VII
SERVICE
AUSGABE 12
• DEZEMBER 2013
Die Abwendung eines Arzneimittelregres-
ses durch den Abschluss einer individuel-
len Richtgrößenvereinbarung (IRV) und
damit die Befreiung von einer erheblichen
Regresssumme, wird von vielen Kollegin-
nen und Kollegen nicht als mögliche Op-
tion wahrgenommen. Das Bundes-
sozialgericht hat mit Urteil vom 28. August
2013 noch einmal ausdrücklich auf diese
Möglichkeit hingewiesen und zugleich
klargestellt, dass auch imWiderspruchs-
verfahren eine solche Vereinbarung noch
abgeschlossen werden kann.
Mit einer IRV verpflichtet sich der Arzt ab
dem auf die Vereinbarung folgenden
Quartal, den jeweils sich aus Richtgröße
ergebenden Mehraufwand den Kranken-
kassen zu erstatten. Damit kann der Voll-
zug eines Regresses in der Regel
abgewendet werden. Eine IRV kommt für
Ärzte in Betracht, die den Vorwurf einer
unwirtschaftlichen Verordnung nicht mehr
ausräumen können, aber sich in der Zu-
kunft zu sparsamem Verhalten verpflich-
ten. Oder für Ärzte mit einer atypischen
Patientenstruktur, die mit den üblichen
Praxisbesonderheiten nicht abgebildet
werden kann.
In § 106 Absatz 5 d SGB V ist die Vereinba-
rung einer individuellen Richtgröße zwi-
schen der Prüfungsstelle und dem
Vertragsarzt vorgesehen. Hieraus ergibt
sich für die Prüfgremien jedoch nicht die
Pflicht, dem zu prüfenden Vertragsarzt von
sich aus den Abschluss einer solchen Ver-
einbarung anzubieten oder ihn ausdrück-
lich zu entsprechenden Verhandlungen
aufzufordern. Wenn der Vertragsarzt aber
Verhandlungen über eine solche Verein-
barung anregt, müssen die Prüfungsgre-
mien mit ihm in solche Verhandlungen
eintreten. Anspruch auf Abschluss einer
individuellen Richtgrößenvereinbarung
besteht indes nicht.
Die Verhandlungen und der Abschluss
einer IRV sind auch noch im Verfahren vor
dem Beschwerdeausschuss möglich, weil
diesem grundsätzlich die gleichen Befug-
nisse wie der Prüfungsstelle zukommt und
er nicht nur die Rechtmäßigkeit der ange-
griffenen Entscheidung prüft, sondern
eine eigenständige Entscheidung in zwei-
ter Verwaltungsinstanz trifft. Demnach
besteht der Anspruch des Vertragsarztes
auf Verhandlungen auch dann noch, wenn
durch die Prüfungsstelle ein Regress
festgesetzt worden ist, über dem im
Widerspruchsverfahren vor dem Be-
schwerdeausschuss noch keine Ent-
scheidung getroffen worden ist. Soweit
der Vertragsarzt Verhandlungen noch im
Widerspruchsverfahren anregt, darf der
Widerspruch durch den Beschwerdeaus-
schuss nicht zurückgewiesen werden,
bevor nicht über den Abschluss einer
IRV verhandelt wurde.
Ass. Jur. Christina
Zastrow-Baldauf
Justiziarin des
Berufsverbandes
Deutscher Internisten e.V.
Schöne Aussicht 5, 65193
Wiesbaden
Telefon: 0611/181 33 17
Individuelle Richtgrößenvereinbarung
trotz Regressfestsetzung
Mitarbeit in den Sektionen, Arbeitsgemeinschaften und
Arbeitskreisen des BDI e. V.
Wir möchten alle Mitglieder einladen, sich in den Sektionen, Arbeitsgemein-
schaften und Arbeitskreisen zu engagieren. Für eine Teilnahme an der
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Schwerpunktbezeichnung zu führen. Für besondere Bereiche, die von den
Sektionen nicht erfasst werden, sind Arbeitsgemeinschaften eingerichtet.
Darüber hinaus bestehen Arbeitskreise zu Schwerpunktthemen.
Durch die gemeinsame aktive Mitarbeit in den einzelnen Sektionen, Arbeitsge-
meinschaften und Arbeitskreise, können Sie Ihre Erfahrungen sowie Meinungen
in die Verbandsarbeit einbringen. Hochqualifizierte Fachleute stehen jederzeit
bei speziellen Fragen dem einzelnen Internisten beratend zur Seite. Auf unserer
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Themen der Sektionen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise in denen Sie
direkt mit den jeweiligen Vorsitzenden kommunizieren bzw. diskutieren können.
Über die laufenden Aktivitäten werden Sie regelmäßig informiert und zu den
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arbeit geweckt haben und Sie möchten zur aktiven Gestaltung der Sektionen,
Arbeitsgemeinschaften oder Arbeitskreise mitwirken, füllen Sie den Coupon aus
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