Entscheidung Bundessozialgericht: KV Hessen muss ihren Honorarverteilungsvertrag wegen rechtswidriger Bestimmungen ändern!
Das Bundessozialgericht hat am 18.8.2010 (Az: B 6 KA 27/09 R und B 6 KA 28/09 R) zwei Bestimmungen im Hessischen Honorarverteilungsvertrag für rechtswidrig erkannt.
Zum einen ging es um die Frage, ob die KV Hessen berechtigt war, Leistungen innerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) zu vergüten, die nach den Vorgaben des Bewertungsausschusses außerhalb des RLVs zu vergüten gewesen wären – so geschehen in den Quartalen IV/05 und I/06.
Das Bundessozialgericht hat hierzu eindeutig festgestellt, dass die KV Hessen und die Hessischen Krankenkassen bei der Vereinbarung des Honorarverteilungsvertrages (HVV) an die Vorgaben des Bewertungsausschusses gebunden sind und dass der entsprechende Beschluss des Bewertungsausschusses auch rechtmäßig zustande gekommen ist.
Zum zweiten hat das Bundessozialgericht die Hessische Ausgleichsregelung nach 7.5 HVV für rechtswidrig erkannt, mit der Honorarverwerfungen ausgeglichen werden sollten, die im Zusammenhang mit der Einführung des neuen EBM aufgetreten sind. Zeitgleich mit dem neuen EBM galten in Hessen fachgruppenbezogene RLV. Es waren ebenfalls die Quartale IV/05 und I/06 im Streit, bei denen die KV Hessen einen Vergleich zwischen dem individuellen Fallwert des Arztes zum Vorjahresquartal angestellt hat und bei Überschreiten des neuen Fallwertes um mehr als 5% im Vergleich zum früheren Wert eine Kürzung auf 105% des alten Fallwertes vorgenommen hat.
Für diese Kürzungen hat das Bundessozialgericht keine Rechtsgrundlage gesehen. Es hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, wonach diese Regelung quasi einem Individualbudget entspricht, für das kein Raum mehr war, nachdem Gesetzgeber und Bewertungsausschuss als Mengensteuerungsinstrument ausschließlich RLVs vorgesehen haben.
Fazit: Die KV Hessen muss nun gemeinsam mit den Hessischen Krankenkassen den HVV in diesen beiden Punkten korrigieren, nicht bestandskräftige Honorarbescheide für die Quartale II/05 bis IV/08 anschließend neu berechnen und die sich daraus ergebenden Nachzahlungen auskehren.
Überprüfen Sie daher Ihre offenen Verfahren bei der KV Hessen und stellen Sie folgenden Antrag:


