Der neue Vorstand wird im Rahmen
des Internistenkongresses in Mann-
heim von der BDI-Delegiertenver-
sammlung am Samstag, den 9. April
2016, gewählt. Gemäß der BDI-Sat-
zung werden von den 14 möglichen
Vorstandsmitgliedern 10 durch die
Delegiertenversammlung gewählt.
Die Delegiertenversammlung be-
steht aus den Mitgliedern des Vorstan-
des, den Vorsitzenden der Landesver-
bände, den Vorsitzenden der Sektio-
nen sowie den Vorsitzenden der Ar-
beitsgemeinschaften. Zudem hat jeder
Landesverband je angefangene 500
Mitglieder einen weiteren Delegierten
entsandt. Jeder der 87 Delegierten ist
berechtigt, bis zu 10 von den zur Wahl
stehenden Kandidatinnen und Kandi-
daten zu wählen.
Fachgebiete gut vertreten
In diesem Jahr stellen sich bisher 17
Kandidatinnen
und
Kandidaten
(Stand: 08.03.2016) zur Wahl für den
BDI Vorstand und hoffen auf einen
der 10 zu vergebenden Vorstandssitze.
Auch bei dieser Wahl spiegeln die
Kandidatinnen und Kandidaten eine
Bandbreite der BDI-Mitglieder wie-
der. Die Kandidatinnen und Kandida-
ten stammen aus 11 Landesverbänden
und vertreten die verschiedenen
Schwerpunkte und Fachgebiete eben-
so, wie die haus- und fachärztlichen
Versorgungsbereiche. Erfreulich ist es
festzustellen, dass das Verhältnis der
Klinikärzte und Niedergelassenen, die
kandidieren, ausgeglichen ist. Ledig-
lich die Zahl von nur zwei Kandidatin-
nen scheint zukünftig ausbaufähig.
Die 10 durch die Delegiertenver-
sammlung gewählten Vorstandsmit-
glieder werden durch ein Mitglied,
welches durch den Vorstand der Deut-
schen Gesellschaft für Innere Medizin
e.V. benannt wird, den Sprecher der
Sektionen und der Arbeitsgemein-
schaften, den Sprecher Landesverbän-
de und einem Mitglied aus der Mitte
der außerordentlichen Mitglieder (As-
sistenzärzte in Weiterbildung und Stu-
denten) zum vollzähligen Vorstand von
14 Personen ergänzt. In einer anschlie-
ßenden konstituierenden Sitzung wird
aus den Reihen der 14 Vorstandsmit-
glieder das dreiköpfige Präsidium, be-
stehend aus Präsident, 1. Vizepräsi-
dent und 2. Vizepräsident gewählt.
Der Präsident des BDI, Dr. Wolf-
gang Wesiack, und der 1. Vizepräsi-
dent, Dr. Wolf von Römer, stehen für
eine weitere Amtszeit bedauerlicher
Weise nicht mehr zur Verfügung. Aus
dem bestehenden Vorstand stellen sich
acht Mitglieder erneut zur Wahl, er-
gänzt durch neun weitere Kandidatin-
nen und Kandidaten. Eine Mischung
aus erfahrenden Kennern der Berufs-
politik und neuen Gesichtern im Vor-
stand kann somit erwartet werden.
Für eine ausführliche Übersicht
über die Kandidatinnen und Kandida-
ten besuchen Sie unsere BDI-Home-
page
Wir wünschen den Kandidaten für
die Wahl viel Erfolg.
Ass. Jur. Christina Zastrow-Baldauf ist die
Justiziarin des Berufsverbandes Deutscher
Internisten e.V., Schöne Aussicht 5, 65193
Wiesbaden; Tel.: 0611 18133-17, E-Mail:
Es ist wieder so weit: Alle
vier Jahre im Frühling finden
die Neuwahlen zum Vorstand
des Berufsverbandes
Deutscher Internisten e.V.
statt. Wahltag ist dieses Mal
der 9. April.
17 Kandidaten stellen sich zur Wahl
Von Christina Zastrow-Baldauf
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Neuer BDI-Vorstand
Am Samstag, den 9. April, wird
im Rahmen des Internistenkon-
gresses in Mannheim von der
BDI-Delegiertenversammlung der
neue Vorstand gewählt.
Der Vorstand besteht aus 14
Mitgliedern, von denen die Dele-
gierten 10 wählen.
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App zum Download
Wenn Kassen auf einen Leistungsan-
trag drei Wochen lang nicht reagieren,
gilt der Antrag als bewilligt. Leistun-
gen, die zum Leistungsumfang der
GKV gehören und bei denen der Ver-
sicherte von einer Zustimmung ausge-
hen durfte, darf er sich dann auf Kos-
ten der Kasse selbst beschaffen, urteil-
te das Bundessozialgericht (BSG) am
8. März (Az.: B 1 KR 25/15 R).
Konkret verpflichtete es die Knapp-
schaft, einem Versicherten 24 Psycho-
therapie-Sitzungen zu bezahlen. Seinen
Leistungsantrag hatte der heute 31-
Jährige auf Anraten seiner Therapeutin
im Anschluss an eine von der Kasse
übernommene Kurzzeittherapie ge-
stellt. Die Knappschaft hatte ein
MDK-Gutachten eingeholt, hierüber
den Antragsteller aber nicht informiert.
Erst nach fast sechs Wochen kam
die Ablehnung. Unterdessen hatte sich
der Mann 24 Therapiestunden auf ei-
gene Rechnung beschafft. Von der Kas-
se verlangte er nun Kostenerstattung in
Höhe von 2200 Euro. Laut Gesetz
müssen die Kassen „zügig, spätestens
bis zum Ablauf von drei Wochen“ über
einen Leistungsantrag entscheiden. Ist
ein MDK-Gutachten erforderlich,
muss die Kasse den Antragsteller hie-
rüber unterrichten, und die Frist ver-
längert sich auf fünf Wochen.
(mwo)
BSG setzt
Krankenkassen
klare Fristen
AKTUELLES URTEIL
Berufspolitik
BDI aktuell
April 2016
7
Die neue APP – exklusiv für BDI-Mitglieder
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