Satzung des Berufsverbandes Deutscher Internisten e. V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
"Berufsverband Deutscher Internisten e.V".
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Fachärzte für Innere Medizin/Internisten zur Wah¬rung, Förderung und Vertretung der berufspolitischen und sonstigen gemeinsamen Belange.
2. Zur Erreichung dieses Zweckes ist es insbesondere Aufgabe des Berufsverbandes, die berufliche Fort- und Weiterbildung der Fachärzte für Innere Medizin/lnternisten zu fördern und die Mitglieder in der Erfüllung ihrer ärztlichen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Vorstand ermächtigt, besondere ständige oder einmalige Einrichtungen zu schaffen.
3. Der Berufsverband arbeitet eng mit der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin zusammen.
§ 3 Zweckbindung von Mitteln
1. Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Berufsverbandes.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Berufsverbandes fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Der Berufsverband hat ordentliche, außerordentliche und Ehren-Mitglieder.
3. Ordentliches Mitglied werden kann jeder in Deutschland anerkannte Facharzt für Innere Medizin/Internist.
4. Assistenzärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin/lnternist können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Das Stimm- und passive Wahlrecht der außerordentlichen Mitglieder ist auf die Wahl eines aus ihrer Mitte in den Vorstand zu entsendenden Mitglieds beschränkt.
5. Personen, die sich um den Berufsverband oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und erhalten die Verbandszeitschrift auf Verbandskosten.
6. Der Vorstand kann einem früheren Präsidenten oder Vizepräsidenten die Bezeichnung "Ehrenpräsident des Berufsverbandes Deutscher Internisten e.V."verleihen. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vorstandes und Präsidiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei und erhalten die Verbandszeitschrift auf Verbandskosten.
7. Der Vorstand kann weitere Arten der Mitgliedschaft zulassen.
§ 5 Mitgliedschaft - Eintritt
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an das Präsidium. Auf Verlangen ist die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin/lnternist oder der Weiterbildungsstand nachzuweisen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Aufnahmeantrags durch das Präsidium kann der Antragsteller innerhalb eines Monats seit Entscheidungszugang über die Geschäftsstelle in Wiesbaden die Mitgliederversammlung, die jährlich stattfindet, anrufen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen und Einrichtungen des Berufsverbandes mitzuwirken. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Berufsverbandes nach dessen satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen.
2. Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen Iänger als 1 Jahr in Rückstand sind, ist die Ausübung ihrer Rechte gemäß dem vorstehenden Absatz, insbesondere auch des Stimmrechts, verwehrt; ihre Mitgliedschaft ruht.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben den Berufsverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Aufklärungen und Nachrichten zu geben, die Satzung und die Beschlüsse des Berufsverbandes einzuhalten und die Beiträge ordnungsgemäß zu leisten. Der Jahresbeitrag ist zum Jahresbeginn fällig und spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen.
§ 8 Mitgliedschaft - Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen, Austrittserklärung oder Ausschluss.
§ 9 Mitgliedschaft - Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied die Bestellung als Arzt oder die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin/lnternist verliert oder aus der Weiterbildung zum Internisten ausscheidet.
§ 10 Mitgliedschaft - Austritt
1. Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss der Geschäftsführung spätestens 3 Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres (bis zum 30. September) schriftlich zugegangen sein.
2. Mit der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte.
3. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht bestehen, unabhängig davon, wann die Kündigung ausgesprochen wurde.
§ 11 Mitgliedschaft - Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Berufsverband auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Ziele des Berufsverbandes,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Berufsverbandes,
c) gröbliche Verletzung der Interessen des Berufsverbandes,
d) Nichterfüllung der Beitragspflichten über den Zeitraum eines Jahres hinaus, jedoch erst nach wiederholter fruchtloser Zahlungsaufforderung.
3. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den erweiterten Vorstand innerhalb eines Kalendermonats seit Zugang des Ausschlussbescheides über die Geschäftsführung zu.
§ 12 Organe und Einrichtungen des Berufsverbandes
1. Organe des Berufsverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) der erweiterte Vorstand
e) die Geschäftsführung
2. Einrichtungen des Berufsverbandes sind:
a) die Landesverbände
b) die Sektionen/Arbeitsgemeinschaften
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Berufsverbandes.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
a) für die Wahl des Vorstandes,
b) für die Entgegennahme der Arbeitsberichte und der Abrechnung sowie die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes,
c) für die Festsetzung des Jahresbeitrages,
d) für die Änderung der Satzung,
e) für die Auflösung des Berufsverbandes.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal in jedem Jahr zusammentreten und sollte gleichzeitig mit dem Kongress der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e.V. stattfinden. Sie wird durch den Präsidenten einberufen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlun¬gen können vom Präsidenten oder vom Vorstand einberufen werden. Eine Einberufung muss stattfinden, wenn mindestens eintausend stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang abgehalten werden.
5. Die Mitglieder werden durch Veröffentlichung der Einladung und der Tagesordnung im Mitglieder-Rundschreiben eingeladen. Der Versand des Mitglieder-Rundschreibens muss spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Mitgliederversammlung erfolgen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Erschienenen beschlussfähig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Beschlüsse über die Abänderung der Satzung oder die Auflösung des Berufsverbandes.
7. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
8. Über die Auflösung des Berufsverbandes darf die Mitgliederversammlung nur beraten, wenn ein von mindestens 1/10 der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten ordentlichen Mitgliederzahl schriftlicher Antrag gestellt worden ist und die Einladung mit der Tagesordnung, in der auf die geplante Auflösung ausdrücklich hinzuweisen ist, spätestens 21 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung mit dem Mitglieder-Rundschreiben versandt wurde. Beschlüsse über die Auflösung des Berufsverbandes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist für die Auflösung des Berufsverbandes nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer 8 Wochen später eigens hierfür zu berufenden Mitgliederversammlung statt, bei welcher eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder genügt. Andernfalls gilt der Auflösungsantrag als abgelehnt und erledigt.
9. Wahlen werden durch Akklamation oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Die Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang gewählt. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, von den zur Wahl stehenden Kandidaten zehn oder weniger zu benennen. Als gewählt gelten die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Die Wahlvorschläge werden der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unterbreitet. Wahlvorschläge müssen schriftlich vier Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle eingegangen und von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein.
10. Wiederwahl ist zulässig. Erklärt ein Gewählter, dass er die Wahl nicht annimmt, so ist dieser Teil der Wahl zu wiederholen.
11. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen begründet sein und sind mindestens zwei Wochen vorher mit der Begründung dem Präsidium einzureichen. Anträge, die verspätet eingehen oder keine Begründung enthalten, dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit die Anträge zulassen.
12. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen müssen Niederschriften gefertigt werden, die in Kurzform den Hergang der Diskussion, die Beschlussanträge im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis enthalten müssen. Das Protokoll ist von Präsident, Geschäftsführer und Protokollführer zu unterschreiben.
13. lm übrigen leitet der Präsident die Mitgliederversammlung und bestimmt ihre Geschäftsordnung.
§ 14 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und weiteren 7 Mitgliedern, die jeweils für 4 Jahre gewählt werden. Sie bleiben jedoch stets bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn diese erst nach Ablauf von 4 Jahren vorgenommen wird. Wenn Mitglieder des Vorstandes vorzeitig ausscheiden, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl für den Rest seiner Amtszeit.
2. Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. ist berechtigt, ein Mitglied ihres Vorstandes oder Ausschusses als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden.
3. Die Vorsitzenden der Sektionen und Arbeitsgemein¬schaften sind berechtigt, gemeinsam aus ihrer Mitte insgesamt ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden.
4. Die Vorsitzenden der Landesverbände sind berechtigt, gemeinsam aus ihrer Mitte ein zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden.
5. Den außerordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, ein aus ihrer Mitte zu wählendes stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu entsenden. Ihnen steht insoweit ein Stimm- und passives Wahlrecht zu. Das Wahlverfahren wird von den außerordentlichen Mitgliedern selbst geregelt.
6. Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Berufsverbandes zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Berufsverbandes.
7. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der 1. und bei dessen Verhinderung der 2. Vizepräsident. Der Präsident Iädt die Mitglieder des Vorstandes zu Vorstandssitzungen ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Diese außerordentliche Vorstandssitzung muss innerhalb von sechs Wochen seit Antragstellung stattfinden. Die Ladungen sollen spätestens am 10. Tag vor dem Tage der Zusammenkunft zur Post gegeben werden. In Eilfällen kann diese Frist unterschritten werden und die Ladung telefonisch bzw. per Telefax erfolgen.
8. Der Vorstand hat Anträge des erweiterten Vorstands in angemessener Zeit zu bearbeiten und diesem über das Ergebnis spätestens bei seiner nächsten Sitzung zu berichten.
9. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in seinem Verhinderungsfall die seines Vertreters.
10. Die den Entscheidungen des Vorstandes zugrunde liegenden Abstimmungsergebnisse sollen geheimgehalten werden. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnah¬men zulassen.
11. Auf die Vorstandssitzungen ist § 13 Nr. 13 entsprechend anzuwenden.
12. Die Vorstandsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine angemessene Tätigkeitsvergütung. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung und die Regelungen für den Ersatz von Auslagen ergeben sich aus einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Entschädigungsordnung.
§ 15 Das Präsidium
1. Das Präsidium des Berufsverbandes besteht aus dem Präsidenten und dem 1. und 2. Vizepräsidenten, die vom Vorstand aus seiner Mitte jeweils auf 4 Jahre gewählt werden. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben jedoch stets bis zur Neuwahl im Amt, auch wenn diese erst nach Ablauf von 4 Jahren erfolgt. Scheiden Präsidialmitglieder vorzeitig aus, so ergänzt der Vorstand das Präsidium durch Zuwahl für den Rest der Amtszeit.
2. Der Vorstand des Berufsverbandes im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidium. Der Berufsverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten. Der 1. und nach ihm der 2. Vizepräsident vertreten den Präsidenten als dessen Stellvertreter im Verhinderungsfalle. Der Fall der Verhinderung braucht nach außen hin nicht nachgewiesen zu werden.
3. Dem Präsidium obliegt es weiter, die Beschlüsse des Vorstandes vorzubereiten sowie ihre Durchführung zu veranlassen und zu überwachen. In grundsätzlichen Fragen soll eine enge Abstimmung zwischen Präsident, Präsidium und Vorstand stattfinden. Ausschließlich in grundsätzlichen Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, ist der Präsident berechtigt, selbständig Maßnahmen zu treffen. Er hat in diesen Fällen die nachträgliche Billigung des Vorstandes einzuholen.
4. Das Präsidium hält die Arbeiten der Landesverbände, der Sektionen und Arbeitsgemeinschaften mit den allgemeinen Zielen des Berufsverbandes im Einklang.
5. Der 2. Vizepräsident versieht die Aufgaben des Schatzmeisters des Berufsverbandes.
§ 16 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und dem Beirat. Der Beirat wird von den Vertretern der Landesverbände und den Vorsitzenden der Sektionen und den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften gebildet.
2. Der erweiterte Vorstand soll mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten einberufen werden.
3. Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, Vorstand und Präsidium beratend zu unterstützen sowie die Belange der Landesverbände, Sektionen und Arbeitsgemein¬schaften gegenüber Vorstand und Präsidium zu vertreten.
§ 17 Die Landesverbände
1. In den Ländern werden entsprechend der Bereiche der Landesärztekammern Landesverbände gebildet. Die Satzungen der Landesverbände bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium
2. Die Landsverbände wählen alle vier Jahre ihren Vorstand neu. Sie geben sich im Einvernehmen mit dem Vorstand (§ 14) eine Geschäftsordnung.
3. Aufgabe der Landesverbände ist es, die besonderen Belange der Internisten des betreffenden Landes im Rahmen der Satzung und der allgemeinen Richtlinien des Berufsverbandes zu wahren und zu fördern. Die Landesverbände berichten dem Präsidium laufend über ihre Arbei¬ten. Die Berichte sind über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zu leiten. Präsidium und Geschäftsführung können an allen Veranstaltungen der Landesverbände teilnehmen.
4. Die Landesverbände entsenden ihre Vorsitzenden oder einen Stellvertreter in den Beirat.
5. Die Vorsitzenden der Landesverbände wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher als Mitglied des Vorstandes (§ 14 Ziff. 4).
6. Der gemeinsame Sprecher der Landesver¬bände nimmt an den Vorstandssitzungen stimmberechtigt teil.
7. Ist ein Landesverband nicht durch den Sprecher der Landesverbände vertreten wenn über Fragen beschlos¬sen wird, die mit in den speziellen Interessen- und Aufgabenbereich der Landesverbände fallen, so ist der Landesverband befugt, einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden. Der Vertreter ist jedoch nur zu einer den Landesverband betreffenden Frage stimmberechtigt. Bei Beschlüssen, die ausschließlich oder überwiegend den speziellen Bereich des Landesverbands betreffen, kann der Sprecher Aussetzung verlangen, und diese ist binnen vier Wochen nach der Einlegung schriftlich eingehend zu begründen und dem Vorstand über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zuzuleiten. Die Begründung ist an einen von Vorstand und Landesverbänden paritätisch zu besetzenden Ausschuss unter dem außerparitätischen Vorsitz des Präsidenten des Berufsverbandes zu leiten, der einen einigenden Ausgleich der Meinungen herbeiführen soll. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8. Die Vorsitzenden und / oder Stellvertreter der Landesverbände sollen sich mindestens einmal im Jahr treffen.
9. In den Ländern sollen regionale Bezirks- und Ortsgrup¬pen gebildet werden. Die Bezirks- und Ortsgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann, der die Interessen gegenüber den Landesverbänden wahrnimmt.
§ 18 Die Sektionen und Arbeitsgemeinschaften
1. Für Mitglieder, die zu ihrer Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin/lnternist eine anerkannte Schwerpunktbezeichnung zu führen berechtigt sind, werden Sektionen errichtet.
2. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben, die von den Sektionen nicht erfasst werden, im Rahmen der allgemeinen Ziele des Berufsverbandes Arbeitsgemeinschaften zulassen und auflösen.
3. Aufgabe der Sektionen/ Arbeitsgemeinschaften ist es, im Rahmen der allgemeinen Ziele des Berufsverbandes ihre spezifischen Belange und Aufgaben wahrzunehmen und zu bearbeiten. Die Sektionen/ Arbeitsgemeinschaften berichten dem Präsidium laufend über ihre Arbeiten. Die Berichte sind über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zu leiten. Präsidium und Geschäftsführung können an allen Veranstaltungen der Sektionen/Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.
4. Die Sektionen/Arbeitsgemeinschaften können sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Sie wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst.
5. Die Vorsitzenden und / oder Stellvertreter der Sektionen/Arbeitsgemeinschaften sollen sich mindestens einmal im Jahr in jeweils eigenen Sitzungen treffen.
6. Die Vorsitzenden der Sektionen/Arbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Einer von ihnen nimmt an den Vorstandssitzungen stimmberechtigt teil. Nur der Sprecher ist Mitglied des Vorstandes (§14 Ziff. 3).
7. Ist eine Sektion/Arbeitsgemeinschaft nicht durch den Sprecher der Sektionen/ Arbeitsgemeinschaften vertreten, wenn über Fragen beschlossen wird, die mit in den speziellen Interessen- und Aufgabenbereich der Sektion/ Arbeitsgemeinschaft fallen, so ist die Sektion/Arbeitsgemeinschaft befugt, einen Vertreter in den Vorstand zu entsenden. Der Vertreter ist jedoch nur zu einer die Sektion/ Arbeitsgemeinschaft betreffenden Frage stimmberechtigt. Bei Beschlüssen, die ausschließlich oder überwiegend den speziellen Bereich einer Sektion oder Arbeitsgemeinschaft betreffen, kann der Sprecher Aussetzung verlangen und diese ist binnen 4 Wo¬chen nach der Einlegung schriftlich eingehend zu begründen und dem Vorstand über die Geschäftsstelle des Berufsverbandes zuzuleiten. Die Begründung ist an einen von Vorstand und Sektion/ Arbeitsgemeinschaft paritätisch zu besetzenden Ausschuss unter dem außerparitätischen Vorsitz des Präsidenten des Berufsverbandes zu leiten, der einen einigenden Ausgleich der Meinungen herbeiführen soll. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 19 Die Geschäftsführung
1. Der Berufsverband unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung der Geschäfte des Berufsverbandes sind ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt, die die gesetzliche Stellung eines besonderen Vertreters gem. § 30 BGB haben.
2. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Präsidenten bestellt.
3. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführer des Berufsverbandes sind zu allen Sitzungen des Vorstandes, des Präsidiums und der Untergruppierungen des Berufsverbandes einzuladen und berechtigt, Anträge zu stellen.
4. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass über die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefassten Beschlüsse und dem Versammlungsverlauf Niederschriften geführt werden. Die Niederschriften sind von dem / den Geschäftsführer/n und dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren.
5. Einem Geschäftsführer kann die Bezeichnung Hauptgeschäftsführer zuerkannt, und es können ihm weitere Geschäftsführer nachgeordnet werden. In diesem Fall soll einer von ihnen Arzt sein.
§ 20 Stimmrechtsübertragung
Innerhalb des Vorstandes (§ 14) ist eine Übertragung des Stimmrechts möglich; im Übrigen ist eine Stimmübertragung ausgeschlossen.
§ 21 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wiesbaden.
§ 22 Auflösung des Vereins
1. lm Falle der Auflösung des Berufsverban¬des wickeln der Präsident und die Vizepräsidenten die Geschäfte ab.
2. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung des BDI vom 19.04.2009.
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