Wahlordnung des Berufsverbandes Deutscher Internisten e. V.

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§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Wahlordnung regelt
a) die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Vorstandswahl
des Berufsverbandes Deutscher Internisten e.V.
(BDI),
b) die Einladung zu der konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes
mit der Präsidiumswahl.
2. Dem Vorstand des BDI gehören insgesamt zehn Mitglieder an,
die von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier
Jahren gewählt werden. Ihre Wahl ist in dieser Wahlordnung
geregelt.

Wahlausschuss

§ 2 Wahlleiter

1. Die Vorbereitung und Durchführung der Vorstandswahlen obliegt
dem Wahlleiter.
Der Wahlleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Wahlvorschläge
b) Zulassung der Wahlvorschläge
c) Erstellung der Stimmzettel
d) Feststellung des Wahlergebnisses
e) Entscheidung über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl.
2. Die Aufgabe des Wahlleiters nimmt einer der Ehrenpräsidenten
des BDI wahr. Sind alle Ehrenpräsidenten an der Wahrnehmung
des Amtes gehindert, so bestimmt die Delegiertenversammlung
des BDI den Wahlleiter.

Vorbereitung der Wahlen

§ 3 Wahlbekanntmachung

1. Spätestens drei Monate vor dem Wahltag, der durch den Vorstand
bestimmt wird, ist durch den Wahlleiter in BDI aktuell und
auf der BDI-Homepage auf die Wahl der Vorstandsmitglieder
hinzuweisen.
2. Die Wahlbekanntmachung enthält den vom Vorstand festgesetzten
Wahltag und den Wahlort. Des Weiteren werden die
Mitglieder aufgefordert, etwaige Namensvorschläge für die
Wahl bis zu einem festzulegenden Termin einzureichen.

§ 4 Aufstellung der Vorschlagsliste

1. Wahlvorschläge können durch jedes BDI-Mitglied eingereicht
werden.
2. Wahlvorschläge müssen spätestens 30 Tage vor der Wahl
schriftlich bei der BDI-Geschäftsstelle eingegangen und von
mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein.
Zudem muss gleichzeitig eine schriftliche Erklärung der/des
Vorgeschlagenen beigebracht werden, dass sie/er bereit ist,
sich zur Wahl zu stellen.
3. Die vorgeschlagenen Kandidaten müssen am Wahltag mindestens
ein Jahr ohne Unterbrechung ordentliches BDI-Mitglied
sein.
4. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge auf ihre Vereinbarkeit
mit den Bestimmungen der BDI-Satzung und dieser Wahlordnung.
Etwaige Mängel sind dem Bewerber umgehend mitzuteilen.
5. Spätestens bis zum 15. Tag vor dem Wahltag entscheidet der
Wahlleiter über die Zulassung der Wahlvorschläge. Abgelehnten
Bewerbern wird die Entscheidung spätestens am 10. Tag
vor dem Wahltag bekannt gegeben. Ein abgelehnter Bewerber
kann gegen die Entscheidung binnen 3 Tagen Einspruch einle-
gen, über den das Justiziariat des BDI binnen weiterer 3 Tage
endgültig zu entscheiden hat.
6. Spätestens 3 Tage vor dem Wahltag gibt der Wahlleiter die zugelassenen
Wahlvorschläge durch Aushang in der Geschäftsstelle
des BDI sowie auf der BDI-Homepage bekannt.

§ 5 Stimmzettel

1. Die Stimmzettel werden durch den Wahlleiter erstellt.
2. Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Bewerber in alphabetischer
Reihenfolge der Namen aller Bewerber.
3. Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen der gewählten Bewerberin
bzw. des gewählten Bewerbers auf dem Stimmzettel.

§ 6 Stimmrecht

1. Stimmberechtigt für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
sind die Mitglieder der Delegiertenversammlung. Jeder Delegierte
kann maximal zehn Kandidaten wählen, jeden Kandidaten
nur einmal.
2. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur in der Delegiertenversammlung
ausgeübt werden.

Durchführung der Wahlen

§ 7 Leitung der Wahl und Vorstellung der Bewerber

1. Der Wahlleiter übernimmt für die Durchführung der Vorstandswahlen
die Leitung der Delegiertenversammlung.
2. Auf Verlangen der Delegiertenversammlung stellt der Wahlleiter
unmittelbar vor der Wahl jedem Bewerber max. 3 Minuten
zur Vorstellung der eigenen Person zur Verfügung.
3. Vor dem Eintritt in das Wahlverfahren bestimmt der Wahlleiter
drei Wahlhelfer.

§ 8 Wahlverfahren

1. Die Wahlen werden geheim durch schriftliche Stimmabgabe
auf den Stimmzetteln durchgeführt.
2. Delegierte müssen mindestens ein und dürfen maximal zehn
Wahlkreuze auf den Stimmzettel setzen.
3. Das Wahlverfahren im Übrigen und den Ablauf der Delegiertenversammlung
bestimmt der Wahlleiter.

Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 9 Ungültige Stimmzettel

1. Der Wahlleiter und die Wahlhelfer prüfen die Stimmzettel auf
ihre Gültigkeit. Ungültige Stimmzettel werden bei der Auszählung
der Stimmen nicht berücksichtigt.
2. Ein Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn
a) nicht der vorgedruckte und ausgegebene Stimmzettel verwendet
wurde,
b) Namen, die nicht auf dem Stimmzettel enthalten sind, zusätzlich
eingesetzt wurden,
c) mehr als zehn Wahlkreuze gemacht wurden,
d) nicht erkennbar ist, wen die/der Stimmberechtigte wählen
wollte.
3. Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln entscheidet der Wahlleiter.
Ungültige Stimmzettel werden vom Wahlleiter mit einem
entsprechenden Vermerk versehen und der Wahlniederschrift
beigefügt.

§ 10 Auszählung der Stimmen

1. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Wahlleiter und
die Wahlhelfer. Der Wahlleiter stellt das Ergebnis der Wahl fest.
2. Die zehn Vorstandssitze werden nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl verteilt. Gewählt sind die im Stimmzettel genannten
Bewerber in der Reihenfolge der Anzahl der für sie abgegebenen
Stimmen.
3. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei Stimmengleichheit
eine Stichwahl.

§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

1. Die Gewählten werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Eine
Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Gibt ein Gewählter
keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt.
2. Lehnt ein Gewählter die Annahme der Wahl ab, so tritt an seine
Stelle der nächstfolgende Bewerber, der die meisten Stimmen
erhalten hat. Ist ein Nachrücken nicht möglich, weil der Wahlvorschlag
erschöpft ist, ergänzt sich der Vorstand auf volle
zehn Mitglieder durch Kooptation.
3. Der Wahlleiter gibt dann das Ergebnis in der Delegiertenversammlung
bekannt.
4. Das endgültige Wahlergebnis veröffentlicht der Wahlleiter in
BDI aktuell.

§ 12 Niederschrift, Wahlakten

1. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Wahlleiter und den drei Wahlhelfern
zu unterzeichnen ist.
2. Nach der Feststellung des Wahlergebnisses legt der Wahlleiter
die Wahlakten (Stimmzettel, Niederschriften) für die Dauer von
einer Woche in der Geschäftsstelle des BDI zur Einsichtnahme
durch die Mitglieder aus.
3. Die Wahlakten dürfen 60 Tage vor der Wahl eines neuen Vorstandes
vernichtet werden.

§ 13 Einspruch, Ungültigkeit

1. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Delegierte binnen
einer Woche nach mündlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses
beim Wahlleiter Einspruch einlegen. Der Einspruch bedarf
der Schriftform und ist zu begründen.
2. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die
Satzung oder diese Wahlordnung verstoßen wurde und der Verstoß
geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
3. Der Wahlleiter hat über den Einspruch unverzüglich in schriftlicher
Form mit Begründung zu entscheiden und dem Einspruchsführer
die Entscheidung bekannt zu geben.
4. Wird die Wahl insgesamt für ungültig erklärt, so ist sie spätestens
sechs Monate nach der Entscheidung über die Ungültigkeit
zu wiederholen.

Konstituierende Sitzung

§ 14 Sitzung

1. Unmittelbar nach der Wahl erfolgt eine konstituierende Sitzung
des neuen Vorstandes.
2. Die Einladung zu dieser Sitzung an die gewählten Mitglieder
erfolgt mündlich am Ende der Vorstandswahl durch den Wahlleiter
unter Angabe von Zeit und Ort. Die weiteren Vorstandsmitglieder,
die nicht von der Delegiertenversammlung gewählt
werden, sind rechtzeitig zu laden.
3. Unter der Leitung des Wahlleiters wählen die stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte satzungsgemäß das
Präsidium.

Schlussbestimmung

§ 15 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
in Kraft.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung des BDI vom 11.09.2010.

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