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Berufspolitik
BDI aktuell
November 2014
5
Gesundheitspolitik ist im weitesten
Sinne Gesellschaftspolitik, auch wenn
sie in der heutigen Zeit sehr häufig auf
die Kostendämpfung reduziert wird.
Insofern spielt die politische Vorstel-
lung über den Patienten eine entschei-
dende Rolle. Dabei geht es nicht nur
um seine Rechte und Pflichten, son-
dern auch um die Berücksichtigung
seiner Sorgen und Nöte. Von welchem
Menschenbild geht die derzeitige ge-
sundheitspolitische Diskussion aus?
In Deutschland spielt der Verbrau-
cherschutz eine herausragende Rolle.
Diese Vorstellungen werden auch auf
die Gesundheitsleistungen übertragen:
Der Patienten gilt als möglichst aufge-
klärter Verbraucher. Die Politik er-
kennt natürlich, dass dem normalen
Bürger, wenn er Patient wird, oft der
nötige Sachverstand über seine Er-
krankung fehlen. Dies ist mit dem Ziel
des aufgeklärten Verbrauchers nicht
vereinbar. Der Gesetzgeber will des-
halb dafür sorgen, dass vor allem die
Ärzte den Patienten so informieren,
dass er seine ganz eigene Entschei-
dung treffen kann, objektiv und emoti-
onsfrei. Damit legt man bei Entschei-
dungen, wo es um so elementare Din-
ge wie Leben und Tod gehen kann,
die gleichen Maßstäbe wie zum Bei-
spiel bei einem Kauf eines Automobils
an und glaubt damit, den Käufer oder
in diesem Falle den Patienten zu
schützen. Welche Folgen hat diese
Denke, wenn sie konsequent umge-
setzt wird? Dies wird an zwei Beispie-
len erläutert:
Prinzip der Zweitmeinung
Eine Zweitmeinung ist wichtig und
sinnvoll, solange sie freiwillig vom Pa-
tienten in Anspruch genommen wird.
Ist der Patient mit dem Vorschlag sei-
nes behandelnden Arztes nicht zufrie-
den, macht es Sinn, dass er eine zweite
Meinung einholt. Geht es nach dem
Versorgungsstärkungsgesetz, wird die
Zweitmeinung formalistisch und büro-
kratisch aufgerüstet. Böse Zungen be-
haupten, dass dies weniger wegen der
Fürsorge zum Patienten, sondern ei-
ner Mengenbegrenzung medizinischer
Leistungen dient.
Welche praktischen Folgen entste-
hen für den Patienten? Geht man von
einem operativen Eingriff aus, bei dem
der erstbehandelnde Arzt eine positive
Empfehlung ausspricht, der für die
Zweitmeinung zuständige Arzt aber
anderer Auffassung ist. Beide Auffas-
sungen sind oft bei medizinischen Fra-
gestellungen durchaus begründet, un-
terliegen sie doch sehr häufig unter-
schiedlichen individuellen Einschät-
zungen. Diese Situation hat auch für
den Arzt Folgen: Der erstbehandelnde
Arzt fühlt sich von der totalen Verant-
wortung für die Versorgung psycholo-
gisch entpflichtet. Die emotionale Bin-
dung zu dem Patienten, die sein Enga-
gement mitbestimmt, reduziert sich.
Der Arzt wird entlastet.
Demgegenüber wird der Patient mit
einer Entscheidung allein gelassen.
Geht der Patient jetzt zu einem dritten
Arzt als Schiedsrichter? In der Regel
wird er sich entsprechend seiner emo-
tionalen Veranlagung verhalten. Ist er
ein ängstlicher Typ, wird er sich der
Zweitmeinung anschließen. Möchte er
seine Erkrankung aktiv behandelt wis-
sen, schließt er sich der Meinung sei-
nes Erstbehandlers an. Mit objektiver
Entscheidung hat dies aber nichts
mehr zu tun. Die Emotion des Patien-
ten nicht die sachliche Information be-
stimmt allein das weitere Vorgehen.
Beispiel zwei: Sterbehilfe
Ein zweites Beispiel ist die Sterbehilfe
oder besser die Selbstbestimmung
über den eigenen Todeszeitpunkt. Ei-
ne Klarstellung: Lebensverlängerung
um jeden Preis will niemand. Der
Wunsch, sein Leben zu beenden, ist
jedoch nicht allein vom Krankheitszu-
stand abhängig. So ist es denkbar,
dass ein Patient aus Angst vor Pflege
oder weil er glaubt, zur Last zu fallen,
seinem Leben ein Ende bereiten will.
Gregor Gysi von der Linken hat in ei-
ner Fernsehsendung seinen Vater dazu
zitiert. Dieser hat mit der Begründung
um Hilfe beim Sterben gebeten, weil
ihm ein Arzt auch auf die Welt gehol-
fen habe. Diese von der Formulierung
her griffige Argumentation hält einer
intellektuellen Überprüfung nicht
Stand. Gysis Vater will den Sterbeter-
min selbst bestimmen. Hat er aber den
Geburtstermin selbst festgelegt? Eine
schräge und deshalb gefährliche Argu-
mentationslinie. Genauso wie bei der
Zweitmeinung nur noch viel eklatan-
ter, wird das Problem der Emotion bei
einer solchen Entscheidung deutlich.
Eine solche Tür kann meines Er-
achtens nur aufgestoßen werden, wenn
man sich sicher ist, dass es in
Deutschland auch noch in den nächs-
ten Jahrhunderten einen Rechtsstaat
gibt. Davon unabhängig wieder zum
Thema Menschenbild, das in
Deutschland vom Verbraucherschutz
bestimmt wird und die emotionale
Persönlichkeit völlig außer Acht lässt.
Damit wird der Bürger überfordert,
dies kann bis zur Unmenschlichkeit
gehen. Die Gesellschaft sollte dieses
Menschenbild korrigieren.
(HFS)
Wird Gesundheitspolitik zur
Verbraucherpolitik? Be-
trachtet man die Diskussion
um die Zweitmeinung und
die Sterbehilfe, kann ein
solches Bild entstehen.
Brauchen wir ein neues Menschenbild?
Die Vorstellungen
des Verbraucher-
schutzes werden
auf die Gesund-
heitsleistungen
übertragen.
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märer PAH u. b. pulmonaler Hypertonie in Verbindung m. e. Bindegewebskrankh. Kdr. (1 bis 17 Jahre): Beh. PAH. D. Wirksamk. konnte anhand Verbesser. d. körperl. Belastbark. od. d. pulmonalen Hämodynamik nachgewiesen werden
b. primärer PAH u. b. pulmonaler Hypertonie i. Verbind. m. angeborenen Herzerkrank. Injektionslsg.: Behandl. v. erw. Pat. (
18 Jahre) m. PAH, d. momentan oral appliziertes Revatio verschrieben bekommen haben u. zeitweise nicht
imstande sind, e. orale Ther. durchzuführen, ansonsten aber klin. u. hämodyn. stabil sind.
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Überempfindlichk. gg. d. Wirkstoff od. e. d. sonst. Bestandteile. Gleichzeit. Behandl. m. NO- Donatoren u. Nitraten
(hypotens. Effekte) i. jeder Form (z.B. Amylnitrit); Komb. m. d. stärksten CYP3A4-Hemmern (z.B. Ketoconazol, Itraconazol, Ritonavir); Pat. m. e. nicht arteriitischen anterioren ischäm. Optikusneuropathie (NAION) i. d. Anamnese;
schwere Leberinsuff.; kürzl. erlittener Schlaganfall od. Herzinfarkt; Hypotonie (Blutdruck < 90/50 mmHg) b. Behandlungsbeginn.
Nebenwirkungen:
Filmtab./Injektionslsg./Suspension: Sehr häufig: Kopfschm.; Flush; Durchfall,
Dyspepsie; Gliederschm. Häufig: Cellulitis, Grippe, Bronchitis, Sinusitis, Rhinitis, Gastroenteritis; Anämie; Flüssigkeitsretent.; Schlaflosigk., Angst; Migräne, Tremor, Parästhesie, Brennen, Hypästhesie; Retinablut., Sehstör.,
verschwommenes Sehen, Photophobie, Chromopsie, Zyanopsie, Augenreiz., okuläre Hyperämie; Vertigo; Nasenbluten, Husten, Nasenschleimhautschwell.; Gastritis, gastroösophag. Reflux, Hämorrhoiden, abdom. Spannungsgefühl,
Mundtrockenh.; Alopezie, Erythem, nächtl. Schweißausbrüche; Myalgie, Rückenschm.; Fieber. Gelegentlich: vermind. Sehschärfe, Doppeltsehen, Fremdkörpergefühl im Auge; Hämaturie; Penisblut., Hämatospermie, Gynäkomastie;.
Häufigkeit nicht bekannt: NAION, Verschluss v. Netzhautgefäßen, Gesichtsfelddefekte; plötzl. Hörverlust; Hypotonie; Ausschlag; Priapismus, vermehrte Erektionen. Injektionslsg.: zusätzl. Bläh. u. Hitzewallungen; 1 Pat. mit schwerer
ischäm. Kardiomyopathie (kein kausaler Zusammenhang angenommen). Filmtbl./Suspension: Kdr. u. Jugendl. (1 bis 17 Jahre): D. beobachtete Nebenwirkungsprofil entsprach i. Allg. d. b. Erw. zusätzlich traten folgende Nebenwirk.
auf: Inf. d. oberen Atemwege, Übelk., Pharyngitis, Rhinorrhö, Pneumonie.
Warnhinweise:
Filmtbl.: enthäl Lactose: Nicht einnehmen b. hereditärer Galactose-Intoleranz, Lactase-Mangel, Glucose-Galactose-Malabsorption.
Suspension: enthält Sorbitol: Nicht einnehmen b. hereditärer Fructose-Intoleranz. Weitere Informationen s. Fach- u. Gebrauchsinformation.
Abgabestatus:
Verschreibungspflichtig.
Pharmazeutischer Unternehmer:
PFIZER Limited, Sandwich, Kent CT13 9NJ, Vereinigtes Königreich.
Repräsentant in Deutschland:
PFIZER PHARMA GmbH, 10785 Berlin.
Stand:
Mai 2014.
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