Seite 24 - S_1_8_BDI_aktuell_8_9_2012.qxd

Basic HTML-Version

Nr. 8/9 • August 2012
VII
Service
Bitte ankreuzen:
Bitte senden Sie mir weitere Informationen
Hiermit melde ich mich verbindlich an
Kongresse 2012
Pörtschach am Wörthersee, Österreich, 61. Internationaler
26.08. – 31.08.2012
interdisziplinärer Seminarkongress für ärztliche Fortbildung
5. Deutscher Internistentag, Berlin
27.09. – 29.09.2012
Teneriffa/Puerto de la Cruz – 35. Internationaler interdisziplinärer
22.11. – 30.11.2012
Seminarkongress für ärztliche Fortbildung
Kurse 2012
Intensivkurs Diabetologie, Wiesbaden
17.08. – 18.08.2012
Intensivkurs Angiologie, Starnberg
14.09. – 16.09.2012
Intensivkurs Innere Medizin: Refresherkurs zur Facharztprüfung, Essen 24.09. – 29.09.2012
Intensivkurs Gastroenterologie/Hepatologie, Essen
05.10. – 06.10.2012
Intensivkurs Stoffwechselerkrankungen/Endokrinologie, Rom/Italien 11.10. – 14.10.2012
24. Birkensteiner Hormonkonferenz, Fischbachau
26.10. – 28.10.2012
Bronchoskopie Seminar, Nürnberg
29.11. – 01.12.2012
Rückantwort
per Fax:
(+49)611-1813323
Postanschrift
Berufsverband Deutscher Internisten e. V.
Kongresse und Fortbildung
Postfach 15 66
65005 Wiesbaden
Tel.: 06 11/1 81 33–22 oder –24
E-Mail: fortbildung@bdi.de
Internet: www.bdi.de
Titel:
Name, Vorname:
EFN:
(Einheitliche Fortbildungs-Nr. der LÄK, bitte unbedingt angeben!)
Anschrift (privat)
Straße:
PLZ, Wohnort:
Anmeldung / Information
1.
Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für die Teilnahme an Fort-
bildungsveranstaltungen des BDI. Mit der Anmeldung
erkennt der Teilnehmer die Bedingungen an.
2.
Angebot und Vertragsschluss
Die Teilnehmerzahl der Kurse ist begrenzt. Die Kurs-
angebote sind grundsätzlich freibleibend, d. h. sie
sind als verbindliche Angebote im Rahmen der ver-
fügbaren Kursplätze zu verstehen. Anmeldungen zu
BDI-Fortbildungsveranstaltungen haben schriftlich zu
erfolgen und sind verbindlich. Die Kursplätze werden
in der Reihenfolge des Eingangs der schriftlichen
Anmeldungen vergeben. Bei Überbuchung erfolgt
eine Benachrichtigung.
3.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlung der Kurs- bzw. Kongressgebühren wird
mit der Rechnungsstellung fällig.
4.
Rücktritt
4.1. Rücktritte von bereits gebuchten Kursen/
Kongressen müssen per Einschreiben erfolgen,
bitte geben Sie Ihre Bankverbindung an.
4.2. Bei Zugang der Rücktrittsmeldung mindestens
28 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird eine Bearbei-
tungsgebühr von € 25,– erhoben.
4.3. Bei Zugang der Rücktrittsmeldung ab dem 27.
Tag vor Veranstaltungsbeginn ist eine Bearbeitungs-
gebühr von € 75,– zu zahlen.
4.4. Bei Zugang der Rücktrittsmeldung ab dem 3.
Tag vor Veranstaltungsbeginn ist die gesamte Kurs-
bzw. Kongressgebühr zu zahlen.
5.
Änderung und Absage eines Kurses durch
Veranstalter
5.1. Die Veranstaltungen finden nur bei Erreichung
einer Mindestteilnehmerzahl statt. Der BDI behält
sich vor, Referenten auszutauschen, Veranstaltungen
räumlich oder zeitlich zu verlegen oder abzusagen
und Änderungen im Programm vorzunehmen. Wird
eine Veranstaltung abgesagt, werden bereits gezahlte
Gebühren in voller Höhe erstattet. Schadensersatzan-
sprüche sind ausgeschlossen.
5.2. Sollten innerhalb der Fortbildungen „Qualitäts-
sicherung“, Workshops oder in Paket-Angeboten ver-
tretbare Änderungen der Veranstaltung erforderlich
sein, so besteht kein Anspruch auf anteilige Kosten-
erstattung.
6.
Kongresse
6.1. Kongresskarten werden nur zu Kongressen
herausgegeben und berechtigen zum Besuch der
Seminarvorträge.
6.2.
Ärzte im Ruhestand, arbeitslose Mediziner
sowie Ärzte im Erziehungsurlaub erhalten bis auf
Widerruf gegen Nachweis die Gebührensätze für
Mitglieder.
6.3. Nur Kongressteilnehmer können an den Son-
derkursen teilnehmen, d. h. der Erwerb einer Kon-
gresskarte ist obligatorisch. Die Kongresskarten sind
im Kongressbüro des BDI vor Ort abzuholen. Diese
werden nur abgegeben, wenn die Kongressgebühren
vorher bezahlt worden sind. Die Kongresskarten sind
nicht übertragbar.
Der Veranstalter
Datum
Unterschrift
(Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Teilnahmebedingungen des BDI e. V. an)
Bedingungen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Berufsverbandes Deutscher Internisten e. V. (BDI)
Telefon:
Fax:
E-Mail
:
Ich bin
Mitglied des BDI
Nichtmitglied
Assistenzarzt in Weiterbildung und BDI-Mitglied
(bitte Bescheinigung beilegen)
Entschieden wurde die Klage eines ita-
lienischen Zahnarztes, der in seiner
Privatpraxis Hintergrundmusik von
geschützten Tonträgern und durch das
Radio abspielen ließ. Entscheidende
Bedeutung kommt dabei dem Begriff
der „öffentlichen Wiedergabe“ zu.
In seinem Urteil stellt der EuGH klar,
dass der Begriff „öffentliche Wieder-
gabe" die kostenlose Wiedergabe von
Tonträgern in einer privaten Arztpraxis
nicht erfasse.
Grundsätzlich sei die Situation des
Nutzers und sämtlicher Personen zu
beurteilen, für die er die Tonträger
wiedergebe. Zum Einen, so der EuGH,
sei das Publikum eines Leistungser-
bringers in der Regel zahlenmäßig
klein und begrenzt. Von einer öffentli-
chen Wiedergabe, die das Unionsrecht
für die Gebührenpflicht voraussetzt,
könne keine Rede sein, wenn der Pra-
xisinhaber kostenlos Tonträger in sei-
nem Wartezimmer abspielt. Denn
„Öffentlichkeit“ setze nach Auffassung
des EuGH eine unbestimmte und hohe
Zahl potenzieller Leistungsempfänger
voraus.
Zum Anderen diene die kostenlose
Wiedergabe von Tonträgern sicherlich
nicht Erwerbszwecken. Eine Annahme
dahingehend, Patienten würden
wegen der im Wartezimmer abgespiel-
ten Musik einen bestimmten Arzt oder
sonstigen Leistungserbringer aufsu-
chen, sei lebensfremd. Die Patienten
haben eher zufällig und unabhängig
von ihren Wünschen Zugang zu
bestimmten Tonträgern. Im Vorder-
grund steht die Behandlung durch den
Leistungserbringer.
Fazit:
Da der Anspruch auf Vergütung für die
Nutzung von Tonträgern im Rahmen
einer Rundfunksendung oder einer
öffentlichen Wiedergabe auf einer
Europäischen Richtlinie fußt, wird sich
hierzulande die GEMA an der Ent-
scheidung des EuGH orientieren müs-
sen und ist insbesondere für Dienst-
leister im Gesundheitswesen, welche
die oben genannten Kriterien erfüllen,
sehr interessant und folglich kosten-
sparend.
Richtig ist, dass das EuGH-Urteil keine
unmittelbare Geltung für die deutsche
Rechtslage entfaltet und ein Anspruch
der GEMA auf Gebühren deshalb nicht
automatisch hinfällig ist. Erst wenn ein
deutsches Gericht sich mit dieser
Frage – oder der Frage eines etwaigen
Schadensersatzanspruches wegen
des Abspielens von GEMA-pflichtiger
Musik im Wartezimmer nach Kündi-
gung – zu befassen hat, wird es die
Wertungen des EuGH-Urteils berück-
sichtigen müssen und zu den Auswir-
kungen auf die nationale Rechtslage
Stellung nehmen. Auf der Grundlage
der EuGH-Entscheidung ist denkbar,
dass die GEMA in Deutschland für das
Abspielen von Musik im Wartezimmer
zukünftig keine Gebühren mehr verlan-
gen dürfte.
Mit der GEMA bestehende Verträge
sind bis zu einer verbindlichen Klärung
durch deutsche Gerichte unverändert
zu erfüllen, können jedoch gekündigt
werden. Es besteht darüber hinaus die
Möglichkeit, künftige Zahlungen unter
Vorbehalt zu leisten, um den Weg für
etwaige Rückforderungen offenzuhal-
ten.
Ass. Jur. Christina Zastrow
Justiziarin des Berufsverbandes
Deutscher Internisten e.V.
Keine GEMA-Gebühren für Musik
im Warte- und Behandlungszimmer
einer Arztpraxis
Was jahrzehntelang in der deutschen Rechtsprechung höchst umstritten war, hat jetzt endlich der Europäische Gerichtshof
(EuGH) entschieden: Die Wiedergabe von Musik in einer Arztpraxis ist keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der ein-
schlägigen internationalen Verträge und insoweit auch des deutschen Urheberrechts. Ein Anspruch auf Vergütung durch
die entsprechenden nationalen Verbände – in Deutschland durch die GEMA – besteht daher nicht (Urteil vom 15.03.2012,
Az: C-135/10).
Bild: ccvision