06.01.2012

Arzt kann auf stationäre Behandlung bestehen

 

Ein Arzt kann auf eine stationäre Behandlung eines Patienten bestehen, wenn eine Nachbetreuung zu Hause nicht gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn Arzt und Patient zuvor eine ambulante Operation vereinbart hatten. Weigert sich der Patient dann, hat er keinen Schadensersatzanspruch für den Verdienstausfall wegen verpasster Arbeitstage. Das hat das Amtsgericht München (Az.: 275 C 9085/11) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein in Berlin mitteilt.

In dem Fall sollte ein Patient ambulant operiert werden, wofür er sich zwei Tage freinahm. Jedoch erfuhr der Arzt am Tag zuvor, dass die häusliche Betreuung nicht gesichert war. Stationär wollte sich der Patient nicht behandeln lassen und verließ die Klinik, ohne operiert zu werden. Wenig später verlangte er von dem Arzt 1200 Euro für seinen Verdienstausfall. Der Grund: Der Mann habe an den zwei freigenommenen Tagen nicht arbeiten können. Da er selbstständiger Dienstleister sei, benötige er dafür einen Ausgleich.

Damit kam er vor Gericht aber nicht durch. Dem Arzt sei nicht zuzumuten gewesen, an der ambulanten Operation festzuhalten, urteilte die Richterin. In Anbetracht der Gefahren, die sich nach einer Operation ergeben können, müsse der Arzt sichergehen, dass eine Betreuung zu Hause gewährleistet ist. Das gelte umso mehr, wenn eine Narkose für den Eingriff nötig ist.

dpa