27.07.2011

Stellungnahme des BDI zum Versorgungsstrukturgesetz - § 116b SGB V spezialärztliche Versorgung

Mit der Einführung des § 116b SGB V wurden die Krankenhäuser einseitig für die ambulante Versorgung geöffnet. In dem gesetzlich vorgegebenen Katalog sind neben spezialisierten Behandlungsverfahren und seltenen Erkrankungen vor allem aber chronisch-internistische Krankheiten definiert, die einen breiten Versorgungsbereich, insbesondere in der Onkologie, eröffnet haben.

Nach dem Referentenentwurf steht der 116b-Katalog jetzt auch den Vertragsärzten zur Verfügung. Die einseitige Bevorzugung der Krankenhäuser wird damit aufgehoben. Der BDI begrüßt diesen Ansatz eines offenen Wettbewerbs ausdrücklich.

Er sieht auch positiv, dass die Qualitätsvorgaben und die Vergütungen für Vertragsärzte und Krankenhäuser gleichgeschaltet sind und die Leistungssteuerung durch die Qualität und nicht über rechnerische Vorgaben einer Mengensteuerung geschehen wird.

Dennoch sieht der BDI noch Verbesserungsbedarf:

  • Die Qualitätsvorgaben sollen laut Referentenentwurf vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgearbeitet werden. Wichtig ist, dass man sich dabei allein auf die Qualitätsdefinition beschränkt und Eingriffe in Strukturvorgaben beim Vertragsarzt und im Krankenhaus vermeidet. Um den G-BA mit seinen zahlreichen Aufgaben zu entlasten, wird vom BDI empfohlen, die Definition von Qualität genauso wie die der Vergütungen über dreiseitige Verträge zu regeln, wie es sich bei der Umsetzung des § 115b bereits bewährt hat.
  • Die Abrechnung der Vertragsärzte sollte über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgewickelt werden, die auch die Qualitätssicherung übernehmen können. Den Krankenhäusern sollte gestattet werden, freiwillig über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen. Diese Körperschaft des öffentlichen Rechts hat nachweislich viel Know-how zur Umsetzung der spezialfachärztlichen Versorgung, so dass keine zusätzliche Kontrollbürokratie bei den Krankenkassen eingerichtet werden muss.
  • Zum Ausgleich der dualen Finanzierung ist für die Krankenhäuser ein Investitionsabschlag von 5 % der Vergütung vorgesehen. Der BDI befürchtet, dass diese prinzipiell richtige Vorgabe mehr Verwirrung in der Umsetzung der Verträge stiftet, ohne das Problem der dualen Finanzierung bei ambulant erbrachten Leistungen wirklich zu lösen. Es sollte überlegt werden, ob bis zur Einführung einer monistischen Krankenhausfinanzierung auf eine Kürzung verzichtet wird.
  • Der BDI begrüßt, dass die Honorare für die spezialfachärztliche Versorgung neu geregelt werden sollen. Dabei bevorzugt er die Einzelleistungsvergütung, die mehr als seither berücksichtigt werden sollte. Auf die Dauer müssen aber auch Krankenhausleistungen, z. B. Eintagesfälle, in den § 116b mit einbezogen werden. Hier wird aber schon wegen des Morbiditätsbezugs das DRG-System als Grundlage gelten müssen.
  • Die Onkologie hat in § 116b einen besonders hohen Stellenwert. Im Interesse einer Lockerung der Grenze ambulant/stationär sollte die Kooperation onkologisch tätiger Vertragsärzte mit den Krankenhäusern gefördert werden, indem eine Zweitmeinung beim Vertragsarzt nach stationärer Therapie und geplanter Behandlung nach § 116b durch das Krankenhaus als obligatorisch eingeführt wird.

Der BDI betont nochmals, dass er die Einführung der spezialfachärztlichen Versorgung vom Grundsatz her unterstützt, insbesondere deshalb, weil der seitherige § 116b die Leistungen zwischen der ambulanten und stationären Versorgung einseitig zu Lasten der Vertragsärzte festgelegt und damit auch die Abgrenzung zwischen Praxis und Krankenhaus verschärft hat.