12.08.2011

Der Gemeinsame Bundesausschuss bezieht seine rechtliche Legitimation aus dem Prinzip der Selbstverwaltung (Dr. Rainer Hess, Unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses)

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist zum 1. Januar 2004 durch Zusammenschluss der vormals sektorenbezogenen Ausschüsse unter einem gemeinsamen Dach und unter gleichzeitiger Einführung einer Patientenbeteiligung gebildet worden. Das Gremium soll diejenigen Angelegenheiten der kollektivvertraglich und nach wie vor sektorbezogenen gemeinsamen Selbstverwaltungen sektorenübergreifend regeln, die entweder nach einer einheitlichen Bewertungsmethodik oder durch sektorenübergreifende Verfahren in rechtsverbindlichen sektorenübergreifenden Richtlinien einheitlich geregelt werden sollen.

Rechtsgrundlage und verfassungsrechtliche Legitimation sowohl für das normativ wirkende Kollektivvertragssystem als auch für die Zusammenführung dieser Systeme in einer gemeinsam getragenen Dachorganisation ist das Selbstverwaltungsprinzip, das die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) seit ihrer Entstehung prägt. Dieses Prinzip reduziert die Gesetzgebung des Staates auf die Vorgabe von Rahmenbedingungen und die Gewährleistung einer angemessenen Rechtsaufsicht. Zugleich wird den Selbstverwaltungsorganen die inhaltliche Ausgestaltung der medizinischen Versorgung als mittelbare Staatsverwaltung übertragen, um ihre eigenen und in der GKV gemeinsamen Angelegenheiten auch in der Finanzierung möglichst eigenverantwortlich zu regeln.

Der Gesetzgeber greift zwar immer stärker in diese Strukturen der Selbstverwaltung ein, hält aber an deren Grundstrukturen fest. Im Jahr 2008 ist die sektorenübergreifende Aufgabenstellung des G-BA noch einmal verdichtet worden, indem die vormals sechs sektorenbezogenen Beschlussgremien zu einer einzigen Beschlusskammer, dem „Plenum" zusammen geführt wurden. Die Beschlussvorbereitungen erfolgen - je nach Interessenlage der Trägerorganisationen - in mehr oder weniger sektorbezogenen oder sektorenübergreifend besetzten Unterausschüssen.

Dieses System der gemeinsamen Selbstverwaltung ist verfassungsrechtlich in seinem Bestand nicht geschützt, sondern steht unter dem einfachen Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzgeber kann es daher jederzeit unter Einhaltung notwendiger Übergangsregelungen aufheben oder ändern. Bleibt er aber bei diesem System, dann muss er seine Gesetzmäßigkeiten beachten. Dann ist der G-BA mit seiner normativen Richtlinienzuständigkeit („top down") nur dann gesetzlich legitimiert, wenn die Verbindlichkeit nach wie vor „bottom up" durch den Aufbau der ihn tragenden Mitgliedsorganisationen begründet wird. Der G-BA erreicht die Vertragsärztin und den Vertragsarzt mit seinen Richtlinien nur deswegen unmittelbar rechtsverbindlich, weil diese Mitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sind, diese wiederum Mitglied der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die eine Trägerorganisation des G-BA ist, und weil die KVen im Sozialgesetzbuch V (SGB V) einen gesetzlichen Sicherstellungsauftrag haben.

Patientenvertreterinnen und -vertreter, drittbetroffene Unternehmen, an der Bedarfsplanung zu beteiligende Bundesländer, berufsrechtlich tangierte Heilberufekammern oder Pflegeberufsorganisationen können daher in dieser Selbstverwaltungsstruktur nicht denselben Rechtsstatus haben, wie diejenigen Organisationen, die die Umsetzung der im G-BA beschlossenen Richtlinien in ihrem jeweiligen System als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich Beliehene zu gewährleisten haben. Die notwendige Mitwirkung dieser Organisationen muss über Beteiligungs- oder Anhörungsrechte geregelt werden. Auch die Berufung von unparteiischen Mitgliedern des G-BA durch den Deutschen Bundestag würde diese Selbstverwaltungsstruktur des G-BA eher gefährden als stützen, weil die Unparteiischen in ihrer Amtsführung dann dem Parlament und nicht den Trägerorganisationen verantwortlich wären. Dies würde sich insbesondere in Amtshaftungsverfahren schwierig gestalten. Eine andersartige Besetzung der stimmberechtigten Bänke und der Unparteiischen im G-BA und deren Berufung bedürfte daher einer von Grund auf neuen Legitimation. Sie könnte im geltenden Recht nur unmittelbar vom Staat abgeleitet werden, wie dies auch in anderen EU-Mitgliedstaaten bei vergleichbaren Organisationen der Fall ist. Dort trifft das jeweils zuständige Ministerium die rechtsverbindlichen Entscheidungen.


Bleibt es bei der Einordnung der Struktur des G-BA in das Recht der gemeinsamen Selbstverwaltung, dann wachsen dem G-BA in dem Ausmaß neue Aufgaben zu, in dem der Gesetzgeber zunehmend die Notwendigkeit einer sektorenübergreifenden Regelung sieht. Angesichts kurzer Krankenhaus-Verweildauern und einer zunehmend ambulant möglichen spezialisierten Versorgung insbesondere im ärztlichen und psychotherapeutischen Bereich ist die Beseitigung einer strikten sektorenbezogenen Abschottung geboten. Dies gilt auch für den zahnärztlichen Bereich, in dem vergleichbare methodenbezogene Anforderungen an die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie an die Qualitätssicherung und die Gewährleistung von Transparenz bestehen.

dgd