Rabattvertrag contra Betäubungsmittelverordnung - gesetzlicher „Kunstfehler" beschäftigt Petitionsausschuss
Zu Folge- und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker ..., steht auf nahezu jeder Arzneimittelpackung. Wenn Politiker Arzneimittelgesetze erlassen, werden Folgewirkungen bekanntlich oft nicht bedacht. Dass Folgen politischer Entscheidungen aber oft erhebliche Nebenwirkungen für die Patienten haben und nebenbei wichtige Verordnungen zur Sicherheit der Betroffenen aushebeln können, zeigt ein gesetzgeberischer Kunstfehler, der durch das Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) und den darauf basierenden Rahmenvertrag nach § 129 Abs 2. SGB V entstand.
Seit mehr als zwei Jahren diskutieren Politik und Experten über diesen „Kunstfehler". Einig sind sich fast alle, dass die durch diesen Rahmenvertrag initiierte Substitution von hoch wirksamen Schmerzmitteln nicht erwünscht ist. Das stille Aushebeln der Betäubungsmittelverordnung, das durch die gesetzlich verankerte Substituierungspflicht ungewollt erfolgte, mochte die Politik trotz vieler Diskussionen dennoch nicht ändern. Vermeintlicher Grund: Gesetzespakete aufschnüren und Sonderregelungen einführen gehört zu den politischen Horrorvisionen. Sofort würden auch andere Gruppen „Sonderfälle" anmelden. Einfacher ist es da, den schwarzen Peter zu verschieben. Nun muss die Politik sich aber doch noch einmal mit dem Fall beschäftigen. In einer breit angelegten Aktion unter Federführung der Deutschen Schmerzliga (DSL) haben sich mehr als 72 000 Bürger in einer Petition an den Deutschen Bundestag gewandt, um das Austauschverbot dennoch zu erreichen. Die Präsidentin der Deutschen Schmerzliga, Dr. Marianne Koch, wird ihr Anliegen jetzt vor dem Petitionsausschuss vertreten. Ziel ist es, die Politik zu bewegen, eine klare gesetzliche Linie zu schaffen, die die Gültigkeit der Betäubungsmittelverordnung unabhängig der Austauschpflicht des Apothekers festlegt und nicht den schwarzen Peter für gesetzliche Unzulänglichkeiten auf die Ärzte verschiebt, indem man lapidar erklärt, der Mediziner könne ja auf dem Rezept das „aut idem"-Kreuzchen setzen und damit eine Substitution verhindern.
Konkret passiert seit gut zwei Jahren in Deutschland regelmäßig Folgendes: Ein Schmerzpatient bekommt vom Arzt ein hoch wirksames Schmerzmittel - Opioid der WHO-Stufe III - verschrieben. Laut Betäubungsmittelverordnung geschieht dies auf einem speziellen Rezept mit mehreren Durchschlägen. Immerhin handelt es sich ja um ein Suchtmittel. Da es sich bei der Betäubungsmittelverordnung (BtMVV) im Gegensatz zur über § 129 Abs. 2 gesetzlich geregelten Austauschpflicht auf rabattierte Medikamente „nur" um eine Verordnung handelt, sticht Ober dabei Unter. Das heißt der Apotheker muss austauschen, will er sich nicht regresspflichtig machen. Der Patient bekommt also sehr häufig ein anderes Medikament als das vom Arzt verordnete. Selbstverständlich ist dieses wirkstoffgleich - gleiche Substanz und Substanzmenge. Allerdings hat sich gezeigt, dass selbst unter diesen Bedingungen häufig die Wirkstoff-Freisetzung, Kinetik und Bioverfügbarkeit erhebliche Unterschiede aufweisen. Unter Fachleuten, Medizinern wie Pharmazeuten, ist unstrittig, dass dieses erhebliche negative Folgen haben kann. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Patient ein Originalpräparat oder ein Generikum erhält. Der Wechsel birgt die Gefahr.
Schmerzpatienten müssen neu eingestellt werden - mit allen negativen Folgewirkungen. Voraussetzung ist dabei, dass der behandelnde Arzt erst einmal vom Austausch erfährt. Das tut er nämlich nicht, er haftet dennoch. Gesundheitsökonomen sind sich einig, dass potentielle minimale Einsparungen für das System schon durch höhere Ausgaben für nur wenige Problemfälle mehr als übertroffen werden. Es geht also offenbar um eine politische Prinzipienfrage - nicht um das Beste für den Patienten. Dass andere Länder bei identischer Sachlage aus ethischen Gründen konsequent anders entschieden haben, belegt das Beispiel von Schweden und Dänemark. Dort wurde nämlich der Austausch von Opioiden nach WHO Stufe III verboten. Ein Schritt, zu dem man sich in Deutschland trotz zahlreicher politischer Lippenbekenntnisse und so deutlichem Expertenrats nicht entschließen mochte.
Soll der Arzt den Austausch durch entsprechenden Vermerk verhindern oder der Apotheker pharmazeutische Bedenken anmelden, schiebt man das Problem bislang der stets gerne bemühten Selbstverwaltung zu. Dass beide bei konsequenter Handhabung dieser Möglichkeiten natürlich schnell Ärger mit Wirtschaftlichkeitsprüfung oder Retaxierung bekommen könnten, wird offenbar hingenommen. Patientenvertreter kritisieren seit langem dieses Verschieben des moralischen Schwarzen Peters - bislang ohne Erfolg.
Dass nun Versicherte und Patienten zu Zigtausenden vom Parlament klare politische Vorgaben fordern, ist in dieser Größenordnung wohl einzigartig. So darf man wirklich gespannt sein, ob der Petitionsausschuss, in dem vorwiegend Politiker sitzen, die nicht in die filigranen Steuerungsmechanismen der Gesundheitspolitik verstrickt sind, eine Entscheidung trifft, die politisches Kalkül hinter eine Vernunftentscheidung zugunsten der Patienten stellt. Vor dem Hintergrund, dass es bei knapper werdenden Ressourcen im solidarisch finanzierten Teil des Gesundheitswesens künftig häufiger Petitionen strittiger Versorgungsthemen geben könnte, dürfte hier auch eine Bewährungsprobe für das Gremium liegen. Noch gibt es keine markanten Todesfälle oder aufsehenerregenden Ereignisse aufgrund der Praxis mit den Opiaten. Was aber wissenschaftlich belegt ist, dass durch die Umstellung - und bei nicht wenigen Patienten geschieht dies mehrfach im Jahr - unnötige Schmerzen oder Nebenwirkungen erzeugt werden, die durch eine politische Entscheidung vermeidbar wären.
dgd


