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Berufspolitik
BDI aktuell
Juni 2016
9
Juristisch und nüchtern formuliert
Frau Dr. Karin Hahne in dem Beitrag
auf dieser Seite ein Urteil des Bundes­
sozialgerichts (BSG), das für die Zu­
lassungspraxis weitreichende Folgen
hat. Dabei geht es noch nicht einmal
um das Urteil in einem speziellen Fall,
sondern um ein obiter dictum, also
um eine zusätzliche Grundsatzbemer­
kung, die im Falle des BSG einer ge­
setzlichen Regelung gleich kommt.
Was ist passiert?
Mit Bedarf hat das nichts zu tun
Alle, auch die Politik, wissen inzwi­
schen, dass die Neuordnung des Zu­
lassungsrechts nicht der Weisheit letz­
ter Schluss ist. Man führt die Soll­Be­
stimmung über einen Versorgungsgrad
von 140 Prozent der Bedarfsplanungs­
richtlinie ein. Dies bedeutet, dass nur
im Ausnahmefall eine Wiederbeset­
zung eines Sitzes möglich ist. In der
Regel, wenn der zuständige Zulas­
sungsausschuss die weitere Versor­
gungsnotwendigkeit anerkennt. All
dies geschieht auf der Basis einer Be­
darfsplanung, die rein gar nichts mit
Bedarf zu tun hat. Sie ist die zufällige
Weiterentwicklung eines einstmals von
Seehofer festgesetzten Ist­Zustandes.
Auf dieser völlig unzureichenden
Grundlage werden für die Einzelnen
weitreichende Beschlüsse gefasst.
Selbst die Politik hat dies erkannt und
per Gesetz eine komplette Überarbei­
tung eingefordert, allerdings ohne die
Soll­Bestimmung auszusetzen. Wie so
oft in unserem Gesundheitswesen
kann der tägliche Betrieb nur durch
Ausnahmen oder offene Hintertüren
noch aufrecht erhalten werden. Bei der
Bedarfsplanung konnte der die Praxis
Abgebende sich beim Praxisüberneh­
mer anstellen lassen, der dann die An­
gestelltenposition ohne Ausschreibung
neu besetzen konnte.
Jede KV hatte ihre eigenen Regeln
Damit wurden viele unbillige Härten
der gesetzlichen Regelung besonders
bei Gemeinschaftspraxen vermieden.
Wie lange muss man aber angestellt
sein, damit die Ausschreibung entfal­
len kann? Dies war bei den Kassen­
ärztlichen Vereinigungen unterschied­
lich geregelt, z.B. zwischen drei und
sechs Monaten. In Nordrhein gab es
aber auch schon die Dreijahresfrist.
Ohne Not hat das Bundessozialge­
richt in dem Urteil nun drei Jahre vor­
geschrieben – ein Zeitraum, der völlig
unrealistisch für die praktische Umset­
zung ist – und damit indirekt eine an
sich widersinnige Bedarfsplanung
scharf schaltet.
Richter stellen Bedarfsplanung scharf
DER CHEFREDAKTEUR MEINT
Dabei geht es noch
nicht einmal um
das Urteil in einem
speziellen Fall.
Dr. Hans­Friedrich Spies
BDI­Präsident
Von Dr. Hans­Friedrich
Spies
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte
am 4. Mai 2016 folgende Rechtsfrage
zu entscheiden: Ein Vertragsarzt hatte
vor eineinhalb Jahren seine volle Zu­
lassung in ein Medizinisches Versor­
gungszentrum (MVZ) eingebracht – er
war dann aber dort nur in einem Um­
fang von einer Dreiviertelstelle ange­
stellt. Nach Ausscheiden des Vertrags­
arztes wollte das MVZ die Stelle voll
nachbesetzen; das Landessozialgericht
München war der Meinung, dass eine
Angestelltenstelle nur in dem Umfang
nachbesetzt werden könne, in dem sie
zuvor besetzt war.
Diese Rechtsauffassung hat das
BSG bestätigt. Darüber hinaus hat das
BSG in einem sog. obiter dictum fest­
gestellt, dass sich die zu fordernde Ab­
sicht des Vertragsarztes, im MVZ tätig
zu werden, auf einen Zeitraum von
drei Jahren beziehen muss. Das BSG
trifft diese Feststellungen für die Zu­
kunft – nur bereits bestandskräftig ge­
nehmigte Anstellungen ehemaliger
Vertragsärzte bleiben von dieser neuen
Rechtsprechung unberührt.
Sowohl mit der Entscheidung zum
Umfang der Nachbesetzung als auch
mit der Feststellung zum Zeitraum der
Tätigkeit in einem Medizinischen Ver­
sorgungszentrum soll verhindert wer­
den, dass die Entscheidungen, die
die Zulassungsgremien bei der Nach­
besetzung im Falle der Beendigung
der vertragsärztlichen Tätigkeit zu
treffen haben (Ausschreibungs­/Nach­
besetzungsverfahren!), umgangen wer­
den.
(Dr. Karin Hahne)
Dr. iur. Karin Hahne ist Fachanwältin für
Medizinrecht in Frankfurt am Main.
BSG erschwert
die schnelle
Praxisabgabe
Mindestens drei Jahre muss
ein Vertragsarzt, der seine
Zulassung zugunsten einer
Anstellung in ein MVZ oder
eine Praxis einbringt, dort
weiterarbeiten, so das BSG.
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Chance auf ≥ 40 Monate Gesamtüberleben
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1. Fachinformation Vectibix
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. 2. Rivera F, et al. Eur J Cancer 2015;51(suppl 3): S1–S810:abstract 2014 (und Poster). Finale Analyse der PEAK-Studie. PEAK: randomisierte Phase-II-Studie, keine formale Hypothesentestung: Vectibix
®
+ FOLFOX6
vs. Avastin + FOLFOX6; Medianes OS bei RAS/BRAF-WT: 41,3 Monate (n=77) vs. 28,9 Monate (n=79); HR: 0,70, p=0,08. 3. Abad A et al. Ann Oncol 2014;25(suppl 4):iv189 (Poster 551P); PLANET: Phase-II-Studie bei Patienten mit
LLD (auf die Leber beschränkte Metastasierung; Vectibix
®
+ FOLFOX vs. Vectibix
®
+ FOLFIRI; ein sekundärer Endpunkt der Studie war die Resektionsrate (R0/R1): Vectibix
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+ FOLFIRI R0/R1-Rate: 53,8%.) ; Medianes OS im Vectibix + FOLFIRI-Arm:
45,8 Monate (n=26); Vectibix
®
+ FOLFOX: 39 Monate (n=27). 4. Peeters M et al. EJC 2013; 49(suppl 4): abstract MC13-0024 (und Poster). PRIME: randomisierte Phase-III-Studie, posthoc Analyse: Vectibix
®
+ FOLFOX4 als Erstlinientherapie
gefolgt von einer VEGF-basierten Zweitlinientherapie; Medianes OS: 40,0 Monate (n=55). 5. Douillard JY, et al. Eur J Cancer 2015;51(10):1231−42; PRIME: randomisierte Phase-III-Studie, posthoc Analyse Vectibix
®
+FOLFOX4: n=253 Analyse
schnelles (ETS) Ansprechen, n=248 Analyse lang anhaltendes Ansprechen (DoR) und n=236 Analyse tiefes Ansprechen (DpR). Alle Endpunkte signifikant verbessert versus FOLFOX4.
*RAS-WT-mCRC: metastasiertes kolorektales Karzinom mit RAS-Wildtyp
Kurzinformation:
Vectibix
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20mg/ml Konzentrat zur Herstellung einer Infusionslösung.
Wirkstoff:
Panitumumab.
Zusammensetzung:
Arzneilich wirksamer Bestandteil: Jede Durchstechflasche enthält 100mg
Panitumumab in 5ml bzw. 400mg Panitumumab in 20ml. Panitumumab ist ein voll humaner monoklonaler IgG
2
-Antikörper, der mittels rekombinanter DNA-Technologie in einer Säugetierzelllinie (CHO) hergestellt wird. Sonstige Bestand-
teile: Natriumchlorid, Natriumacetat-Trihydrat, Essigsäure (Eisessig, zur pH-Wert Einstellung), Wasser für Injektionszwecke. Jeder ml des Konzentrates enthält 0,150mmol Natrium.
Anwendungsgebiete:
Vectibix ist indiziert zur Behandlung
von erwachsenen Patienten mit metastasiertem kolorektalem Karzinom (mCRC, metastatic colorectal cancer) mit RAS-Wildtyp in der Erstlinientherapie in Kombination mit FOLFOX oder FOLFIRI, in der Zweitlinientherapie in Kombination mit
FOLFIRI bei Patienten, die in der Erstlinientherapie eine Fluoropyrimidin-haltige Chemotherapie erhalten haben (ausgenommen Irinotecan), oder als Monotherapie nach Versagen von Fluoropyrimidin-, Oxaliplatin- und Irinotecan-haltigen
Chemotherapieregimen.
Gegenanzeigen:
Patienten mit einer Vorgeschichte schwerer oder lebensbedrohlicher Überempfindlichkeitsreaktionen gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Patienten mit einer interstitiellen
Pneumonie oder Lungenfibrose. Kombination von Vectibix mit Oxaliplatin-haltiger Chemotherapie bei Patienten mit RAS-mutiertem mCRC oder bei unbekanntem RAS-mCRC-Status. Nebenwirkungen: Sehr häufig: Paronychie, Anämie, Hypo-
kaliämie, Anorexie, Hypomagnesiämie, Insomnie, Konjunktivitis, Dyspnoe, Husten, Diarrhö, Übelkeit, Erbrechen, abdominale Schmerzen, Stomatitis, Konstipation, akneiforme Dermatitis, Hautausschlag (umfasst die allgemeinen Bezeich-
nungen für Hauttoxizitäten, Exfoliation der Haut, exfoliativer Hautausschlag, papulöser Hautausschlag, juckender Hautausschlag, geröteter Hautausschlag, generalisierter Hautausschlag, makulöser Hautausschlag, makulopapulöser
Hautausschlag und Läsionen der Haut), Erythem, Pruritus, trockene Haut, Fissuren der Haut, Akne, Alopezie, Rückenschmerz, Fatigue, Pyrexie, Asthenie, Entzündung der Schleimhaut, peripheres Ödem, Gewichtsabnahme. Häufig: eitriger
Hautausschlag, bakterielle Entzündung des Unterhautgewebes, Harnwegsinfektion, Follikulitis, örtlich begrenzte Infektion, Leukopenie, Überempfindlichkeit, Hypokalzämie, Dehydratation, Hyperglykämie, Hypophosphatämie, Angstgefühl,
Kopfschmerzen, Schwindel, Blepharitis, Wimpernwachstum, verstärkte Tränensekretion, okuläre Hyperämie, trockenes Auge, Augenpruritus, Irritation des Auges, Tachykardie, tiefe Venenthrombose, Hypotonie, Hypertonie, Hautrötung, Lun-
genembolie, Epistaxis, rektale Hämorrhagie, trockener Mund, Dyspepsie, Stomatitis aphthosa, Lippenentzündung, gastroösophageale Refluxkrankheit, palmar-plantares Erythrodysästhesie-Syndrom, Hautgeschwür, Wundschorf, Hyper-
trichose, Onychoklasie, Nagelerkrankung, Hyperhidrose, Dermatitis, Schmerz in den Extremitäten, Brustschmerzen, Schmerz, Schüttelfrost, Abfall des Magnesiumspiegels im Blut. Gelegentlich: Augenentzündung, Infektion des Augenlides,
Irritation des Augenlides, Keratitis, Zyanose, Bronchospasmus, Nasentrockenheit, aufgesprungene Lippen, trockene Lippen, Angioödem, Hirsutismus, eingewachsener Nagel, Onycholyse, Infusionsreaktion. Selten: anaphylaktische Reaktion,
ulzerative Keratitis, Hautnekrose, Stevens-Johnson-Syndrom, toxische epidermale Nekrolyse. Häufigkeit nicht bekannt: interstitielle Lungenerkrankung. Über akutes Nierenversagen wurde bei Patienten berichtet, die eine Diarrhö und
Dehydratation entwickelten. Im Anschluss an schwere dermatologische und subkutane Reaktionen wurde über infektiöse Komplikationen einschließlich Sepsis, nekrotisierender Fasziitis, bakterieller Entzündung des Unterhautgewebes und
lokaler Abszesse berichtet.
Weitere Angaben: s. Fach- und Gebrauchsinformation. Verschreibungspflichtig. Stand der Information: März 2015.
AMGEN Europe B.V., 4817 ZK Breda, Niederlande (Örtlicher Vertreter Deutschland: AMGEN GmbH, 80992 München).
DE-P-954-0316-125791, 05/2016
VECTIBIX
®
EIN WEITERER SCHRITT
ORWÄRTS.
*
ERSTLINIENTHERAPIE BEI
RAS
-WT-mCRC
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