Aufgabenkonzentration des G-BA steht im Widerspruch zu der stärkeren Regionalisierung der vertragsärztlichen Versorgung (Dr. Andreas Köhler, Vorsitzender des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung)
Bei der Lektüre des Referentenentwurfs fällt eines schnell auf: Das Versorgungsstrukturgesetz scheint eine Linie fortzuführen, die bereits die vorherige Regierung begonnen hat, nämlich die Ausweitung der Aufgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dies führt zu einer aus meiner Sicht spannenden Frage: Wie lässt sich der G-BA künftig in der Gesamtstruktur des Gesundheitssystems verorten? Ist er angesichts seiner aktuellen und zukünftigen Aufgaben überhaupt noch ein echtes Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung? Oder wird er sich, auch im Zusammenspiel mit möglichen Ersatzvornahmen des Bundesministeriums für Gesundheit, von der Selbstverwaltung abkoppeln und zu einer staatlichen Institution? Letzteres ließe sich vor allem aus der schon erwähnten Vielfalt der Aufgaben begründen, die der G-BA künftig bewältigen soll. Keine der Trägerinstitutionen wird auf Dauer in der Lage sein hier mitzuhalten; bei konfliktiven Themen werden in der Regel die unparteiischen Mitglieder den Ausschlag geben.
Ob und inwieweit es im Lichte des Versorgungsstrukturgesetzes noch möglich sein wird, den G-BA als Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen zu betrachten, ist derzeit nicht zu beurteilen. Aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zeigt sich aber, dass ein wesentliches Prinzip der Selbstverwaltung, nämlich der Interessenausgleich zwischen Versicherten und Krankenkassen beziehungsweise Ärzten und Psychotherapeuten, zunehmend nicht mehr als Ordnungsprinzip im Vordergrund steht. Die Lösung dieses Problems kann jedoch nicht ausschließlich der Politik überantwortet werden. Vielmehr erfordert es den Willen der Selbstverwaltung, für die Versorgung sinnvolle Lösungen auch tatsächlich selbst zu erarbeiten.
Ohne Zweifel ist der G-BA eine wesentliche Schaltzentrale für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies war von der vorherigen Regierungskoalition so gewünscht und scheint auch von der jetzigen schwarz-gelben Koalition beabsichtigt. Der aktuelle Gesetzentwurf zum Versorgungsstrukturgesetz spricht hier eine eindeutige Sprache. Demnach soll der G-BA neben der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung weitere maßgebliche Aufgaben übernehmen, etwa bei der Bedarfsplanung und der neuen ambulanten spezialärztlichen Versorgung.
Aus Sicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) steht die Aufgabenkonzentration beim G-BA vor allem im Widerspruch zu dem von der KBV und dem Gesetzgeber vorgesehenen Grundsatz der stärkeren Regionalisierung der vertragsärztlichen Versorgung. Deshalb fordert die KBV etwa bei der Bedarfsplanung einen zusätzlichen Gestaltungsspielraum für die Landesebene bei lokalem Versorgungsbedarf. Auch bei der ambulanten spezialärztlichen Versorgung soll der G-BA eine entscheidende Rolle spielen. So soll die Regelung entsprechender Leistungen sowie der Qualitätsanforderungen umfassend diesem Gremium übertragen werden. Hier gibt es Grenzen, bei denen die KBV klar sagt, dass die Kompetenz der Partner der Bundesmantelverträge nicht beschnitten werden darf. Bilaterale oder auch KBVspezifische - sofern nur die Vertragsärzte betroffen sind - Regelungen haben den klaren Vorteil, dass sie flexibler und im Zweifelsfall auch „praxisnäher" getroffen werden können als langwierige multilaterale Vereinbarungen. Deshalb ist der Gesetzesvorschlag zu begrüßen, dass bei Beschlüssen, von denen nur entweder die Ärzte, die Zahnärzte oder die Krankenhäuser betroffen sind, eine Stimmübertragung möglich sein soll.
Ein wichtiges Ziel des Versorgungsstrukturgesetzes ist der Abbau von Bürokratie. Dies unterstützen wir ausdrücklich. Auch der G-BA soll künftig die Auswirkungen seiner Entscheidungen einer Bürokratiekostenmessung unterziehen. Dies wird unter Umständen dazu führen, dass Beschlüsse sich verzögern. Es bietet aber auch die Chance einer besseren Dokumentation und größeren Transparenz. Letztere hat sich durch die Struktur des G-BA, wie sie seit 2008 besteht, auf jeden Fall erhöht. Die Arbeitsweise und auch Beschlüsse sind transparenter geworden. Dazu gehört allerdings auch, dass die unterschiedlichen Maßstäbe in den Sektoren - etwa bei der Frage der Zulässigkeit von Leistungen für gesetzlich Versicherte - noch deutlicher zutage treten. Diese Ungleichheit, die auch aus Patientensicht überhaupt nicht nachvollziehbar ist, wird durch das neue Gesetz nicht ausgeräumt. Wenn der G-BA eine Schaltzentrale für zukunftsgerechte Versorgung sein will, muss seine Entscheidung, ob eine innovative Behandlungsmethode für gesetzlich Versicherte erbracht werden darf, von der Methode selbst abhängen und nicht davon, ob der Patient sich im Krankenhaus oder einer Praxis befindet.
dgd


