärzte,
die ohne vertragsärztliche Zulassung oder eigene
Praxis sowie ohne ein gleichzeitiges Angestellten-
verhältnis gegen ein vereinbartes Honorar in der
stationären und/oder ambulanten Versorgung tä-
tig sind. Daneben gibt es noch den Konsiliararzt,
der freiberuflich konsiliarärztliche Leistungen im
A-Krankenhaus erbringt und mit dem Kranken-
haus abrechnet. Außerdem gibt es noch den „un-
echten“ Konsiliararzt, der niedergelassener Ver-
tragsarzt ist, aber mehr als nur konsiliarärztliche
Leistungen erbringt, etwa auch Operationen
durchführt. Der Umfang seiner Tätigkeit ist
nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auf
13 Wochenstunden beschränkt.
Wie man sieht, ist diese Art der ärztlichen Be-
rufsausübung auch ein Feld für die Juristen, die
sich eifrig an der Diskussion auf dem Internis-
tentag in Berlin beteiligten.
Ich wünsche mir, dass der Deutsche Internis-
tentag auch im kommenden Jahr wieder mit ei-
ner so reichhaltigen Themenpalette und lebhaf-
ten Diskussionen stattfinden wird.
Ein erfolgreicher Internistentag in Berlin
EDITORIAL
Von Dr. Wolfgang Wesiack
Präsident des BDI
Vorstellungen der Privatassekuranz und
der Klinikträger sind nicht unbe-
dingt deckungsgleich mit denen
der Ärzte. Das heißt: Aufgepasst!
Laut Gesetz ist der Honorararzt ein
Belegarzt im Krankenhaus, das A-
DRG abrechnet. Diesen gebe es in der
Realität aber nicht, sagte Dr. Hans-
Friedrich Spies, Zweiter Vizepräsident
des BDI, beim Deutschen Internisten-
tag. Vielmehr werde der Begriff auf al-
le angewendet, die in der Klinik arbei-
ten, ohne dort angestellt zu sein. Es
handle sich um Ärzte, die ambulant
und stationär arbeiten wollen. Ihre Tä-
tigkeit hebe die Grenze von ambulant
zu stationär auf. Das ist für die Innere
Medizin von Bedeutung, weil viele Be-
legabteilungen in Hauptabteilungen
umgewandelt worden sind, so Spies.
Rechtssicherheit für die Honorar-
ärzte hat das Versorgungsstrukturge-
setz gegeben, erläuterte die Frankfur-
ter Fachanwältin für Medizinrecht,
Dr. Karin Hahne. Es erlaube vor- und
nachstationäre Leistungen durch nie-
dergelassene Vertragsärzte in der Kli-
nik oder in der Arztpraxis, ebenso am-
bulantes Operieren durch niedergelas-
sene Ärzte im Krankenhaus. Seit Janu-
ar 2013 dürfen auch nicht festange-
stellte Ärzte Klinik-Leistungen erbrin-
gen. Die Nebentätigkeit, so Hahne,
soll den Versorgungsauftrag nicht ge-
fährden: In der Regel werden 13 Wo-
chenstunden bei einem Vollversor-
gungsauftrag akzeptiert, 26 Stunden
bei einem halben Versorgungsauftrag.
Was ist als Vergütung angemessen?
Vorsicht gilt bei der Höhe der Vergü-
tung. Diese muss angemessen sein,
sagte Rechtsanwalt Thorsten Eber-
mann, Geschäftsführer des Bundesver-
bands niedergelassener Kardiologen.
Was ist angemessen? Dies ist weder
gesetzgeberisch noch durch Gerichte
definiert worden, so Ebermann. Klini-
ken und Ärzte seien aber wahrschein-
lich auf der sicheren Seite, wenn sie
sich an untergesetzlichen Normen ori-
entierten. Ebermann zeigte dazu einen
Korridor der „angemessenen Vergü-
tung“ auf: Die Untergrenze bildet da-
bei der ärztliche Anteil der DRG
(nach InEK-Kalkulation). Als Ober-
grenze könne man den 1,0-fachen
GOÄ-Satz der Leistung ansetzen.
Bei unangemessen hoher Vergütung
können Klinik und Honorararzt be-
straft werden. „Das Strafbarkeitsrisiko
steht und fällt mit der Höhe der Ver-
gütung“, sagte Professor Hendrik
Schneider, Strafrechtler von der Uni
Leipzig. Denn der Honorararzt ist ein
wichtiger Einweiser einer Klinik. Ge-
setzlich ist Zuweisung gegen Entgelt
aber verboten.
Die Staatsanwaltschaften bildeten
inzwischen Sondereinheiten zur Ver-
folgung von Straftaten im Gesund-
heitswesen. Bei der Beurteilung des
Einzelfalls gehen die Staatsanwälte
vom „Eisbergmodell“ aus: Oberhalb
der Wasserfläche ist die Vergütung für
die ärztliche Tätigkeit zu sehen, unter-
halb die Vergütung für die Bevorzu-
gung des Vertragspartners.
Nach künftigem Recht, so Schnei-
der, werden es die Strafverfolger leich-
ter haben. Im Koalitionsvertrag ist ver-
einbart, Bestechlichkeit und Beste-
chung im Gesundheitswesen neu zu
regeln. Eine erste Initiative hat es dazu
bereits im Juli 2014 aus Bayern gege-
ben: Wer einen anderen im Wettbe-
werb in unlauterer Weise bevorzugt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder Geldstrafe bestraft.
Bei der Vergütung des Honorararz-
tes finde die GOÄ nur Anwendung,
soweit sie vereinbart worden ist, erläu-
terte Rechtsanwalt Andreas Wagener,
Hauptgeschäftsführer der Deutschen
Krankenhausgesellschaft
(DKG).
Auch Steigerungen unterhalb des Ein-
fachsatzes seien möglich. Wenn nichts
vereinbart sei, gelte die GOÄ mit den
üblichen Steigerungssätzen. Wagener
riet dringend, die wesentlichen Inhalte
der Absprache schriftlich zu fixieren.
In der Praxis jedoch seien Pauschalho-
norare und Stundensätze üblich. Ein
weiteres Problem ist die Frage der
Scheinselbstständigkeit.
Für die Beurteilung entscheidend
ist der Umfang der Eingliederung in
den betrieblichen Ablauf und der Um-
fang der Weisungsgebundenheit. Falls
eine Scheinselbstständigkeit festge-
stellt wird, bestehen die Sozialversi-
cherungen, besonders die Rentenversi-
cherung, auf einer Nachzahlung der
Sozialversicherungsbeiträge. Das ist
bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.
Haftbar dafür ist aber nur der Arbeit-
geber, nicht der Arzt. Die DKG rät
den Kliniken: Wer kein Risiko wegen
der Sozialversicherungsbeiträge einge-
hen will, muss Ärzte fest anstellen. Die
Ärztegewerkschaft Marburger Bund
hat den Honorararzt zunächst als vor-
übergehendes Phänomen des Ärzte-
mangels angesehen, sagte der Vorsit-
zende Rudolf Henke. Doch nehme
man zunehmend wahr, dass immer
mehr Kooperationsverträge zwischen
Kliniken und Vertragsärzten abge-
schlossen werden, die Tätigkeiten im
Krankenhaus übernehmen. „Wenn es
um Personalengpässe geht, haben wir
nichts dagegen.“ Aber es gebe eine
zweite Dimension: die leichtere Ein-
satzfähigkeit und die schnellere Verab-
schiedungsmöglichkeit. Deshalb wach-
se beim MB die Skepsis. Honorarärzte
besetzen eine Stelle im Krankenhaus,
beteiligen sich aber weder an den
Diensten noch an der Weiterbildung.
Sektorengrenze wird aufgelockert
Der Präsident des Verbands der Lei-
tenden Krankenhausärzte, Professor
Hans-Fred Weiser, begrüßt die Tätig-
keit der Honorarärzte in Kliniken und
sieht keine Probleme, als Chefarzt mit
ihnen zu kooperieren. Er sprach sich
für die Teamarbeit mit jeweiliger me-
dizinischer Verantwortung des einzel-
nen Arztes aus. Die Rolle des Chefarz-
tes beschränke sich auf die organisato-
rische Hoheit und begrenze nicht das
medizinische Tun des Honorararztes.
Seiner Ansicht nach wird die Sektoren
trennende Versorgung auf Dauer von
einem einheitlichen System abgelöst.
Dass Honorarärzte die Grenze am-
bulant-stationär auflockern, sehen alle
Diskutanten positiv. Auch der MB
lehnt die Strukturverbesserung nicht
ab. Mit Verwunderung stellt Spies
aber fest, dass dieser vom Gesetzgeber
initiierte Ansatz durch rechtliche Hin-
dernisse (Bsp. Rentenversicherung)
konterkariert wird.
Der Honorararzt kann ähnlich dem
Belegarzt die ambulante Behandlung
im Krankenhaus persönlich weiterfüh-
ren. Dies gilt als ein anerkanntes Qua-
litätsmerkmal, das durch die rigorose
juristische Bewertung der Überwei-
sung gegen Entgelt droht, kriminali-
siert zu werden. Hier müsse, so BDI-
Vize Spies, gegengesteuert werden,
wenn der positive gesetzliche Ansatz
nicht zur Farce werden soll.
Wenn Vertragsärzte gegen
Entgelt in der Klinik tätig
sind, gibt es für Ärzte wie
Krankenhäuser einige Fall-
stricke zu umgehen, zeigte
der Deutsche Internistentag.
SCHWERPUNKT
Honorararzt in der Sektorenfalle
Ärzten ist es nicht
gestattet, für die
Zuweisung von
Patienten oder
Untersuchungsma-
terial oder für die
Verordnung oder
den Bezug von
Arznei- oder Hilfs-
mitteln (...) ein
Entgelt oder andere
Vorteile zu fordern
(...).
Paragraf 31 Musterberufsordnung
für Ärzte
Von Klaus Schmidt
Ein Vertragsarzt kann zeitweise auch in der Klinik arbeiten, nämlich auf Basis eines Honorarvertrags.
© LISA F. YOUNG / FOTOLIA.COM
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BDI aktuell
Oktober 2014
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