Satzung des Berufsverbandes Deutscher Internisten e. V.

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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Berufsverband Deutscher Internisten
e.V.".
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in
das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Fachärzte
für Innere Medizin/Internisten zur Wahrung, Förderung und Vertretung
der berufspolitischen und sonstigen gemeinsamen Belange.
2. Zur Erreichung dieses Zweckes ist es insbesondere Aufgabe
des Berufsverbandes, die berufliche Fort- und Weiterbildung
der Fachärzte für Innere Medizin/lnternisten zu fördern und die
Mitglieder in der Erfüllung ihrer ärztlichen Aufgaben zu beraten
und zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Vorstand
ermächtigt, besondere ständige oder einmalige Einrichtungen
zu schaffen.
3. Der Berufsverband arbeitet eng mit der Deutschen Gesellschaft
für Innere Medizin zusammen.

§ 3 Zweckbindung von Mitteln

1. Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Berufsverbandes.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Berufsverbandes
fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Der Berufsverband hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
3. Ordentliches Mitglied werden kann jeder in Deutschland anerkannte
Facharzt für Innere Medizin/lnternist.
4. Assistenzärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin/
lnternist können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen
werden. Das Stimm- und passive Wahlrecht der
außer ordentlichen Mitglieder ist auf die Wahl eines aus ihrer
Mitte in den Vorstand zu entsendenden Mitgliedes beschränkt.
5. Personen, die sich um den Berufsverband oder seine Ziele besonders
verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des
Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.
Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und erhalten die Verbandszeitschrift
auf Verbandskosten.
6. Der Vorstand kann einem früheren Präsidenten oder Vizepräsidenten
die Bezeichnung
„Ehrenpräsident des
Berufsverbandes Deutscher Internisten e.V."
verleihen.
Der Ehrenpräsident hat das Recht, an allen Veranstaltungen
des Vorstandes und Präsidiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei und erhalten
die Verbandszeitschrift auf Verbandskosten.
7. Der Vorstand kann weitere Arten der Mitgliedschaft zulassen.

§ 5 Mitgliedschaft - Eintritt

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an das
Präsidium. Auf Verlangen ist die Anerkennung als Facharzt für Innere
Medizin/lnternist oder der Weiterbildungsstand nachzuweisen.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Aufnahmeantrags durch das
Präsidium kann der Antragsteller innerhalb eines Monats seit Entscheidungszugang
über die Geschäftsstelle in Wiesbaden die Mitgliederversammlung,
die jährlich stattfindet, anrufen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht,
nach Maßgabe dieser Satzung, in den Organen und Einrichtungen
des Berufsverbandes mitzuwirken. Jedes Mitglied kann die
Unterstützung des Berufsverbandes nach dessen satzungsgemäßen
Aufgaben in Anspruch nehmen.
2. Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen Iänger als 1 Jahr im Rückstand
sind, ist die Ausübung ihrer Rechte gemäß des vorstehenden
Absatzes, insbesondere auch des Stimmrechts,
verwehrt; ihre Mitgliedschaft ruht.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben den Berufsverband bei der Durchführung der ihm
satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür
erforderlichen Aufklärungen und Nachrichten zu geben, die Satzung
und die Beschlüsse des Berufsverbandes einzuhalten und die Beiträge
ordnungsgemäß zu leisten. Der Jahresbeitrag ist zum Jahresbeginn
fällig und spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 8 Mitgliedschaft - Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen, Austrittserklärung oder
Ausschluss.

§ 9 Mitgliedschaft - Erlöschen

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Bestellung als Arzt
oder die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin/ lnternist verliert
oder aus der Weiterbildung zum Internisten ausscheidet.

§ 10 Mitgliedschaft - Austritt

1. Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur auf den Schluss
eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss der
Geschäftsführung spätestens 3 Monate vor Ablauf des betreffenden
Geschäftsjahres (bis zum 30. September) schriftlich zugegangen
sein.
2. Mit der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung
seiner Mitgliedschaftsrechte.
3. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht
bestehen, unabhängig davon, wann die Kündigung ausgesprochen
wurde.

§ 11 Mitgliedschaft - Ausschluss

1. Ein Mitglied kann aus dem Berufsverband auf Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt
durch schriftlichen Bescheid.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Ziele des Berufsverbandes,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des
Berufsverbandes,
c) gröbliche Verletzung der Interessen des Berufsverbandes,
d) Nichterfüllung der Beitragspflichten über den Zeitraum eines
Jahres hinaus, jedoch erst nach wiederholter fruchtloser
Zahlungsaufforderung.
3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Delegiertenversammlung innerhalb eines Kalendermonats seit
Zugang des Ausschlussbescheides über die Geschäftsführung
zu.

§ 12 Organe und Einrichtungen des Berufsverbandes

1. Organe des Berufsverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Delegiertenversammlung
e) die Geschäftsführung
2. Einrichtungen des Berufsverbandes sind:
a) die Landesverbände
b) die Sektionen / Arbeitsgemeinschaften

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten
Mitgliedern des Berufsverbandes.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
a) für die Entgegennahme der Arbeitsberichte und der Abrechnung
sowie die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes,
b) für die Festsetzung des Jahresbeitrages,
c) für die Änderung der Satzung,
d) für die Auflösung des Berufsverbandes.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal in jedem
Jahr zusammentreten und sollte gleichzeitig mit dem Kongress
der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V. stattfinden.
Sie wird durch den Präsidenten einberufen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom
Präsidenten oder vom Vorstand einberufen werden.
Eine Einberufung muss stattfinden, wenn mindestens eintausend
stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung muss spätestens innerhalb von drei
Monaten nach Antragseingang abgehalten werden.
5. Die Mitglieder werden durch Veröffentlichung der Einladung
und der Tagesordnung im Mitglieder-Rundschreiben eingeladen.
Der Versand des Mitglieder-Rundschreibens muss spätestens
am 21. Tag vor dem Tag der Mitgliederversammlung
erfolgen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
stimmberechtigten Erschienenen beschlussfähig. Zu einem Beschluss
ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich und ausreichend. Stimmenthaltungen zählen nicht
mit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Beschlüsse
über die Abänderung der Satzung oder die Auflösung des Berufsverbandes.
7. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
8. Über die Auflösung des Berufsverbandes darf die Mitgliederversammlung
nur beraten, wenn ein von mindestens 1/10 der zu
Beginn des Geschäftsjahres festgestellten ordentlichen Mitgliederzahl
schriftlicher Antrag gestellt worden ist und die Einladung
mit der Tagesordnung, in der auf die geplante Auflösung
ausdrücklich hinzuweisen ist, spätestens 21 Tage vor dem Tag
der Mitgliederversammlung mit dem Mitglieder-Rundschreiben
versandt wurde. Beschlüsse über die Auflösung des Berufsverbandes
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen. Die Versammlung ist für die Auflösung des Berufsverbandes
nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist
diese Voraussetzung nicht gegeben, so findet die Abstimmung
über den Auflösungsantrag in einer 8 Wochen später eigens
hierfür zu berufenden Mitgliederversammlung statt, bei welcher
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit
von mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder genügt.
Andernfalls gilt der Auflösungsantrag als abgelehnt und erledigt.
9. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen begründet sein
und sind mindestens zwei Wochen vorher mit der Begründung
dem Präsidium einzureichen. Anträge, die verspätet eingehen
oder keine Begründung enthalten, dürfen nur behandelt wer-
den, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit
Zweidrittelmehrheit die Anträge zulassen.
10. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen müssen Niederschriften
gefertigt werden, die in Kurzform den Hergang der
Diskussion, die Beschlussanträge im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis
enthalten müssen. Das Protokoll ist von Präsident,
Geschäftsführer und Protokollführer zu unterschreiben.
11. lm Übrigen leitet der Präsident die Mitgliederversammlung und
bestimmt ihre Geschäftsordnung.

§ 14 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 14 Mitgliedern. 10 Mitglieder
werden für jeweils 4 Jahre von der Delegiertenversammlung
gewählt. Sie bleiben jedoch stets bis zur Neuwahl im Amt, auch
wenn diese erst nach Ablauf von 4 Jahren vorgenommen wird.
Wenn Mitglieder des Vorstandes vorzeitig ausscheiden, so ergänzt
sich der Vorstand durch Zuwahl für den Rest seiner Amtszeit.
2. Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. ist berechtigt,
ein Mitglied ihres Vorstandes oder Ausschusses als zusätzliches
stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden.
3. Die Vorsitzenden der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften
sind berechtigt, gemeinsam aus ihrer Mitte insgesamt ein zusätzliches
stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden.
4. Die Vorsitzenden der Landesverbände sind berechtigt, gemeinsam
aus ihrer Mitte ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied
in den Vorstand zu entsenden.
5. Den außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, ein aus
ihrer Mitte zu wählendes stimmberechtigtes Mitglied in den
Vorstand zu entsenden. Ihnen steht insoweit ein Stimm- und
passives Wahlrecht zu. Das Wahlverfahren wird von den außerordentlichen
Mitgliedern selbst geregelt.
6. Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des
Berufsverbandes zuständig, soweit sie nicht durch zwingende
gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung
anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt
insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Berufsverbandes.
7. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei seiner Verhinderung
der 1. und bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident.
Der Präsident Iädt die Mitglieder des Vorstandes zu Vorstandssitzungen
ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn 3 Mitglieder des
Vorstandes einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
Diese außerordentliche Vorstandssitzung muss innerhalb von
sechs Wochen seit Antragstellung stattfinden. Die Ladungen
sollen spätestens am 10. Tage vor dem Tage der Zusammenkunft
zur Post gegeben werden. In Eilfällen kann diese Frist unterschritten
werden und die Ladung telefonisch bzw. per
Telefax erfolgen.
8. Der Vorstand hat Anträge der Delegiertenversammlung in angemessener
Zeit zu bearbeiten und dieser über das Ergebnis spätestens
in der nächsten Delegiertenversammlung zu berichten.
9. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Präsidenten, in seinem Verhinderungsfall die seines Vertreters.
10. Die den Entscheidungen des Vorstandes zugrunde liegenden
Abstimmungsergebnisse sollen geheimgehalten werden. Der
Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
11. Auf die Vorstandssitzungen ist § 13 Nr. 11 entsprechend anzuwenden.
12. Die Vorstandsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen
eine angemessene Tätigkeitsvergütung. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung
und die Regelungen für den Ersatz von
Auslagen ergeben sich aus einer von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Entschädigungsordnung.

§ 15 Das Präsidium

1. Das Präsidium des Berufsverbandes besteht aus dem Präsidenten
und dem 1. und 2. Vizepräsidenten, die vom Vorstand aus
seiner Mitte jeweils auf 4 Jahre gewählt werden.
Die Mitglieder des Präsidiums bleiben jedoch stets bis zur Neuwahl
im Amt, auch wenn diese erst nach Ablauf von 4 Jahren
erfolgt. Scheiden Präsidialmitglieder vorzeitig aus, so ergänzt
der Vorstand das Präsidium durch Zuwahl für den Rest der
Amtszeit.
2. Der Vorstand des Berufsverbandes im Sinne des § 26 BGB besteht
aus dem Präsidium. Der Berufsverband wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten. Der 1.
und nach ihm der 2. Vizepräsident vertreten den Präsidenten als
dessen Stellvertreter im Verhinderungsfalle. Der Fall der Verhinderung
braucht nach außen hin nicht nachgewiesen zu werden.
3. Dem Präsidium obliegt es weiter, die Beschlüsse des Vorstandes
vorzubereiten sowie ihre Durchführung zu veranlassen und
zu überwachen. In grundsätzlichen Fragen soll eine enge Abstimmung
zwischen Präsident, Präsidium und Vorstand stattfinden.
Ausschließlich in grundsätzlichen Angelegenheiten, die
wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, ist der Präsident
berechtigt, selbständig Maßnahmen zu treffen. Er hat in
diesen Fällen die nachträgliche Billigung des Vorstandes einzuholen.
4. Das Präsidium hält die Arbeiten der Landesverbände, der Sektionen
und Arbeitsgemeinschaften mit den allgemeinen Zielen
des Berufsverbandes im Einklang.
5. Der 2. Vizepräsident versieht die Aufgaben des Schatzmeisters
des Berufsverbandes.

§ 16 Die Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
a) die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
11
b) die Beratung von Vorstand und Präsidium,
c) das Vertreten der Belange der Landesverbände, Sektionen
und Arbeitsgemeinschaften gegenüber Vorstand und Präsidium.
2. Geborene Mitglieder der Delegiertenversammlung sind die Vorsitzenden
der Landesverbände, die Vorsitzenden der Sektionen
sowie die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften. Zudem entsendet
jeder Landesverband je angefangene 500 Mitglieder
einen weiteren Delegierten (§ 17 Abs. 9).
3. Die Delegiertenversammlung wird durch den Präsidenten oder
vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung
muss zudem erfolgen, wenn mindestens 50 % der Delegierten
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangen. § 13 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1-3 gelten
entsprechend.
4. Die Einzelheiten zu den Vorstandswahlen regelt eine Wahlordnung,
die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen wird.

§ 17 Die Landesverbände

1. In den Ländern werden entsprechend der Bereiche der Landesärztekammern
Landesverbände gebildet. Die Satzungen der
Landesverbände bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium.
2. Die Landesverbände wählen alle vier Jahre ihren Vorstand neu.
Sie geben sich im Einvernehmen mit dem Vorstand (§ 14) eine
Geschäftsordnung.
3. Aufgabe der Landesverbände ist es, die besonderen Belange
der Internisten des betreffenden Landes im Rahmen der Satzung
und der allgemeinen Richtlinien des Berufsverbandes zu
wahren und zu fördern. Die Landesverbände berichten dem
Präsidium laufend über ihre Arbeiten. Die Berichte sind über
die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zu leiten. Präsidium
und Geschäftsführung können an allen Veranstaltungen der
Landesverbände teilnehmen.
4. Die Vorsitzenden der Landesverbände wählen aus ihrer Mitte
einen Sprecher als Mitglied des Vorstandes (§ 14 Ziff. 4).
5. Der gemeinsame Sprecher der Landesverbände nimmt an den
Vorstandssitzungen stimmberechtigt teil.
6. Ist ein Landesverband nicht durch den Sprecher der Landesverbände
vertreten, wenn über Fragen beschlossen wird, die mit in
den speziellen Interessen- und Aufgabenbereich des Landesverbandes
fallen, so ist der Landesverband befugt, einen Vertreter
in den Vorstand zu entsenden. Der Vertreter ist jedoch
nur zu einer den Landesverband betreffenden Frage stimmberechtigt.
Bei Beschlüssen, die ausschließlich oder überwiegend
den speziellen Bereich des Landesverbandes betreffen,
kann der Sprecher Aussetzung verlangen, und diese ist binnen
vier Wochen nach der Einlegung schriftlich eingehend zu begründen
und dem Vorstand über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes
zuzuleiten. Die Begründung ist an einen von
Vorstand und Landesverbänden paritätisch zu besetzenden
Ausschuss unter dem außerparitätischen Vorsitz des Präsidenten
des Berufsverbandes zu leiten, der einen einigenden Ausgleich
der Meinungen herbeiführen soll. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
7. Die Vorsitzenden und / oder Stellvertreter der Landesverbände
sollen sich mindestens einmal im Jahr treffen.
8. In den Ländern sollen regionale Bezirks- und Ortsgruppen gebildet
werden. Die Bezirks- und Ortsgruppen wählen aus ihrer
Mitte einen Obmann, der die Interessen gegenüber den Landesverbänden
wahrnimmt.
9. Jeder Landesverband hat alle vier Jahre seine Delegierten für
die Delegiertenversammlung (§ 16) zu wählen. Je angefangene
500 Mitglieder eines Landesverbandes wird ein Delegierter gewählt.
Sofern möglich, sollte unter den Delegierten ein ausgewogenes
Verhältnis von Delegierten aus dem stationären wie
ambulanten Versorgungsbereich bestehen. Wer bereits als Vorsitzender
eines Landesverbandes, Vorsitzender einer Sektion
oder Vorsitzender einer Arbeitsgemeinschaft geborenes Mitglied
der Delegiertenversammlung ist, kann nicht zusätzlich gewählter
Delegierter sein. Der Landesverband hat für einen
solchen Fall einen Ersatzdelegierten zu wählen.

§ 18 Die Sektionen und Arbeitsgemeinschaften

1. Für Mitglieder, die zu ihrer Anerkennung als Facharzt für Innere
Medizin / lnternist eine anerkannte Schwerpunktbezeichnung
zu führen berechtigt sind, werden Sektionen errichtet.
2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben, die von den Sektionen
nicht erfasst werden, im Rahmen der allgemeinen Ziele des
Berufsverbandes Arbeitsgemeinschaften zulassen und auflösen.
3. Aufgabe der Sektionen / Arbeitsgemeinschaften ist es, im Rahmen
der allgemeinen Ziele des Berufsverbandes ihre spezifischen
Belange und Aufgaben wahrzunehmen und zu
bearbeiten.
Die Sektionen / Arbeitsgemeinschaften berichten dem Präsidium
laufend über ihre Arbeiten. Die Berichte sind über die Geschäftsstelle
des Berufsverbandes zu leiten. Präsidium und
Geschäftsführung können an allen Veranstaltungen der Sektionen
/ Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.
4. Die Sektionen / Arbeitsgemeinschaften können sich im Einvernehmen
mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Sie
wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst.
5. Die Vorsitzenden und / oder Stellvertreter der Sektionen / Arbeitsgemeinschaften
sollen sich mindestens einmal im Jahr in
jeweils eigenen Sitzungen treffen.
6. Die Vorsitzenden der Sektionen / Arbeitsgemeinschaften wählen
aus ihrer Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter.
Einer von ihnen nimmt an den Vorstandssitzungen stimmberechtigt
teil.
Nur der Sprecher ist Mitglied des Vorstandes (§ 14 Ziff. 3).
7. Ist eine Sektion / Arbeitsgemeinschaft nicht durch den Sprecher
der Sektionen / Arbeitsgemeinschaften vertreten, wenn
über Fragen beschlossen wird, die mit in den speziellen Interessen-
und Aufgabenbereich der Sektion / Arbeitsgemeinschaft
fallen, so ist die Sektion / Arbeitsgemeinschaft befugt, einen
Vertreter in den Vorstand zu entsenden. Der Vertreter ist jedoch
nur zu einer die Sektion / Arbeitsgemeinschaft betreffenden
Frage stimmberechtigt. Bei Beschlüssen, die ausschließlich
oder überwiegend den speziellen Bereich einer Sektion oder
Arbeitsgemeinschaft betreffen, kann der Sprecher Aussetzung
verlangen und diese ist binnen 4 Wochen nach der Einlegung
schriftlich eingehend zu begründen und dem Vorstand über die
Geschäftsstelle des Berufsverbandes zuzuleiten. Die Begründung
ist an einen von Vorstand und Sektion / Arbeitsgemeinschaft
paritätisch zu besetzenden Ausschuss unter dem
außerparitätischen Vorsitz des Präsidenten des Berufsverbandes
zu leiten, der einen einigenden Ausgleich der Meinungen
herbeiführen soll. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Präsidenten.

§ 19 Die Geschäftsführung

1. Der Berufsverband unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung
und für die Durchführung der Geschäfte des Berufsverbandes
sind ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt, die die
gesetzliche Stellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30
BGB haben.
2. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführer werden auf Vorschlag
des Vorstandes vom Präsidenten bestellt.
3. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführer des Berufsverbandes
sind zu allen Sitzungen des Vorstandes, des Präsidiums
und der Untergruppierungen des Berufsverbandes einzuladen
und berechtigt Anträge zu stellen.
4. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführer haben dafür
Sorge zu tragen, dass über die von der Mitgliederversammlung
und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und dem Versammlungsverlauf
Niederschriften geführt werden. Die Nieder schriften
sind von dem / den Geschäftsführer/n, dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren.
5. Einem Geschäftsführer kann die Bezeichnung Hauptgeschäftsführer
zuerkannt, und es können ihm weitere Geschäftsführer
nachgeordnet werden. In diesem Fall soll einer von ihnen Arzt
sein.

§ 20 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wiesbaden.

§ 21 Auflösung des Vereins

1. lm Falle der Auflösung des Berufsverbandes wickeln der Präsident
und die Vizepräsidenten die Geschäfte ab.
2. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten
Mitgliederversammlung zu verwenden.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung des BDI vom 11.09.2010.

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